Beschluss: Kenntnis genommen

 

 


AL Bleiker erklärt, dass die Einrichtung eines Ermittlungsdienstes in Einklang mit der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgt sei. Vor dem Hintergrund der Problematik mit „Sozialdetektiven“ zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sei die Einrichtung des Ermittlungsdienstes auf Wunsch der Bürgermeisterin und der Bürgermeister zunächst kreiseinheitlich umgesetzt worden. Die gewünschte vergleichbare Qualität des Ermittlungsdienstes werde insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Kreis Coesfeld zunächst fünf Arbeitnehmer für diese Aufgabe zum 01.02.2007 eingestellt habe. Es gebe somit bisher fünf Standorte, nämlich Dülmen, Nottuln, Senden, Lüdinghausen und Olfen, von denen aus jeweils kreisweit bei Bedarf Ermittlungen durchgeführt werden könnten. Eine Ausweitung des Ermittlungsdienstes sei insbesondere noch für den Nordkreis geplant. Für den folgenden Tag seien entsprechende Vorstellungsgespräche mit Bewerbern anberaumt. Vor dem Hintergrund, dass bei Ermittlungen ggf. sehr persönliche Bereiche der Hilfesuchenden angesprochen werden müssten, sei besonderer Wert darauf gelegt worden, dass die Mitarbeiter entsprechende Qualifikationen vorweisen könnten.

Die jetzigen Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes hätten in mit ihnen geführten Gesprächen übereinstimmend geäußert, dass sie bislang immer freundlich von den Hilfesuchenden aufgenommen worden seien.

AL Bleiker führt des Weiteren aus, dass eine Präsentation von statistisch aufbereiteten Ermittlungsergebnissen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei, daher werde zunächst der Vordruck „Ermittlungsauftrag“ vorgestellt.

Der Auftrag für eine Ermittlung erfolge nicht zentral durch den Kreis, sondern durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Städte und Gemeinden. Zunächst werde der Sachverhalt und das gewünschte Ermittlungsziel benannt. Auch könne vorgegeben werden, bis wann die Ermittlungstätigkeit erledigt sein solle. Bislang seien 35 Ermittlungsaufträge erteilt worden.

Auf dem Bogen „Ermittlungsergebnis“ müsse der Ermittlungsdienst dann das Ermittlungsergebnis festhalten. Hieraus könne durchaus eine Rückforderung bzw. eine Ablehnung der Erst- oder Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II resultieren. Auf Grund der Entscheidungserheblichkeit der Ermittlungsergebnisse seien diese unbedingt aktenkundig zu machen. Auf dem Vordruck „Ermittlungsergebnis“ habe man die ggf. anzukreuzende Aussage „Verdachtsmomente haben sich nicht bestätigt“ bewusst an die erste Stelle gesetzt. Durch dieses Ergebnis werde, auch im Interesse des Leistungsberechtigten positiv bestätigt, dass er zu Recht Leistungen erhalten habe.

Werde bei Ermittlungen, wie z.B. durch Überwachung eines Firmenbullis auf der Fahrt zur Baustelle, von Schwarzarbeit ausgegangen, würden die Vorgänge an das Hauptzollamt zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Bei nachgewiesenem Leistungsmissbrauch werde auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

Ein weiterer Ermittlungsauftrag könne sich ergeben, wenn z.B. der Verdacht bestehe, dass im Leistungsantrag eine andere Bedarfs- / Wohnsituation dargestellt werde, als in der Realität gegeben sei. Hier könne man z.B. bei eheähnlichen Gemeinschaften zwar nicht immer ein Einstehen füreinander feststellen, aber eine Kostenersparnis auf Grund einer Halbierung der Kosten der Unterkunft wegen der vorliegenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei ebenfalls ein Erfolg.

Der dritte Vordruck beschäftige sich mit der Auswertung der Ermittlungsergebnisse. Hier seien die möglichen Rechtsfolgen der Ermittlungsergebnisse sowie finanzielle Auswirkungen zugunsten des Bundes bzw. der Kommune anzuführen. Ferner sei die weitere Vorgehensweise in der Angelegenheit, z.B. Anhörung des Betroffenen, Abgabe an eine andere Behörde, zu vermerken. Allerdings solle sich der Aufwand für den „Auswertungsbogen“ in Grenzen halten, da die Personen in erster Linie für Ermittlungstätigkeiten und nicht für Verwaltungstätigkeiten eingestellt worden seien.

AL Bleiker geht davon aus, dass dem Ausschuss nach einer Laufzeit von etwa sechs bis neun Monaten eine erste statistische Auswertung vorgelegt werden könne.

Ktabg. Stauff bittet um Erläuterung, wie sich die vom Kreis vorgesehenen 1,5 Stellenanteile für den Ermittlungsdienst mit den fünf eingestellten Arbeitnehmern decken würden.

FBL Schütt teilt hierzu mit, dass sich die derzeit fünf Personen als Teilzeitkräfte stundenweise die 1,5 Stellen teilen. Von den bereits genannten Standorten aus werden die Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes tätig, so sei z.B. sichergestellt, dass vom Standort Nottuln aus auch Havixbeck und Billerbeck versorgt würden.

AL Bleiker ergänzt, dass bei einem zentralen Ermittlungsdienst mit Standort Coesfeld zuviel Zeit für die diversen Anfahrtswege verloren gehen würden. Auf die Frage der Ktabg. Bednarz, wer überprüft werde, teilt AL Bleiker mit, dass einzelnen Verdachtsmomenten nachgegangen werde. Hierzu könne man (ggf. anonyme) Anrufe, Anschreiben, Beobachtungen von Mitbürgerinnen und Mitbürgern zählen. Welchen Äußerungen nachgegangen werde, läge in der Eigenverantwortung der Städte und Gemeinden.

Ktabg. Pieper fragt an, ob die Finanzierung des Ermittlungsdienstes aus Geldern des Bundes erfolge bzw. ob dafür zusätzliche Mittel bereitgestellt worden seien.

Hierzu teilt AL Bleiker mit, dass die Vorhaltung des Ermittlungsdienstes vom Bund nicht als zusätzliche Aufgabe angesehen werde. Insofern seien keine zusätzlichen finanziellen Mittel bereit gestellt worden. Außerdem weist er darauf hin, dass beispielsweise Großstädte Ermittlungsdienste schon länger, auch schon unter Geltung des BSHG, vorgehalten haben.

Vorsitzende Schäpers schließt die Frage an, ob sich der Ermittlungsdienst ggf. durch die mit den Ermittlungen verbundenen Ergebnisse, wie Rückforderungen von Leistungen nach dem SGB II refinanziere.

FBL Schütt erklärt, dass es schwierig sei, Kriterien für die Refinanzierung zu erstellen. Ein Punkt sei sicherlich auch bereits der Abschreckungsfaktor.

Ktabg. Pieper stellt heraus, dass der Vergleich von 35 Verdachtsfällen zu durchschnittlich 4.500 Bedarfsgemeinschaften zeige, dass die Zahl der Verdächtigungen vor Ort gering ausfalle. Dieses entlaste die Menschen, die auf Grund von wenigen Leistungsempfängern, die zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II erhalten würden, diskriminiert würden.


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