Umfang der Straßenbeschilderung auf dem Coesfelder Berg

 

Ktabg. Terwort erkundigt sich danach, ob die aus seiner Sicht sehr umfangreiche Straßenbeschilderung entlang der Kreisstraße auf dem Coesfelder Berg tatsächlich in dem vorhandenen Umfang notwendig ist.

 

AL Dr. Foppe sagt ihm eine Überprüfung durch die Verwaltung zu.

 

 

Ausschreibung der Tierkörperbeseitigung

 

Ktabg. Schulze-Esking greift das Thema der Ausschreibung der Tierkörperbeseitigung auf und erkundigt sich nach den Gründen für eine beschränkte Ausschreibung und danach, ob und inwieweit die Entwicklungen im Energiesektor Berücksichtigung fänden.

 

FBL Dr. Hörster hat zugesagt in der Niederschrift dazu Stellung zu nehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierNebG NRW) bedarf die Beauftragung oder Beleihung eines Dritten der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster.

 

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Entsorgungsunternehmen einen Verarbeitungsbetrieb ... in NRW betreibt oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit der Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 1 TierNebG beauftragt oder ... beliehen ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 AGTierNebG).

 

Das AG-TierNebG wurde am 15.02.2005 verabschiedet und trat rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.

 

Durch Erlass vom 19.12.2005, berichtigt durch Erlass vom 11.01.2006, hat das MUNLV folgendes klargestellt (s. Anlagen):

 

„Bei der Auswahl des geeigneten Entsorgungsunternehmens ist § 2 Abs. 3 Nr. 2 zu beachten: die dort vorgenommene geografische Eingrenzung dient insbesondere dazu, lange Transportwege und mögliche Entsorgungshindernisse bei überregionalen Tierseuchen zu verhindern.“

 

 

Der Kreis Coesfeld beabsichtigt nicht, dem zu beleihenden Entsorgungsunternehmen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus vorzuschreiben, auf welche Art und Weise die tierischen Nebenprodukte entsorgt und ggf. verwertet werden. Die Vereinbarung einer z.B. an einen Energiepreisindex gekoppelten Preisgleitklausel ist nicht sachgerecht, da ein derartiger Index nur einen Teil der Gesamtkostenentwicklung im Bereich der Tierkörperbeseitigung wiedergibt und nicht als absoluter Maßstab für eine Kostenentwicklung in diesem Bereich herangezogen werden kann.

 

Es wird erwartet, dass erwartete positive Preisentwicklungen bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei der Abgabe eines Angebotes von den Unternehmen entsprechend eingepreist werden.

 

 

Mahd von Stilllegungsflächen zum 30.06.2006

 

Ktabg. Dr. Kraneburg kritisiert die Vorverlegung des Mahdtermins auf Stilllegungsflächen vom 15.07. eines Jahres auf den 30.06.2006. Zu diesem Zeitpunkt stände ein Großteil der Pflanzen noch in voller Blüte, so dass eine Mahd zum 30.06. einen gravierenden Eingriff in die Flora darstellen würde, der seiner Meinung nach so nicht notwendig wäre. Er plädiert daher dafür, wie früher auch erst zum 15.07.2006 die Stilllegungsflächen zu mähen und zu mulchen.

 

FBL Dr. Hörster stellt dazu fest, hier komme es besonders auf die Sensibilität und das Fingerspitzengefühl der Grundstückseigentümer an, damit diese den für ihre Flächen idealen Mahdtermin wahrnehmen.

 

Herr Grömping bestätigt dieses und führt aus, es gäbe durchaus auch fachliche Gründe, die für einen Mahdtermin bereits zum 30.06. eines Jahres sprechen. So gäbe es auch Flächen, die beispielsweise sehr stark mit Disteln durchwachsen wären. In diesen Fällen sei es durchaus sinnvoll, so frühzeitig zu mähen, dass sich diese Pflanzen nicht weiter versamen. Hier habe es auch bereits in der Vergangenheit Anfragen nach einem früheren Mahdtermin gegeben, die oftmals seitens der Unteren Landschaftsbehörde im Wege der Ausnahmegenehmigung positiv beschieden worden wären.

 

 

Reitabgabe

 

Ktabg. Pernhorst erkundigt sich nach dem Aufkommen der Reitabgabe im Kreis Coesfeld in den letzten Jahren.

Herr Grömping stellt anhand der in der Anlage beigefügten Übersichten, basierend auf Zahlen der Bezirksregierung Münster, die Einnahmen aus der Reitabgabe und die diesen gegenüberstehenden Ausgaben insbesondere im Reitwegebau vor. Dabei läge der Kreis Coesfeld bei den Einnahmen nach dem Kreis Recklinghausen, der über ein besonders gut ausgebautes Reitwegenetz verfüge, regierungsbezirksweit an zweiter Stelle. Ebenfalls sei festzustellen, dass das Aufkommen der Reitabgabe in den letzten Jahren im Kreis Coesfeld deutlich angestiegen sei, was wohl auch auf die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung und die Thematisierung der Reitabgabe im Ausschuss zurückzuführen sei. Weiterhin zahle aber nur ein kleiner Teil der Reiter die Abgabe.