KBD Dr. Foppe teilt mit:

 

Hochwasserschutz

 

Aus den derzeitigen Diskussionsbeiträgen in der Presse ist zu entnehmen, dass die             Thematik Hochwasserschutz von übergreifendem Interesse ist, hier insbesondere die       beabsichtigte Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

Grundlage des Gesetzentwurfs ist das nach der Flutkatastrophe von der Bundesregierung am 15. September 2002 verabschiedete 5-Punkte-Programm zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes.

Zukünftig wird bundeseinheitlich vorgegeben, mindestens ein sogenanntes "100-jährliches Hochwasser" für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zugrunde zu legen. Die Länder erhalten für die flächendeckende Festsetzung dieser Gebiete eine Frist von fünf Jahren. Es wird eine zweite Kategorie der "überschwemmungsgefährdeten Gebiete" eingeführt und unter Schutz gestellt. Das sind zum Beispiel Flächen, die bei Deichbrüchen überflutet werden. Der Gesetzentwurf verpflichtet die Länder, die Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdeten Gebiete in den Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.

In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich keine neuen Bau- und Gewerbegebiete mehr ausgewiesen werden.

Auch die landwirtschaftliche Bodennutzung muss sich künftig an den Gefahren des Hochwassers orientieren. Der Ackerbau ist in den Überschwemmungsgebieten bis Ende des Jahres 2012 grundsätzlich einzustellen. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur unter engen Rahmenbedingungen möglich. Nach dem Gesetzentwurf sind dies:

·         Ausnahme nur außerhalb der Abflussbereiche möglich

·         Bodenerosion ist durch ganzjährige Bodenbedckung zu verhindern

·         Einschränkungen bei der Aufbringung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Düngermitteln

Nach dem Gesetzesentwurf besteht die Möglichkeit, einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile zu erhalten. Ausgleichsansprüche bestehen aber nur

·         wenn die Umwandlung eine unzumutbare Härte darstellt

·         für das Umwandlungsgebot in den Abflussbereichen

Die Ausgleichsverpflichtung gilt somit nicht für Bewirtschaftungseinschränkungen im Falle von Ausnahmen vom Beackerungsverbot.

In das Wasserhaushaltsgesetz wird außerdem eine Pflicht für alle von Hochwassergefahren Betroffenen eingeführt, möglichen Schäden vorzubeugen. Ölheizungen sind in Überschwemmungsgebieten künftig prinzipiell verboten und gegebenenfalls nachzurüsten.

Die Länder werden verpflichtet, flussgebietsbezogene Hochwasserschutzpläne aufzustellen. Mit diesem Instrument sollen sie unter anderem sogenannte "Retentionsräume" schaffen, in die das Hochwasser ausweichen kann, aber auch Deiche verlegen, Niederschlagswasser zurückhalten, Auen erhalten und wieder herstellen. Bei der Erstellung von Hochwasserschutzplänen ist von einem statistisch einmal in 200 Jahren zu erwartenden Hochwasser auszugehen.

Da derzeit das Gesetz sich noch im Aufstellungsverfahren befindet, können die Auswirkungen für den Kreis Coesfeld nicht abschließend beurteilt werden.

Bei einer Umsetzung des Gesetzes entsprechend dem Entwurf sowie der erwarteten Einrichtung von Uferstreifen an allen Gewässer II. Ordnung im Rahmen der anstehenden Novellierung des Landeswassergesetzes ist damit zu rechnen, dass ca. 2000 ha Ackerland aus der landwirtschaftlichen Produktion herauszunehmen ist. Ferner wird erwartet, dass im Rahmen der Erstellung der Hochwasserschutzpläne sowie der Überwachung der Überschwemmungsgebiete personelle Ressourcen bereitzustellen sind, die in dem Umfang derzeit nicht zur Verfügung stehen.

Das Hochwasserschutzgesetz wird jetzt dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und anschließend dem Bundestag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Das Beratungsverfahren im Bundesrat beginnt am 29.04.04. Es wird erwartet, dass noch in 2004 das Wasserhaushaltsgesetz novelliert wird.

