Vorsitzende Schäpers begrüßt Frau Mönning als Mitarbeiterin von „Haus Sonnenschein“ und bedankt sich für die Möglichkeit, eine Einrichtung zur Tagespflege von Senioren besichtigen zu können.

Bei der anschließenden Führung durch die Räumlichkeiten der Einrichtung erklärt Frau Mönning, dass „Haus Sonnenschein“ von montags bis freitags und am ersten Samstag im Monat täglich zwölf Tagespflegeplätze für Senioren zur Verfügung stelle. Derzeit sei die Einrichtung zu etwa 75 % ausgelastet, dabei sei der Anteil der weiblichen und männlichen Gäste ausgewogen. Ferner seien zz. alle Pflegestufen durch die Einrichtung abgedeckt, der größte Anteil der Gäste habe jedoch die Pflegestufe 2. Zwei Drittel der Gäste seien dementiell erkrankt. In diesem Zusammenhang erfahre das Team von „Haus Sonnenschein“ sehr häufig, wie wichtig die Entlastung der Angehörigen für die familiäre Situation sei und habe daher neben einem Angehörigen-Stammtisch auch eine 7-tägige Seminarreihe für Angehörige initiiert, in der neben Informationen zur Erkrankung auch insbesondere ein reger Austausch stattfinde und gefördert werde.

Nach der Besichtigung der Einrichtung dankt Vorsitzende Schäpers Frau Mönning für die informativen Ausführungen.

Ktabg. Pieper bittet um Mitteilung, wie das Anmeldeverfahren der Gäste für die tägliche Betreuung ablaufe.

Frau Mönning erklärt hierzu, dass vor Aufnahme in die Einrichtung vertraglich festgelegt werde, an welchen Tagen in der Woche der Gast im „Haus Sonnenschein“ betreut werden solle. Trotzdem seien kurzfristige Absagen kein Problem. Es habe sich in der Vergangenheit sogar als praktikabel erwiesen, an einem Tag dreizehn Gästen die Aufnahme zuzusagen, da man die Erfahrung gemacht habe, dass fast immer zumindest ein Gast kurzfristig absage.

Vorsitzende Schäpers fragt, ob die Einrichtung in der Nachbarschaft des reinen Wohngebietes akzeptiert werde.

Frau Mönning teilt mit, dass zu berücksichtigen sei, dass die Interessen der Anwohner eines reinen Wohngebiets sicherlich mit den Interessen der Einrichtung kollidierten. Möglicherweise seien auch Ängste dahingehend entstanden, dass der Wert der Immobilie und der Wohnwert durch die Nachbarschaft zu einer Einrichtung sinken könne. Ferner habe man Berührungsängste zu den behinderten oder kranken Menschen im „Haus Sonnenschein“ spüren können. Außerdem sei es durch das hohe Verkehrsaufkommen im Wohngebiet im Rahmen der An- und Abfahrtszeiten der Gäste zu Problemen mit den Anwohnern gekommen. Diesen sei man mittlerweile mit der Einrichtung eines eigenen Fahrdienstes begegnet. Einige Gäste würden aber dennoch von Angehörigen gebracht und abgeholt. Zwischenzeitlich sei ein jährlicher Tag der offenen Tür, zu dem auch die Nachbarn zum gegenseitigen Kennenlernen eingeladen würden, fester Bestandteil des Konzepts der Einrichtung. Des Weiteren sei ein Nachbarschaftsfest im Mai 2008 geplant.

Ktabg. Pieper bittet um Aufschlüsselung der Personengruppen, die die Einrichtung nutzen.

Hierzu führt Frau Mönning aus, dass der größte Anteil der Gäste, nämlich 25 %, alleinlebende Menschen seien. Ferner seien insgesamt 19 dementiell erkrankte Personen angemeldet, da die Angehörigen einer Entlastung bedürfen.

Ktabg. Pieper fragt, ob die Möglichkeit bestünde, dass Gäste z.B. tagsüber im „Haus Sonnenschein“ betreut würden und anschließend in einer anderen Einrichtung übernachten könnten. Dieses könne genutzt werden, wenn Angehörige der Gäste z.B. Urlaub machen würden.

Nach Angaben von Frau Mönning sei diese Möglichkeit grundsätzlich gegeben, aber auf Grund der Kostenintensität fast nicht durchführbar. Des Weiteren gibt sie zu Bedenken, dass es sich beim „Haus Sonnenschein“ um eine teilstationäre Einrichtung handele und eine Übernachtung in der Einrichtung nicht möglich sei. Abschließend äußert Frau Mönning den Wunsch, der Kreis Coesfeld möge zukünftig, auch hinsichtlich der Probleme mit den Nachbarn, eine Linie für die weitere, rechtlich korrekte Vorgehensweise heraus geben. Es sei für die Einrichtung nicht immer nachvollziehbar, ob nach Bau-, Nachbarschafts- oder Heimrecht entschieden worden sei.

FBL Schütt führt dazu aus, dass in einem reinen Wohngebiet letztendlich der Gebietscharakter zu wahren sei. Ktabg. Wessels ergänzt, dass bei der Einrichtung einer Tagespflege für Senioren in einem reinen Wohngebiet mit vereinzelten nachbarschaftsrechtlichen Unstimmigkeiten zu rechnen sei.