Landrat Dr. Schulze Pellengahr trägt folgende Mitteilungen vor:

 

 

Aktuelle Lage in der Corona-Pandemie

 

Landrat Dr. Schulze Pellengahr erläutert die aktuelle Lage des Kreises Coesfeld in der Corona-Pandemie. Es werde aufgrund der niedrigen Inzidenz im Kreis Coesfeld Gespräche mit dem Gesundheitsministerium über verantwortbare Lockerungen geben. Die Gespräche finden in Abstimmung mit den Nachbarkreisen und der Stadt Münster statt. Die Öffnung von Kitas und Schulen habe hierbei Priorität. Für eine formale Entscheidung über Lockerungen sei das Gesundheitsministerium zuständig.

 

 

 

Änderung Landeswahlgesetz

 

Der Gesetzesentwurf der Landesregierung „Viertes Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes“ wurde am 27.01.2021 nach 2. Lesung angenommen und verabschiedet.

Demnach wird der Kreis Coesfeld für die kommende Landtagswahl im Jahr 2022 wie folgt aufgeteilt:

 

-        Wahlkreis 78 Coesfeld I – Borken III

mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Billerbeck, Coesfeld, Rosendahl

 

Borken: Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn, Velen

 

-        Wahlkreis 79 Coesfeld II

mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Ascheberg, Dülmen, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen, Senden

 

-        Wahlkreis 85 Münster III – Coesfeld III

mit den kreisangehörigen Gemeinden Nottuln und Havixbeck

 

Münster: Kommunalwahlbezirke 01-Altstadt, 02-Schloss, 11-Geist/Pluggendorf, 12-Aaseestadt, 13-Düesberg, 27-Albachten, 28-Mecklenbeck, 29-Roxel, 30-Sentrup

 

Eine Bekanntmachung ist noch nicht erfolgt.

 

 

 

Bericht über den voraussichtlich entstehenden Corona-bedingten Finanzschaden 2020 zum 31.12.2020 (vorläufiges Ergebnis)

 

Der erwartete Corona-bedingte konsumtive Finanzschaden liegt aktuell bei rd. -2,5 Mio. € (zum Stand: 31.01.2021 – vorbehaltlich von möglichen Änderungen im Rahmen des Jahresabschlusses 2020).

Dieser Finanzschaden setzt sich zusammen aus einer Vielzahl von Ergebnisverschlechterungen, wie z. B. aus zusätzlichen Aufwendungen für die vorübergehende Einrichtung eines Hilfskrankenhauses, die Durchführung von Tests auf das COVID-19-Virus, die Unterstützung des Gesundheitsamtes durch Externe (Reisebüro/Soldaten), die Schutz- und Hygienemaßnahmen für Verwaltung, Schulen etc.,  die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen, die Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte als auch aus Einbußen in den Bereichen ÖPNV, Rettungsdienst, Veterinärdienst- und Lebensmittelüberwachung, Kulturzentren u. v. m. Den Verschlechterungen stehen aber auch Ergebnisverbesserungen gegenüber, wie z. B. Einsparungen im Bereich Soziales und Jobcenter, Erstattungen durch das Land NRW. Konkrete Einzelheiten sind der Aufstellung zu entnehmen, die der Niederschrift zur Kenntnisnahme beigefügt wird.

Nach dem Berichtsstichtag 30.09.2020 haben sich noch zusätzliche Verschlechterungen in Höhe von insgesamt rd. -400 T€ ergeben (insbesondere durch die Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte aufgrund des Tarifabschlusses Ende Oktober 2020 rd. -245 T€, den Einsatz von externem Personal zur Unterstützung des Gesundheitsamtes rd. -97 T€ sowie Einbußen im Bereich Kultur -60 T€ u. a.).

Die Kosten für die Einrichtung des Impfzentrums in Dülmen i. H. v. rd. -90 T€ (Impfkabinen, Elektroinstallation, Miete, Ausstattung etc.) werden hälftig durch den Bund und das Land Nordrhein-Westfalen getragen (gem. Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 04.12.2020) und stellen somit keine Belastung für den Kreishaushalt 2020 dar.

Die Corona-bedingte Unterdeckung im Bereich der kostenrechnenden Einrichtung Rettungsdienst belastet zunächst mit rd. -1,21 Mio. € den allgemeinen Haushalt. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW sollen Kostenunterdeckungen allerdings innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden.

Somit verbleibt im Bereich des allgemeinen Kreishaushalts 2020 ein voraussichtlicher Corona-bedingter Finanzschaden in Höhe von rd. -1,29 Mio. €, für den ggf. im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 ein außerordentlicher Ertrag eingestellt werden müsste (vgl. § 5 Absatz 4 des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes NRW).

Die Finanzierung der Corona-bedingten Unterdeckung im Bereich des Kreisjugendamtes (Elternbeiträge u. a.) in Höhe von rd. 1,1 Mio. € erfolgt gem. § 6 Ziffer 2 der Haushaltssatzung 2020 des Kreises Coesfeld über die Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt.

Für investive Maßnahmen werden im Jahr 2020 Ausgaben in Höhe von rd. 175 T€ erwartet (Einrichtung Hilfskrankenhaus/IT etc.).

 

 

Einnahmen des Landrates aus Nebentätigkeiten 2020

 

Gem. § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz teile ich mit, dass ich aus Nebentätigkeiten im Jahr 2020 folgende Einnahmen erhalten habe:

 

Sparkasse Westmünsterland                                                                      12.048,00 €

(Verwaltungsrat, Hauptausschuss, Risikoausschuss,

Zweckverbandsversammlung, Beirat)

 

WohnBau Westmünsterland eG, Aufsichtsrat                                         1.640,00 €

 

INCA Technologiezentrum                                                                                    60,00 €

 

Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe Kreis                                                   600,00 €

Coesfeld GmbH (WBC)  

 

Aufsichtsrat der Gesellschaft des Kreises Coesfeld zur                             600,00 €

Förderung regenerativer Energien mbH (GFC)

 

Beirat Westenergie                                                                                            2.000,00 €

(Hierbei handelt es sich um keine Nebentätigkeit, in die ich

aufgrund des Amtes oder durch den Dienstherrn hineinberufen

wurde.)

Insgesamt belaufen sich die Einnahmen aus Nebentätigkeiten im Jahr 2020 somit auf 16.948,00 €.

 

Anzumerken ist, dass ich im Dezember 2020 zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse Westmünsterland gewählt wurde. In dem o.g. Betrag von 12.048,00 € ist somit für den Monat Dezember 2020 die angepasste Vergütung als Vorsitzender des Verwaltungsrates enthalten.

 

 

Gemäß § 13 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) dürfen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze von 10.673,79 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

 

Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 S. 3 des Sparkassengesetzes erhalten, gelten abweichend die folgenden Höchstgrenzen:

1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 26.684,48 Euro,

2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 21.347,58 Euro,

3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.010,69 Euro.

 

Bei den Einnahmen aus dem Beirat Westenergie handelt es sich nicht um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst bzw. nicht um eine Nebentätigkeit, die ich auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausübe. Diese bleiben daher bei der Höchstbetragsberechnung außen vor. Die Einnahmen aus Nebentätigkeiten im Jahr 2020 belaufen sich ohne die Einkünfte aus dem Beirat Westenergie auf 14.948,00 €. Der Höchstbetrag nach § 13 NtV wurde im Jahr 2020 demnach nicht überschritten.