 

Unterstützung des Dachverbandes der Wasser- und Bodenverbände

 

Der Kreistag hat auf seiner Sitzung am 15. Oktober 2003 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Landrat wird beauftragt, das Verbandskataster bis Ende 2004 zu erstellen. Die hierfür erforderlichen finanziellen Ressourcen in Höhe von 35.000,- € werden bereitgestellt. Der Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung zum Haushaltsplan (inklusive Stellenplan) 2004.

 

Der Kreistag begrüßt die Bildung eines Dachverbandes der Wasser- und Bodenverbände im Kreis Coesfeld und unterstützt die Arbeiten des Verbandes in der Aufstellungsphase innerhalb der nächsten 5 Jahre.

 

Der Landrat wird beauftragt, mit dem Dachverband eine Vereinbarung zur technischen Betreuung abzuschließen.

 

Nach intensiven Verhandlungen mit den Vertretern des Dachverbandes wurde am 09.03.04 die Vereinbarung über die technische Betreuung und Unterstützung der Wasser- und Bodenverbände unterzeichnet.

 

Wesentlicher Kern dieser Vereinbarung ist die Fertig- und Bereitstellung des digitalen Gewässerkatasters sowie die personelle Unterstützung bei der Pflege des Katasters und bei der Neuausrichtung der Gewässerunterhaltung im Rahmen der Anforderungen aus der Wasserrahmenrichtlinie.

 

Die Arbeiten auf der Grundlage dieser Vereinbarung sind am 22.03.04 aufgenommen worden.

 

KBAR Dammers teilt mit:

 

Aufnahme von Straßenbaumaßnahmen ins mittelfristige Programm (2004 - 2008) zur Förderung nach §§ 5,6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

 

Anfang April 2004 gingen die Einplanungsmitteilungen der vom Kreis Coesfeld zur Aufnahme ins mittelfristige Förderprogramm (2004 – 2008) gem. §§ 5 und 6 GVFG angemeldeten Maßnahmen bei der Abteilung Straßenbau ein.

 

Erfreulicherweise soll jetzt endlich der bereits seit Jahren immer wieder zurückgestellte Radweg an der K 12 (Isfelder Weg) in Coesfeld mit Beginnjahr 2005 ins Förderprogramm aufgenommen werden. Da die Grundstücksflächen bereits erworben sind, könnte für den Fall der Bewilligung –mit der Einplanung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Förderung – in 2005 mit den Bauarbeiten begonnen werden. Die Förderung soll dabei nicht aus dem seit Jahren überzeichneten Radwegebauprogramm des Landes sondern aus GVFG-Mitteln erfolgen. Neuerdings besteht auch die Möglichkeit, Radwege an der freien Strecke von Kreisstraßen zu fördern, wenn dadurch die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse verbessert werden. So wird z.B. ein Radweg an der freien Strecke dazu anregen, den Weg in die Stadt nicht mit einem PKW durchzuführen. Der Radwegbau dient dazu, “motorisierten Individualverkehr” zu vermeiden und erfüllt somit die Fördervoraussetzungen nach dem GVFG.

 

Darüber hinaus soll ab Beginnjahr 2005 die Maßnahme K 32/K 33 - nördliche Ent-lastungsstraße Osterwick – gefördert werden. Die Maßnahme wird in der nächsten Sitzung des Fachausschusses vorgestellt.

 

Die Förderung der  K 2n – Westumgehung Nordkirchen – war bei der Einplanung 2003 mit Beginnjahr 2005 vorgesehen. Da jedoch noch kein Baurecht besteht – das Verfahren zur Ausweisung des trassengebundenen Bebauungsplanes ist noch nicht abgeschlossen – wurde bei der Einplanung 2004 das Beginnjahr auf 2007 verschoben.

 

Die Maßnahmen K 9n – südwestl. Entlastungsstraße Olfen – und K 17n – südliche Entlastungsstraße Dülmen – werden vorerst nur im Anhang zum mittelfristigen Programm gem. § 5 (3) GVFG geführt. Grundsätzlich ist die Förderfähigkeit damit anerkannt. Da jedoch die konkreten Fördervoraussetzungen – insbesondere das Baurecht (trassengebundener Bebauungsplan) - erst in absehbarer Zeit vorliegen werden, erfolgt zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Einplanung ins Förderprogramm.