Sitzung: 24.05.2022 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: SV-10-0541
Dez. Schütt berichtet anhand der als Anlage 2 beigefügten Powerpoint-Präsentation zum Sachstand der
Betreuung Geflüchteter im Kreis Coesfeld. Hierbei geht er schwerpunktmäßig auf
die ukrainischen Geflüchteten ein und erläutert die Voraussetzungen für den Rechtskreiswechsel
in das SGB II bzw. SGB XII.
MAin Schmidt führt aus, dass das Ausländeramt noch bis Ende Mai 2022
die Möglichkeit habe, die erforderlichen Fiktionsbescheinigungen auf normalen
Kopfbögen zu erstellen. Ab Juni 2022 müsse dies jedoch auf dem von der
Bundesdruckerei zur Verfügung gestellten Spezialpapier erfolgen. Ferner seien
erkennungsdienstliche Behandlungen erforderlich, z. B. die Abnahme von
Fingerabdrücken. Dies sei zeitintensiv. MAin Schmidt macht deutlich, dass die
Identität der Geflüchteten eindeutig geklärt sein müsse. Die
Fiktionsbescheinigung bestätige den rechtmäßigen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland.
Dez. Schütt teilt mit, dass der Kreis in wöchentlichem Austausch mit
den kreisangehörigen Kommunen stehe. Beim Wechsel in das SGB II müsse die
Identität der betroffenen Person geklärt sein. Er erläutert die weiteren
bisherigen Bemühungen, einen möglichst reibungslosen Übergang in das SGB II zu
gewährleisten.
S. B. Ahlers erkundigt sich nach den Einschulungsuntersuchungen der
geflüchteten Kinder.
ALin Winkler erklärt, es müsse hier zwischen den
Einschulungsuntersuchungen für die 1. Klasse und den sogenannten
Seiteneinsteigeruntersuchungen unterschieden werden. Die
„Seiteneinsteigeruntersuchungen“ seien verpflichtend. Die geflüchteten Kinder
hätten aber auch einen Anspruch auf eine solche Untersuchung.
Im Hinblick auf die Einschulungsuntersuchungen verweist ALin Winkler
auf die starke Arbeitsbelastung des Gesundheitsamtes mit der Folge, dass noch
fast 1.000 Einschulungsuntersuchungen fehlen würden. Um dies in den Griff zu
bekommen, seien zwei Verfahren ins Auge gefasst worden.
Ktabg. Leufgen führt aus, dass junge Ukrainer und Ukrainerinnen ihre
Schulabschlüsse auch zurzeit noch digital in ihrem Heimatland erwerben können.
Sie fragt nach, wie in diesen Fällen die Schulpflicht eingehalten werde. Dez.
Schütt bestätigt, dass die Digitalisierung der Ukraine sehr weit
fortgeschritten sei. Er erklärt, dass die Schulleitungen die Schulpflicht
nachhalten würden.
Ktabg. Leufgen weist im Hinblick auf den deutschen Arbeitsmarkt auf
fehlende Fachkräfte hin und möchte wissen, inwieweit ukrainische Flüchtlinge
als potentielle Fachkräfte in den Blick genommen werden könnten. Dez. Schütt
weist darauf hin, dass hier Empfindlichkeiten der Geflüchteten berücksichtigt
werden müssten. Er gibt zu bedenken, dass Geflüchtete z. B. die Forderung,
„Deutsch“ zu lernen, als einen „Verrat an ihrer alten Heimat“ ansehen könnten.
Ktabg. Crämer-Gembalczyk fragt nach, ob es auch russische Geflüchtete
gebe. MAin Schmidt führt aus, dass ein paar Russen, die in der Ukraine gelebt
haben, unter den Geflüchteten seien. Grundsätzlich fielen russische
Staatsbürger aber nicht unter die Regelung des § 24 Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG).