ohne

 


Einrichtung von Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) im Kreis Coesfeld - Sachstandsbericht

 

FBL Schütt weist darauf hin, dass bereits im letzten Jahr seitens der Verwaltung berichtet worden sei, dass die beiden Frühförderstellen (FF) im Kreis Coesfeld – Haus Hall und die Kinderheilstätte Nordkirchen – ihr Interesse bekundet hätten, künftig interdisziplinär zu arbeiten.

Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder würden gemäß § 30 SGB IX auch

  1. die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen
  2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich seien, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen

umfassen.

Wille des Gesetzgebers sei es, die oben genannten Leistungen als Komplexleistung in Zusammenhang mit der Frühförderung zu erbringen. FBL Schütt führt aus, dass dadurch gleichzeitig benötigte Hilfen koordiniert und effektiver eingesetzt werden sollten.

Kinder, die ausschließlich einen Bedarf an heilpädagogischer Behandlung hätten, könnten auch künftig ausreichend mit dem bestehenden Netz an FF gefördert werden.

Um die Komplexleistungen erbringen zu können, sei die Einrichtung eines oder mehrerer IFF zu den bereits bestehenden FF erforderlich. Beide Träger der FF im Kreis hätten Interesse an einer Umwandlung.

In einem ersten Austausch mit den möglichen Trägern vom IFF und den zuständigen Krankenkassen sei festgestellt worden, dass der § 30 SGB IX noch nicht flächendeckend im Bundesgebiet umgesetzt worden sei. Vor allem in NRW seien im letzten Jahr zwar Verhandlungen mit den FF und den Krankenkassen aufgenommen, aber noch nicht abgeschlossen worden. Als besonders schwierig hätten sich die Kostenaufteilungen zwischen den zwei Leistungsträgern (Krankenkassen und örtliche Sozialhilfeträger) und die Frage, wie und in welchem Umfang der Amtsarzt bei der Bedarfsfeststellung mitwirken könne, erwiesen.

Mit den beiden FF und den Krankenkassen sei deshalb vereinbart worden, zunächst den Fortgang und den Abschluss von Verhandlungen in Dortmund und Gütersloh abzuwarten. Diese beiden Kommunen seien federführend hinsichtlich der Verhandlungen mit den Krankenkassen gewesen.

Seit einigen Wochen lägen diese Verträge dem Kreis vor. Es sei ein Austausch dieser Unterlagen zwischen dem Kreis und den FF zur Vorbereitung weiterer Gespräche in Coesfeld erfolgt.

Ein Sondierungsgespräch mit den Krankenkassen sei für den 27.04.2007 terminiert. Im Anschluss daran würden die Gespräche mit den möglichen Trägern der IFF wieder aufgenommen.

 

 

Reform der Versorgungsverwaltung

 

FBL Schütt führt aus, dass die Landesregierung am 02.05.2006 auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 20.06.2005 beschlossen habe, die 11 staatlichen Versorgungsämter aufzulösen. Des Weiteren habe sich die Landesregierung im Oktober 2006 auf wesentliche Eckpunkte für eine Reform verständigt.

Das Innenministerium habe dem Kabinett mit Vorlage vom 06.03.2007 den Gesetzesentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vorgelegt.

Hierzu würden derzeit die Kommunalen Spitzenverbände gehört, bis zum 15.05.2007 solle ein überarbeiteter Gesetzesentwurf vorliegen.

In Kraft treten solle das Gesetz am 01.10.2007. Die Auflösung der staatlichen Versorgungsämter sei demnach für den 31.12.2007 vorgesehen.

Die Aufgaben der Versorgungsämter sollen wie folgt verteilt werden:

  1. Die großen Aufgabenbereiche des Schwerbehindertenrechts und des am 01.01.2007 in Kraft getretenen Elterngeld- und Elternzeitgesetzes sollen im Interesse einer größeren Bürgernähe mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen werden.
  2. Die von zurückgehenden Fallzahlen geprägten Bereiche der Kriegsopferfürsorge und des sozialen Entschädigungsrechts sollen mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Landschaftsverbände übertragen werden. Gleichzeitig sollen bislang bei den Kreisen, kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Gemeinden angesiedelte Aufgaben der Kriegsopferfürsorge mit den Aufgaben der Kriegsopferfürsorge bei den Landschaftsverbänden gebündelt werden.
  3. Die Aufgabenbereiche der arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogramme sollen mit Wirkung vom 01.10.2007 auf die Bezirksregierungen übertragen werden.

Im nächsten Ausschuss werde über den weiteren Fortgang berichtet.

 

 

Umsetzung der Sozialgesetzbuches – Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Coesfeld; Jahresbericht 2006 für das SGB II – Benchmarking der Optionskommunen

 

FBL Schütt teilt mit, dass das von der Bertelsmann Stiftung und vom Deutschen Landkreistag unterstützte Projekt „Benchmarking der Optionskommunen“ den Optionskommunen eine Plattform für den internen Austausch der Ideen und Konzepte zur Verbesserung der Instrumente und Organisation bei der Betreuung und Integration von Langzeitarbeitslosen biete. Das zu diesem Zwecke erarbeitete Kennzahlenset zum Vergleich der Optionskommunen untereinander sei darauf angelegt, erfolgreiche Beispiele ausfindig und im Sinne eines „Lernen vom Besten“ anderen Kommunen zugänglich zu machen. So entstehe ein kontinuierlicher Optimierungsprozess für die Aufgabenwahrnehmung vor Ort. Das Benchmarking betrachte dabei ausschließlich die 69 Optionskreise und –städte; ein Vergleich mit Institutionen außerhalb des Benchmarkings, zum Beispiel mit den Arbeitsgemeinschaften, sei nicht möglich und auch nicht beabsichtigt.

Der Bericht für das Jahr 2006 liege zwischenzeitlich vor. Für die nächste Sitzung des Ausschusses werde die Verwaltung hierzu eine Sitzungsvorlage erstellen.


ohne