Beschluss:

 

1.        Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangen Anregungen und Bedenken den Landschaftsplan Rorup als Satzung.

 

2.        Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.

 

3.        Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplanes Rorup auf vertraglicher Basis durchzuführen.

 

4.        Auf Seite 56 der Textlichen Festsetzungen wird am Ende der Erläuterungen zu Landschaftsschutzgebiete (§ 21 LG NRW), D Nicht betroffene Tätigkeit, Erläuterungen zu 8. folgender Satz ergänzt:

 

Bauvorhaben zur Herstellung und Nutzung von aus Biomasse erzeugter Energie, soweit dies durch die Regelung in § 35 BauGB ermöglicht wird.

 

5.        Mit Beschlussfassung des Bebauungsplanes “Sondergebiete – Flächen für die Landwirtschaft und die Windenergienutzung” der Gemeinde Nottuln tritt der Landschaftsplan mit seinen Festsetzungen im Bereich der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen zurück.

 

 

 


KBD Dr. Foppe weist einleitend auf eine sich ergebende Kollision mit der Windenergieplanung der Gemeinde Nottuln hin, die mit folgender zusätzlicher Formulierung des Beschlusses ausgeräumt werden solle:

 

Mit Beschlussfassung des Bebauungsplanes “Sondergebiete – Flächen für die Landwirtschaft und die Windenergienutzung” der Gemeinde Nottuln tritt der Landschaftsplan mit seinen Festsetzungen im Bereich der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen zurück.

 

Des Weiteren solle auch in diesem Landschaftsplan die gleiche Regelung zur Energiegewinnung aus Biomasse aufgenommen werden, wie sie auch im Landschaftsplan Rosendahl aufgenommen wurde.

 

Daraufhin kommt KBD Dr. Foppe auf eine noch zu klärende Rechtsfrage hinsichtlich des Umbruchverbotes für nicht umbruchwürdige Grünlandflächen außerhalb von Schutzgebieten zu sprechen. Hier vertrete der WLV die Auffassung, solche Ausweisungen seien rechtlich nicht zu halten. Dieses solle seitens der Bezirksregierung Münster im abschließenden Genehmigungsverfahren geklärt werden.

 

Abschließend schlägt KBD Dr. Foppe noch eine Änderung in den Abgrenzungen des Naturschutzgebietes 2.1.06 Kestenbusch vor. Seit der Versendung der Sitzungsunterlagen habe es noch weitere Gespräche mit den betroffenen Einwendern und dem WLV gegeben, in dem deutlich geworden sei, dass für den Bereich des Fleissenbaches westlich des § 62 Biotops der Schutzzweck auch über die dort bereits vorhandenen Regelungen erzielt würde, so dass die Notwendigkeit der Ausweisung eines Naturschutzgebietes für diesen Bereich nicht mehr gegeben sei. Er schlage daher vor, die Abgrenzung des Naturschutzgebietes 2.1.06 Kestenbusch entsprechend zu ändern und den diesbezüglichen Anregungen und Bedenken zu folgen.

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               bei einer Enthaltung mit Mehrheit beschlossen

 

Anmerkung:

 

Die Ktabg. Schölling, Schulze Wermeling und Streyl erklären sich zu diesem Tagesordnungspunkt für befangen und nehmen an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.