Ltd. KVermD Dicke teilt mit:

 

Dauerwohnen Emkum, ergänzend zu SV 6-776

 

In Lüdinghausen, Ortsteil Seppenrade, Bauernschaft Emkum besteht seit Jahrzehnten eine Splittersiedlung im Außenbereich mit genehmigten Wochenendhäusern, in der sich überwiegend Bewohner mit erstem Wohnsitz aufhalten. Diese Dauerbewohner leben dort tlw. bereits in der 3. Generation.

 

Die ausgeübte Nutzung ist schon aus bauplanungsrechtlicher Sicht unzulässig, da es sich um den nicht überplanten Außenbereich handelt. Überlegungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans wurden zwar des öfteren seitens der Stadtverwaltung Lüdinghausen aufgegriffen, konnten jedoch mangels fehlender Zustimmung durch die Bezirksplanungsbehörde nicht weiter verfolgt werden. Letztlich gibt es auch keinen entsprechenden Auftrag durch die politischen Gremien der Stadt Lüdinghausen.

 

Mit der Deutschen Einheit 1990 und der damit verbundenen Wanderungsbewegung entstand Knappheit am Wohnungsmarkt. Diesem Tatbestand hat die Bundesregierung mit dem am 01.06.1990 in Kraft getretenen und mit Wirkung vom 01.05.1993 umfassend novellierten Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Rechnung getragen. Die Erleichterungen waren befristet bis zum 31.12.1997.

 

In einigen Fällen von Gebäudeerweiterungen im Gebiet Emkum wurde in der Folgezeit in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Nutzungskonflikt aufgeworfen. Entscheidungen zu Lasten der Widerspruchsführer / Kläger wurden aber regelmäßig ausschließlich aus dem Baurecht abgeleitet. Die planungsrechtliche Frage, ob dieses Gebiet inzwischen nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebauter Ortsteil) zu beurteilen ist, wurde nicht abschließend geklärt. Die Stadt Lüdinghausen wendet sich u.a. aus Gründen der Infrastruktur klar gegen die Entstehung eines weiteren „Ortsteils“. 

 

In mündlicher Verhandlung wurde uns als Untere Bauaufsichtsbehörde vom Verwaltungsrichter aufgegeben, ein Konzept zur Lösung des Nutzungskonflikt aufzustellen und gegen die unzulässigen Nutzungen einzuschreiten.

 

Nachdem ich in der Stadt Billerbeck im Ferienpark „Gut Holtmann“ ein derartiges Verfahren durchgeführt habe, ist nun auch in Emkum die Anhörung der Bewohner erfolgt. Ein Gespräch mit Abgesandten der „Siedlergemeinschaft Emkum“ hat am 15.12.2003 beim Bürgermeister der Stadt Lüdinghausen stattgefunden. Naturgemäß haben die Dauerwohner kein Verständnis für unser Verwaltungshandeln. Nach ihrer Auffassung handele es sich klar um ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Gebiet. Auch im Rahmen der zwischenzeitlich durchgeführten Anhörung der Betroffenen wurde im Wesentlichen dieses Argument vorgetragen.

 

Im Februar/März 2004 werde ich den Betroffenen Verwaltungsakte zustellen, die entweder personenbezogene Duldungen oder die Aufforderung zur Aufgabe der unzulässigen Nutzung zum Inhalt haben. Für die Entscheidung werde ich sozial verträgliche Kriterien heranziehen, u.a. Lebensalter (voraussichtlich 60 Jahre), partnerschaftliche Bindungen und Schulpflicht der Kinder. Nutzungsuntersagungen sollen nach einer Frist von 4 Jahren wirksam werden.

 

Ich gehe davon aus, dass Rechtsmittel gegen fast alle Verwaltungsakte eingelegt werden und damit letztlich eine Klärung der Situation in absehbarer Zeit erfolgt. Ich schließe auch nicht aus, dass sich bei der Masse an Widersprüchen im Hause der Bezirksregierung die Einstellung zum Planungsrecht an dieser Stelle verändern wird.

 

 

Windenergieanlagen im Rechtsstreit

 

In unserem Zuständigkeitsbereich als Untere Bauaufsichtsbehörde sind z.Zt. 23 Rechtsmittelverfahren zu Windenergieanlagen anhängig. Es geht in allen Fällen zunächst um Widersprüche und Klagen der Antragsteller, die regelmäßig durch Spezialanwälte vertreten werden. Soweit das gemeindliche Einvernehmen versagt wurde und/oder Veränderungssperren beschlossen wurden, werden diese Planungssicherungsinstrumente angefochten mit dem Ziel, die Fortsetzung des Bauantragsverfahrens festzustellen.

