Bericht zur Entwicklung der Meldungen nach 8a SGB VIII und der Inobhutnahmen im Kreisjugendamtsbezirk

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 06.07.2021 wurde vor dem Hintergrund der hohen psychischen Belastungen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche die Entwicklung der Meldungen nach § 8a SGB VIII (Kindeswohlgefährdungen) und der Inobhutnahmen im Kreisjugendamtsbezirk erfragt. Die Verwaltung wurde beauftragt in der übernächsten Sitzung über die weitere Entwicklung der Meldungen nach § 8a SGB VII zu berichten.


Die Anzahl der 8a-Meldungen betrug im Vorpandemiejahr 2019 insgesamt 262 Meldungen. Im Vorjahr 2020 gingen beim Kreisjugendamt 241 Meldungen ein und im laufenden Jahr 2021 erfolgten zum Stand 05.11.2021 256 Meldungen.

Der Anteil an festgestellten Gefährdungen, d.h. latente und akute Gefährdungen, betrug in 2019 12,6 %, in 2020 8,3 % und im laufenden Jahr bislang 12,5 %. Im Pandemiejahr 2020 ist damit der Anteil an festgestellten Gefährdungen um ein Drittel gesunken. Der Anteil an den Meldungen aus dem Bereich Schule / Kita / Kindertagespflegepersonen betrug in 2019 13,3 %, in 2020 13,6 % und in 2021 bislang 12,5 %. Trotz der Schließungen der Einrichtungen in 2020 ist deren Anteil an den Meldungen nicht zurückgegangen. Der Rückgang der Meldungen in 2020 lässt sich damit nicht ausschließlich durch die Schließungen der Schulen und Kitas begründen. Der größte Anteil an Meldungen mit jährlich 25 % bis 29 % erfolgt dabei aus dem Bereich Polizei / Staatsanwaltschaft / Gericht.

 

Hinsichtlich der Daten zu den Inobhutnahmen wird darauf hingewiesen, dass eine Inobhutnahme erst nach deren Beendigung dem IT NRW gemeldet wird. In 2019 wurden demnach 65, in 2020 22 und in 2021 bislang 38 Inobhutnahmen beendet.

Ein Grund für solche Schwankungen ist oftmals, dass für einen jungen Menschen mehr als eine Inobhutnahme notwendig ist. So waren in 2019 in 10 Fällen mehr als eine Inobhutnahme erforderlich. In 2020 war nur in einem Fall eine nochmalige Inobhutnahme erforderlich. In 2021 musste bislang ein junger Mensch mehrmals in Obhut genommen werden.


 

 

Einrichtung einer Ombudsstelle

Mit dem Inkrafttreten des KJSG am 10.06.2021 ist erstmals die verbindliche Einrichtung von unabhängigen Ombudsstellen durch die Länder geregelt und eine entsprechende Vorschrift in das SGB VIII aufgenommen worden (vgl. § 9a SGB VIII).

Das Landesjugendamt rät den örtlichen Jugendämtern, die noch keine Ombudsstellen eingerichtet haben, davon ab, zum jetzigen Zeitpunkt Näheres zu planen oder Verträge abzuschließen, da das Ausführungsgesetz des Landes NRW noch nicht vorliegt.

Bürgerinnen und Bürger haben dennoch die Möglichkeit, sich an die Ombudschaft Jugendhilfe NRW mit Sitz in Wuppertal zu wenden. Diese wird durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW gefördert und steht allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.

Zweimal wandten sich Hilfeempfänger aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes an die Ombudschaft Jugendhilfe NRW. In einem der beiden Fälle fand ein telefonischer Austausch statt und in dem anderen kam der Mitarbeiter sogar zu einem persönlichen Gesprächstermin mit der Beschwerdeführerin ins Jugendamt. Das Ergebnis des Gesprächs war für alle Gesprächsteilnehmenden sehr positiv.

Aktuell stehen die Jugendämter im Kreis Coesfeld im engen Austausch miteinander, was dieses Thema anbelangt. Es werden Konzepte und Erfahrungswerte von anderen Jugendämtern eingeholt um zu prüfen, ob bzw. wie die Einrichtung einer ortsnahen Ombudsstelle realisiert werden kann. Über die Ergebnisse wird die Verwaltung den Jugendhilfeausschuss informieren.