Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 6, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:

 

 

Zu den „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ wird beschlossen,

 

 

 

 


LR Püning weist auf die im Jugendhilfeausschuss erfolgte getrennte Beschlussfassung hin.

 

Ktabg. Bergmann beantragt auch im Kreisausschuss eine nach Beschlusspunkten getrennte Abstimmung vorzunehmen.

 

 


1. Punkt X der Richtlinien wie folgt zu ergänzen:

„Die Erforderlichkeit der Kindertagespflege nach Punkt V 1 – 3 ist durch die Vorlage entsprechender Nachweise (Schulbescheinigungen, Arbeitszeitnachweise durch Arbeitgeber o.ä.) zu belegen.“

 

Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               11 JA-Stimmen

                                                      6 NEIN-Stimmen

 

 

2. unter Punkt XI der Richtlinien folgenden Passus aufzunehmen:

„Zusätzlich ist eine Übergabezeit von täglich 15 Minuten, maximal wöchentlich 1 Stunde pauschal zu berücksichtigen.

Sofern das Kind im Rahmen von Kindertagespflege bei der Betreuungsperson übernachtet, werden Betreuungszeiten während der Nacht (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr) bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betreuungszeit zu 50 % berücksichtigt.“

 

Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig

 

 

3.a) Punkt XV der Richtlinien wie folgt neu zu formulieren:

„Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII werden gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kostenbeiträge erhoben. Die Festsetzung der Kostenbeiträge erfolgt analog der Satzung über die Durchführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 21.06.2006 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesen Förderrichtlinien.

Auf Antrag werden Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen.“

 

Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig

 

 

b) die Anlage 2 zu Absatz 2 des Punkts XV entsprechend der Anlage zur Sitzungsvorlage zu ändern (Anpassung Kostenbeitrag an Erhöhung Elternbeitrag GTK).

 

Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               11 JA-Stimmen

                                                      6 NEIN-Stimmen

 

 

4. unter Punkt XII wird folgender Absatz ergänzt:

 

„Die Höhe der Geldleistung wird in Abhängigkeit von der Höhe des Pflegegeldes für Vollzeitpflege festgesetzt. Die monatlichen Pauschalbeträge ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesen Richtlinien. Sofern sich eine Änderung des Pflegegeldes für Vollzeitpflege ergibt, führt dieses auch zu einer Änderung der monatlichen Pauschalbeträge nach diesen Richtlinien.“

 

Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               15 JA-Stimmen

                                                      2 Enthaltungen