 

Im Erfolgsfall – also bei rechtsfehlerhaftem Handeln der Gemeinden – drohen Schadensersatzforderungen auf den Kreis Coesfeld zuzukommen, die ganz erheblich sein können. Deshalb haben wir vorsorglich die GVV-Kommunalversicherung eingeschaltet, um von der haftungsrechtlichen Seite Beistand zu erhalten.

 

Im Ergebnis ist zunächst festzustellen, dass in dieser Rechtsmaterie keine „Waffengleichheit“ zwischen den Antragstellern und der Verwaltung besteht. Darüber hinaus wird auch von unserem Versicherer ein erhebliches Risikopotential in der Handhabung der Planungssicherungsinstrumente gesehen, die vielfach aus rein politischen Gründen nur zum Zweck der Verhinderung eingesetzt würden. In solchen Fällen würden die Verwaltungsgerichte das nicht erteilte bzw. von uns kommunalaufsichtlich ersetzte gemeindliche Einvernehmen und/oder die Veränderungssperre als fehlerhaft einstufen und aufheben.

 

Für den Zeitraum der Rückwirkung werden zivilrechtlich Verzögerungsschadensansprüche  geltend gemacht, die dann erfolgreich sein dürften, wenn der Bauantrag zum Rückwirkungszeitraum entscheidungsreif vorlag. Zivilrechtliche Schäden werden – ausgenommen vorsätzlichen Handelns - von der GVV übernommen, Kosten des Verwaltungsrechtsverfahrens dagegen nicht.

 

 

KBR Grömping teilt mit:

 

Betrieb eines Modellflugplatzes in Dülmen, Gemarkung Buldern, Flur 24, Flurstück 8

 

Nach einigen telefonischen Anfragen von Anwohnern im Juni und September 2003 erhielt die untere Landschaftsbehörde am 20.11.2003 einen Antrag auf Untersagung des Modellflugbetriebes auf einem ungenehmigt errichteten Modellflugplatz. Pächter der Fläche, die nicht im Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, ist der Modellflugclub Dülmen e. V..

 

Eine solche Anlage ist baurechtlich zu überprüfen, und zwar auch dann, wenn keine Gebäude, Zäune etc. errichtet wurden. Das Verfahren wurde daher an die Stadt Dülmen als zuständige Bauaufsichtsbehörde abgegeben.

 

Da in etwa 2 km Entfernung in Nottuln-Stockum ein  genehmigter Modellflugplatz betrieben wird, der noch über freie Kapazitäten verfügt, bestehen darüber hinaus Bedenken, ob die Anlage eines weiteren Platzes mit allen Belastungen durch Flugverkehr und An- und Abfahrt toleriert werden kann.


 

Böschungsarbeiten an der Bahnstrecke Coesfeld-Dorsten im Bereich Coe-Flamschen

 

 

Aufgrund einer telefonischen Anzeige wurde die untere Landschaftsbehörde am 10.06.2003 auf die Sanierungsarbeiten der DB Netz AG aufmerksam. Es wurde festgestellt, dass auf einer Länge von 500 m der gesamte Bewuchs der Böschung geschreddert worden war. Da nach dem Landschaftsgesetz derartige Arbeiten während der Brutperiode verboten sind, wurde ein Ordnungswidrigkeiten­verfahren eingeleitet.

Im folgenden Verfahren bedauerte die DB Netz AG zwar, dass es nicht zu einer vorherigen Abstimmung gekommen sein, rechtfertigte ihr Handeln aber mit der Betriebssicherheit, die die umgehende Sanierung der Bahnstrecke notwendig gemacht habe.

 

Eine erneute rechtliche Überprüfung der Angelegenheit ergab, dass

alle Angelegenheiten, die die Sicherheit des Bahnverkehrs berühren, in die ausschließliche Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes (EBA) Außenstelle Essen fallen. Die untere Landschaftsbehörde hat somit keine Möglichkeit gegen derartige Maßnahmen vorzugehen.

 

In einem gemeinsamen Gespräch mit den verantwortlichen Mitarbeitern des EBA und der DB Netz AG sagte die DB zu, zukünftig enger mit der unteren Landschafts­behörde zusammen zu arbeiten. In regelmäßigen Terminen sollen alle anstehenden Baumaßnahmen besprochen und die Belange des Naturschutzes soweit möglich berücksichtigt werden.

