Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschluss:

 

1.                  Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt gem. § 92 Abs. 5 i.V.m. § 103 Abs. 5 GO NRW zu, dass sich die Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz eines Dritten bedient.

 

2.                  Der Leiter der Rechnungsprüfung wird ermächtigt, zu einzelnen Fragen bis zu einer Auftragshöhe von jeweils 2.000,00 € einen Dritten zu beauftragen; weitergehende Aufträge bedürfen der gesonderten Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

3.                  Die für die Beauftragung eines Dritten erforderlichen Haushaltsmittel sind im jeweiligen Produkthaushalt zu veranschlagen.


Vorsitzender Rampe schlägt vor, den Beschlussvorschlag zu 2. zu ändern. Seiner Ansicht nach ist die Grenze von jeweils 2.000,00 Euro zu niedrig angesetzt. Im Falle einer Überschreitung sei die Einberufung des Rechnungsprüfungsausschusses vorgesehen. Ktabg. Strukamp stellt in Frage, ob der für das Jahr 2008 insgesamt vorgesehene Ansatz von 20.000,00 Euro ausreichend sei.

 

KD Gilbeau verweist darauf, dass bislang keine Erfahrungswerte existieren. Man könne nur abwarten und aus den zukünftige Erkenntnissen lernen.

 

Ktabg. Kleerbaum bittet um Erläuterung, in welchen Fällen die Beauftragung eines Dritten denkbar sei. AL Kramer führt an, dass durch die Neuregelung des § 103 Abs. 5 GO NRW die Positionen der Rechnungsprüfung und des Rechnungsprüfungsausschusses gestärkt worden seien. Er könne sich vorstellen, einen Wirtschaftsprüfer z.B. mit der Erstellung eines Gutachtens zu bewertungsrechtlichen Fragen zu beauftragen. Betroffen sein könnten z.B. die Bilanzposition der Pensionsrückstellungen oder auch der Beteiligungen des Kreises.

 

Nach einer regen Diskussion über die Höhe der Ermächtigung lässt Vorsitzender Rampe zunächst über den geänderten Beschlussvorschlag der SPD-Fraktion als den weitergehenden Vorschlag wie folgt abstimmen:

 

 

Beschluss:

 

1.                  Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt gem. § 92 Abs. 5 i.V.m. § 103 Abs. 5 GO NRW zu, dass sich die Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz eines Dritten bedient.

 

2.                  Der Leiter der Rechnungsprüfung wird ermächtigt, zu einzelnen Fragen einen Dritten zu beauftragen und die Fraktionssprecher über den aktuellen Stand der Aufträge kontinuierlich zu informieren.

 

3.                  Die für die Beauftragung eines Dritten erforderlichen Haushaltsmittel sind im jeweiligen Produkthaushalt zu veranschlagen.

 

 

Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               4 JA-Stimmen

                                                    7 NEIN-Stimmen

 

Damit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

Sodann lässt Vorsitzender Rampe über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               7 JA-Stimmen

                                                    2 NEIN-Stimmen

                                                    2 Enthaltungen