Anfrage an die Bezirksregierung Münster hinsichtlich der Erheblichkeitsgrenze im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung NRW

 

Landrat Püning teilt mit:

„In seiner Sitzung am 18.06.2008 hat der Kreistag eine Änderung der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen, in dem die Festsetzungen der Absätze 1 und 2 des § 8 Ziffer 1 der Haushaltssatzung ersatzlos gestrichen wurden. Die Bezirksregierung Münster hatte die Festsetzung des § 8 der am 07.05.2008 beschlossenen Haushaltssatzung für rechtswidrig erklärt, da die Festlegung der Erheblichkeitsgrenze nach § 81 Abs. 2 GO NRW nach dortiger Auffassung fehlerhaft ausgelegt wurde. In der v.g. Sitzung des Kreistages wurde die Verwaltung aufgefordert, die Grenze zur „Erheblichkeit“ als konkrete Zahl bei der Bezirksregierung Münster zu hinterfragen und das Ergebnis zu gegebener Zeit mitzuteilen.

Die Antwort der Bezirksregierung Münster liegt zwischenzeitlich vor und wird dem Protokoll beigefügt.“