 

 

KBR Hagen teilt mit:

 

Aufhebung des Bahnüberganges im Zuge der K 5 in Herbern

 

Im Zuge des in den sechziger Jahren durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens Herbern hat sich der Kreis Lüdinghausen als seinerzeit zuständiger Straßenbaulastträger der Kreisstraße 5 die erforderlichen Flächen für den Bau eines Überführungsbauwerkes über die Bahnstrecke Münster – Hamm in der Herberner Bauerschaft Nordick ausweisen lassen.

 

Wie aus den hier vorhandenen Aktenunterlagen zu rekonstruieren ist, erfolgte im Vorfeld eines Planfeststellungsverfahrens eine Bürgerbeteiligung. Wegen „nicht überbrückbarer Einwendungen“ von Naturschutzverbänden im Zusammenhang mit der Weiterführung des Straßenzuges sind jedoch die Planungen seitens des Straßenbaulastträgers eingestellt worden. Im Jahre 1999 hat dann die Deutsche Bahn AG im Rahmen einer Planungsvereinbarung die Federführung für das Vorhaben mit Blick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine Straßenüberführung übernommen.

 

Da die K 5 in diesem Streckenabschnitt äußerst gering frequentiert ist – weitgehend beschränkt auf Anliegerverkehr und Landwirtschaft – gibt es inzwischen Überlegungen, auf ein Überführungsbauwerk gänzlich zu verzichten und den Bahnübergang zu schließen. Die Belange der landwirtschaftliche Betriebe könnten durch Entschädigungen bzw. durch Landtausch geregelt werden. Wie aus dem als Anlage beigefügten Plan zu entnehmen ist, liegt das Vorhaben im Bereich der Kreisgrenze Warendorf /Coesfeld. Die DB Netz AG als zuständiger Planungsträger hat jetzt von den anderen Beteiligten der Kreuzungsmaßnahme eine Stellungnahme angefordert. Auf der Grundlage der Stellungnahmen wird die DB Netz AG über das weitere Vorgehen in der Angelegenheit entscheiden.

 

In der verwaltungsseitigen Stellungnahme hat der Kreis als überörtlicher Straßenbau-lastträger die Schließung befürwortet, da die vorhandenen überörtlichen Verkehrsverbindungen aus heutiger Sicht genügen. Im Zuge der Landesstraßen 518 (Herbern – Walstedde) und 671 (Werne – Bockum-Hövel) bestehen bereits Überführungsbauwerke. Insbesondere finanzielle Erwägungen sprechen dagegen, innerhalb eines Bereiches von ca. 6 km ein weiteres Überführungsbauwerk im Zuge eines überörtlichen Streckenzuges zu bauen und zu unterhalten. Die  Planungsvereinbarung aus dem Jahre 1999 geht von Herstellungsaufwand von rd. 4,5 Mio. DM aus. Seitens der  Gemeinde Ascheberg ist eine positive Stellungnahme zur Schließung des Bahnüberganges in Aussicht gestellt worden, wenn einvernehmliche Regelung mit den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben vorliegen.

 

Nicht bekannt sind dem Kreis die Stellungnahmen des Kreises Warendorf und der Stadt Drensteinfurt. In einem offiziellen Verfahren wird möglicherweise auch noch die Stadt Hamm zu beteiligen sein. Ob jedoch ein Verfahren eingeleitet wird, hat letztlich die DB Netz AG als Planungsträger zu entscheiden. Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit ist es unstrittig, dass die Stellungnahme des Kreises in einem Planfeststellungsverfahren nur auf der Grundlage eines Kreistagsbeschlusses erfolgen kann.

 

 

KBD Dr. Foppe teilt mit:

 

Wasserrahmenrichtlinie

 

Die Bestandsaufnahme der Gewässer nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie ist zwischenzeitlich abgeschlossen worden und soll der fachkundigen Öffentlichkeit in den jeweiligen Gebietsforen vorgestellt werden.

Am 25.02.2004 findet in Lippstadt das Gebietsforum Lippe zur Wasserrahmenrichtlinie statt. Soweit bei Ausschussmitgliedern Interesse an einer Teilnahme besteht, werden diese gebeten, sich bei der Verwaltung zu melden. Im Rahmen der hiesigen Möglichkeiten ist es sicherlich möglich, ein bis zwei Mitglieder des Ausschusses mit zu nehmen. Interessenten mögen sich bitte bei der Verwaltung melden.