Beschluss: Kenntnis genommen

Dez. Schütt berichtet anhand der als Anlage 2 beigefügten Powerpoint-Präsentation zum Sachstand der Betreuung Geflüchteter im Kreis Coesfeld. Hierbei geht er schwerpunktmäßig auf die ukrainischen Geflüchteten ein und erläutert die Voraussetzungen für den Rechtskreiswechsel in das SGB II bzw. SGB XII.

MAin Schmidt führt aus, dass das Ausländeramt noch bis Ende Mai 2022 die Möglichkeit habe, die erforderlichen Fiktionsbescheinigungen auf normalen Kopfbögen zu erstellen. Ab Juni 2022 müsse dies jedoch auf dem von der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellten Spezialpapier erfolgen. Ferner seien erkennungsdienstliche Behandlungen erforderlich, z. B. die Abnahme von Fingerabdrücken. Dies sei zeitintensiv. MAin Schmidt macht deutlich, dass die Identität der Geflüchteten eindeutig geklärt sein müsse. Die Fiktionsbescheinigung bestätige den rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Dez. Schütt teilt mit, dass der Kreis in wöchentlichem Austausch mit den kreisangehörigen Kommunen stehe. Beim Wechsel in das SGB II müsse die Identität der betroffenen Person geklärt sein. Er erläutert die weiteren bisherigen Bemühungen, einen möglichst reibungslosen Übergang in das SGB II zu gewährleisten.

S. B. Ahlers erkundigt sich nach den Einschulungsuntersuchungen der geflüchteten Kinder.

ALin Winkler erklärt, es müsse hier zwischen den Einschulungsuntersuchungen für die 1. Klasse und den sogenannten Seiteneinsteigeruntersuchungen unterschieden werden. Die „Seiteneinsteigeruntersuchungen“ seien verpflichtend. Die geflüchteten Kinder hätten aber auch einen Anspruch auf eine solche Untersuchung.

Im Hinblick auf die Einschulungsuntersuchungen verweist ALin Winkler auf die starke Arbeitsbelastung des Gesundheitsamtes mit der Folge, dass noch fast 1.000 Einschulungsuntersuchungen fehlen würden. Um dies in den Griff zu bekommen, seien zwei Verfahren ins Auge gefasst worden.

Ktabg. Leufgen führt aus, dass junge Ukrainer und Ukrainerinnen ihre Schulabschlüsse auch zurzeit noch digital in ihrem Heimatland erwerben können. Sie fragt nach, wie in diesen Fällen die Schulpflicht eingehalten werde. Dez. Schütt bestätigt, dass die Digitalisierung der Ukraine sehr weit fortgeschritten sei. Er erklärt, dass die Schulleitungen die Schulpflicht nachhalten würden.

Ktabg. Leufgen weist im Hinblick auf den deutschen Arbeitsmarkt auf fehlende Fachkräfte hin und möchte wissen, inwieweit ukrainische Flüchtlinge als potentielle Fachkräfte in den Blick genommen werden könnten. Dez. Schütt weist darauf hin, dass hier Empfindlichkeiten der Geflüchteten berücksichtigt werden müssten. Er gibt zu bedenken, dass Geflüchtete z. B. die Forderung, „Deutsch“ zu lernen, als einen „Verrat an ihrer alten Heimat“ ansehen könnten.

 

Ktabg. Crämer-Gembalczyk fragt nach, ob es auch russische Geflüchtete gebe. MAin Schmidt führt aus, dass ein paar Russen, die in der Ukraine gelebt haben, unter den Geflüchteten seien. Grundsätzlich fielen russische Staatsbürger aber nicht unter die Regelung des § 24 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).