Beschluss: Kenntnis genommen

Der Wahlleiter verpflichtet gem. § 6 Abs. 3 S. 1 KWahlO die Beisitzer und Beisitzerinnen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.