Beschluss: Kenntnis genommen

MA Grömping stellt anhand des beigefügten Folienvortrags die wesentlichen Änderungen des Landschaftsgesetzes vor.

 

Auf Nachfrage des Ktabg. Schulze Esking teilt Herr Grömping mit, dass es auch mit dem novellierten Landschaftsgesetz eine Pflicht der Kreise zur Durchführung einer flächendeckenden Landschaftsplanung gäbe, davon sei das Land nicht abgerückt. Mit der neu eingeführten „Experimentierklausel“ (§ 32 LG NRW) werde den Trägern der Landschaftsplanung ermöglicht, neue Inhalte des Landschaftsplans und neue Formen der Mitwirkung am Planungsprozess zu erproben. Dieses könne sich beispielsweise auf Kompensationsmaßnahmen, Ökokontoflächen und auch Beteiligungsverfahren beziehen.