Einrichtung einer Ombudsstelle
Mit dem
Inkrafttreten des KJSG am 10.06.2021 ist erstmals die verbindliche
Einrichtung von unabhängigen Ombudsstellen durch die Länder geregelt und eine
entsprechende Vorschrift in das SGB VIII aufgenommen worden (vgl. § 9a SGB
VIII).
Das
Landesjugendamt rät den örtlichen Jugendämtern, die noch keine Ombudsstellen
eingerichtet haben, davon ab, zum jetzigen Zeitpunkt Näheres zu planen oder
Verträge abzuschließen, da das Ausführungsgesetz des Landes NRW noch nicht
vorliegt.
Bürgerinnen
und Bürger haben dennoch die Möglichkeit, sich an die Ombudschaft Jugendhilfe
NRW mit Sitz in Wuppertal zu wenden. Diese wird durch das Ministerium für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW gefördert und
steht allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.
Zweimal
wandten sich Hilfeempfänger aus dem Zuständigkeitsbereich des
Kreisjugendamtes an die Ombudschaft Jugendhilfe NRW. In einem der beiden
Fälle fand ein telefonischer Austausch statt und in dem anderen kam der
Mitarbeiter sogar zu einem persönlichen Gesprächstermin mit der
Beschwerdeführerin ins Jugendamt. Das Ergebnis des Gesprächs war für alle
Gesprächsteilnehmenden sehr positiv.
Aktuell
stehen die Jugendämter im Kreis Coesfeld im engen Austausch miteinander, was
dieses Thema anbelangt. Es werden Konzepte und Erfahrungswerte von anderen
Jugendämtern eingeholt um zu prüfen, ob bzw. wie die Einrichtung einer
ortsnahen Ombudsstelle realisiert werden kann. Über die Ergebnisse wird die
Verwaltung den Jugendhilfeausschuss informieren.
|