Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 52

Beschluss:

 

  1. Die Führung von Betreuungen gemäß § 1897 BGB, die Gewinnung, Beratung, Begleitung und Fortbildung ehrenamtlich tätiger Betreuer gemäß §§ 4, 5 und 8 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) in Verbindung mit dem vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetz zur Ausführung des Betreuungsbehördengesetzes in der jeweils gültigen Fassung werden für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 auf die Betreuungsvereine der Sozialdienste kath. Frauen (SkF) in Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen übertragen.

 

Der Anteil der Querschnittsaufgaben soll bei 30 % liegen. Abweichungen nach unten sind mit der Betreuungsstelle des Kreises Coesfeld abzustimmen. Die §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 aus dem Vertrag vom 01.08.2001 gelten weiterhin als Bestandteil dieser Vereinbarung.

 

  1. Zur Finanzierung des Angebots erhält jeder Betreuungsverein für das Jahr 2004 eine einmalige Pauschale in Höhe von 25.560,- € unter der Voraussetzung, dass Landesmittel nicht bewilligt werden.

 

Sollte das Land erneut Zuschüsse für Querschnittsaufgaben gewähren, ist der Anteil an Querschnittsaufgaben entsprechend, aber maximal bis zu 50 % einer Vollzeitstelle, anzuheben. Darüber hinaus bewilligte Landesmittel sind auf den Kreiszuschuss anzurechnen, sofern sie für den gleichen Zweck bewilligt werden.

 

  1. Die Querschnittsaufgaben werden in enger Abstimmung mit dem Kreis Coesfeld wahrgenommen. Als Orientierung dient hierzu die bisherige Leistungsbeschreibung.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Betreuungsvereinen ein Konzept zur Weiterführung der Aufgaben unter Berücksichtigung der anstehenden gesetzlichen Veränderungen ab dem 01.01.2005 zu erarbeiten.

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig