Beschluss: Kenntnis genommen

 

 


FBL Schütt erklärt, dass der Streit über die Berechnungsweise nur in solchen Fällen relevant sei, in denen Erwerbseinkommen erzielt würde. Zur Erläuterung führt er aus, dass bei der horizontalen Berechnungsmethode das Einkommen zunächst auf die Regelleistungen sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet würde und nur dann ggf. verbleibendes Einkommen die Kosten für Unterkunft und Heizung mindere, während bei der vertikalen Methode, wie sie der Kreis Coesfeld zurzeit praktiziere, Einkommen zunächst beim Bedarf des Einkommensbeziehers (einschließlich der Unterkunfts- und Heizkosten) berücksichtigt würde, bevor es ggf. den Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mindere.

 

Der Bund habe ursprünglich angedroht, den angeblich entstandenen Schaden mit der Bundeserstattung für die Kosten für Unterkunft und Heizung aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit dieser Bundeserstattung werde aber nun wohl nicht erfolgen, weil der Bund erkannt habe, dass es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle.

 

Nun habe der Bund jedoch angekündigt, den Schaden mit den Erstattungen für die Regelleistungen zu verrechnen. Der Kreis müsse zunächst damit rechnen, dass der Bund diese Androhung wahrmache.

 

Das Land NRW stehe auf Seiten des Kreises Coesfeld und der übrigen optierenden Kommunen, die ebenfalls die Vertikalmethode anwenden. Das Land NRW habe angeboten, diese Kommunen auch entsprechend zu vertreten. Diesbezüglich finde am 14.02.2007 ein erneutes Gespräch in Berlin statt.

 

Es werde gegenüber dem Bund weiterhin das Angebot aufrechterhalten, eine Musterstreitvereinbarung abzuschließen. Dieses sei bisher jedoch vom Bund abgelehnt worden.

 

Des Weiteren habe bisher die Hoffnung auf eine gesetzliche Klärung der Lage bestanden. Im ersten Entwurf des Fortentwicklungsgesetzes sei eine entsprechende Regelung auch noch enthalten gewesen, die jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder entfernt worden sei. Jetzt habe der Bund angekündigt, dass es eine entsprechende Gesetzesänderung auf keinen Fall geben werde.

 

Das finanzielle Risiko für den Kreis Coesfeld werde für die Jahre 2006 und 2007 jeweils mit einem Betrag von 680.000 € beziffert, sollten die Optionskreise in diesem Streit unterliegen. Im Jahr 2005 sei im Kreis Coesfeld noch nach der horizontalen Berechnungsmethode vorgegangen worden, so dass für das Jahr 2005 ein solches Risiko nicht bestehe.

 

Ktabg. Willms bittet darum, dass der Ausschuss über die Entwicklung dieses Rechtsstreits auf dem Laufenden gehalten werde. Es sei gut, dass das Land die Auffassung der Optionskreise teile. Sie macht deutlich, das etwas, was handwerklich schlecht gemacht sei, im Nachhinein schlecht repariert werden könne. Und Hartz IV sei handwerklich schlecht gefertigt.

 

Ktabg. Havermeier erkundigt sich, ob im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten die Verteilung in NRW bereits bekannt sei.

FBL Schütt erklärt, dass über die Verteilung innerhalb von NRW noch keine neuen Erkenntnisse vorlägen. Das Land sei nicht daran gebunden, die vom Bund festgelegte Quote für NRW von 31,2 % auch in der Form an die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterzugeben.