Beschluss:

 

1.)    Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken den Landschaftsplan Rosendahl als Satzung.

 

2.)    Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.

 

3.)    Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplanes Rosendahl auf vertraglicher Basis durchzuführen.

 

4.)    Auf Seite 2 der Textlichen Festsetzungen wird als letzter Absatz folgender Absatz eingefügt:

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, in Naturschutzgebieten, die FFH-Gebiete beinhalten, zur ökologischen Optimierung der gekennzeichneten FFH-Flächen ergänzende vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Für die Dauer dieser Vereinbarungen können entsprechende Ver- und Gebote des Landschaftsplanes außer Kraft gesetzt werden

Diese zwischen der unteren Landschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde und den Eigentümern zu treffenden Vereinbarungen müssen die Schutzziele und –zwecke der Naturschutzgebiete beachten. Insbesondere ist hierbei der jeweilige Schutzzweck von Lebensräumen und Arten gemäß der FFH-Richtlinie in gleicher Weise sicher zu stellen.

 

 

5.)    Auf Seite 94 der Textlichen Festsetzungen wird am Ende der Erläuterungen zu Landschaftsschutzgebiete (§ 21 LG NRW), D Nicht betroffene Tätigkeit, Erläuterungen zu 8. folgender Satz ergänzt:

 

Bauvorhaben zur Herstellung und Nutzung von aus Biomasse erzeugter Energie, soweit dies durch die Regelung in § 35 BauGB ermöglicht wird.

 

6.)    Die Begründung des Schutzzwecks zum Landschaftsplan „Brink“, Seite 99 der Textlichen Festsetzungen, wird um folgenden ersten Absatz zu den Erläuterungen ergänzt:

 

A Schutzzweck

 

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a), b) und c) LG, insbesondere

 

            zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes

 

Erläuterung

Prägend für diesen Landschaftsraum ist u.a. ein über das übliche Maß hinausgehender Anteil an Grünlandflächen.

Grünland in seiner ursprünglichen, vegetationsreichen Dauernutzungsform ist in den letzten Jahrzehnten im Münsterland durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft seit 1970 um über 80% zurückgegangen. Damit verschwindet mehr und mehr ein Biotoptyp, der auch den Belangen des Natur- und Artenschutzes in Bezug auf floristische und faunistische Artenvielfalt fehlt.

Ein möglichst dichtes Netz an Grünländern trägt wesentlich zu einer Selbsterhaltung der Artenvielfalt extensiv genutzter Grünländer bei. Zudem ermöglicht dieses eine schnelle Wiederbesiedlung von extensivierten Flächen mit der typischen Flora und Fauna von Grünländern.

 

 


Ktabg. Prof. Dr. Schulze Wiesche spricht der Verwaltung zunächst seinen Dank für die gute Vorbereitung des in umfangreicher Arbeit erstellten Landschaftsplanes aus. Er weist darauf hin, dass die Erarbeitung sehr zeit- und damit für den Kreis allerdings auch kostenintensiv gewesen sei. Dennoch werde die FDP-Kreistagsfraktion den vorgelegten Landschaftsplan ablehnen. Er begründet diese Auffassung damit, dass eine „Planifikation von oben“, nach der mittlerweile für mehr als 40% der Kreisfläche besondere nutzungseinschränkende Regelungen getroffen werden, für die betroffenen Grundstückseigentümer unzumutbar sei. Derartige Eingriffe stellen seiner Ansicht nach einen unzumutbaren Eingriff in das durch Art. 14 GG garantierte Eigentumsrecht dar, der mit der dort  festgeschriebenen Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht mehr in Einklang zu bringen sei.

 

Ktabg. Prof. Dr. Schulze zur Wiesche betont, dass mit der Verabschiedung eines Landschaftsplans als Satzung vielen Grundstücken der Stempel „Landschaftsschutzgebiet“ aufgedrückt werde mit der Folge, dass zukünftig durch den Bundes- bzw. Landesgesetzgeber weitergehende Regelungen zur Grundstücksbewirtschaftung getroffen werden könnten, die die jeweiligen Eigentümer noch deutlicher benachteiligen können. Der Kreis verliere so mit dem Satzungsbeschluss die zukünftige Einflussnahme.

Beispielsweise sei denkbar, dass zukünftig für eine heute für den Spargelanbau genutzte Grundstücksfläche ein Verbot des Spargelanbaus gesetzlich geregelt werde, ohne dass der Kreis auf eine entsprechende Bestimmung Einfluss nehmen könnte. In dem vorgelegten Landschaftsplan sieht er folglich eine „Verhöhnung“ der Grundstückseigentümer. Aus seiner Sicht stellt der vorgelegte Landschaftsplan das Resultat eines „rot-grünen Öko-Terrorismus“ dar.

Bezogen auf die Freiwilligkeit der Erfüllung der Vorgaben des Landschaftsplans durch die betroffenen Grundstückseigentümer führt er aus, dass die Freiwilligkeit faktisch nur auf dem Papier bestehe. Mit Blick auf die stetig wachsende Nachfrage nach landwirtschaftlichen Produkten deutscher Herkunft weist er darauf hin, dass Naturschutzgebiete nur dort ausgewiesen werden dürften, wo Flächen tatsächlich auf lange Sicht gesehen nicht mehr als Ackerland genutzt werden können. Einen voreiligen Ausweis von ehemaligen Ackerlandflächen als Feuchtwiesen, der später nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, sieht er als nicht akzeptabel an.

 

Ktabg. Dr. Kraneburg nimmt Bezug auf ein vor etwa 20 Jahren erschienenes Buch mit dem Titel „Der stumme Frühling“, dessen Inhalt heute zu einem Großteil Realität geworden sei. Auch wenn heute bezogen auf das Kreisgebiet noch der Eindruck bestehe, dass ausreichende Grünflächen vorhanden seien, so sei im Rahmen einer Bestandsaufnahme auch hier eine zunehmende Verarmung an Natur- und Landschaftsflächen festzustellen mit der Folge, dass den Menschen immer weniger Erholungsraum zur Verfügung stehe. Die Erarbeitung und Verabschiedung eines Landschaftsplanes genüge zwar möglicherweise gesetzlich verankerten Anforderungen. Tatsächlich stelle ein Landschaftsplan allein keine Lösung der eigentlichen Problemstellung dar.

Ktabg. Dr. Kraneburg stellt exemplarisch dar, dass er vor kurzem persönlich eine Versuchsfläche im Raum Reken aufgesucht habe, wo erst Ende Mai mit der Aussaat von Mais begonnen werde. Hier habe er, anders als bei den meisten großen Produktionsflächen, noch das Phänomen freilaufender Kiebitz-Küken und einer sich natürlich entwickelnden Pflanzenwelt entdecken können. Er kritisiert daneben das Wehklagen der konkret vom Landschaftsplan Rosendahl betroffenen Eigentümer, denen Verluste durch konkrete Festlegungen im Landschaftsplan aus seiner Sicht nicht entstehen würden.

Ktabg. Dr. Kraneburg bemängelt, dass im erarbeiteten Landschaftsplan Rosendahl Renaturierungen nicht umgesetzt seien. Er hält die hierin getroffenen Festsetzungen für nicht weitgehend genug und fordert stattdessen, dass neue Lebensräume angelegt werden.

 

Ktabg. Bergmann lobt das Engagement der Verwaltung und das mit dem vorgelegten Landschaftsplan erzielte Arbeitsresultat. Er begrüßt ausdrücklich, dass der Inhalt des Landschaftsplans Rosendahl durch ein hohes Maß an Freiwilligkeit und Kooperation zwischen Verwaltung und Bürgerschaft gekennzeichnet sei. Er weist darauf hin, dass in einigen Punkten sicherlich stärkere Akzente wünschenswert gewesen seien. Er betont jedoch insoweit, dass hierauf im Einzelfall bewusst verzichtet und die Verwaltung den Bedenken der betroffenen Grundstückseigentümer bei der Aufstellung des Landschaftsplans Rosendahl in maßvollem Umfang entgegen gekommen sei.

 

Ktabg. Püning macht deutlich, dass für die Verwaltung nach dem Landschaftsgesetz eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung von Landschaftsplänen bestehe. Er ruft in Erinnerung, dass vor Jahren durch die Aufsichtsbehörde eine Ersatzvornahme angedroht worden sei, sofern nicht innerhalb eines seinerzeit festgelegten Zeitraumes für einen konkreten Bereich ein Landschaftsplan aufgestellt werde. Weiter geht er darauf ein, dass vor dem Landschaftsplan Rosendahl bereits einige andere Landschaftspläne beschlossen worden seien. Aus seiner Sicht sei das Verfahren zur Aufstellung von Landschaftsplänen immer weiter optimiert worden. Natürlich könne ein Landschaftsplan nicht umgesetzt werden, sofern er zu weitgehende oder ggf. einseitige Festsetzungen gegen den Willen der Grundstückseigentümer beinhalte. Er fasst bezugnehmend auf die Wortbeiträge der Ktabg. Prof. Dr. Schulze zur Wiesche und Ktabg. Dr. Kraneburg auch zusammen, dass es unterschiedliche Ansichten dazu gebe, ob die Festsetzungen eines Landschaftsplanes weit genug oder ggf. sogar zu umfassend seien.

Mit Blick auf die im Beirat der unteren Landschaftsbehörde sowie im Landschaftsausschuss erfolgten Beratungen betont er jedoch ausdrücklich, dass weitgehend Einvernehmen in den wesentlichen Eckpunkten erzielt worden sei.

Ktabg. Püning weist darauf hin, dass aus seiner Sicht auch zukünftig für die betroffenen Grundstückseigentümer eine ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft möglich sei. Wenn im Einzelfall durch ggf. geforderte Anpflanzung von Hecken unzumutbare Nachteile für betroffene Grundstückseigentümer entstehen sollten, würden die finanziellen Nachteile auf Basis vertraglicher Einzelfallregelungen (sog. Vertragsnaturschutz) ausgeglichen. Da der Landschaftsplan vor diesem Hintergrund in weiten Bereichen durch die Akzeptanz der Betroffenen charakterisiert sei, könne aus seiner Sicht der Landschaftsplan Rosendahl in der vorgelegten Form beschlossen werden.

 

Ktabg. Tietze führt aus, dass es schwierig sei, die Idealvorstellung jedes einzelnen in einem Landschaftsplan umzusetzen. Es könne nur darum gehen, einen weitgehenden Interessenausgleich zu erreichen. Er weist darauf hin, dass durch die EU-Gesetzgebung auch bisweilen sehr weitgehende Anforderungen an die nationale Gesetzgebung gestellt werden.

Ktabg. Tietze kritisiert die Wortwahl des Ktabg. Prof. Dr Schulze zur Wiesche – er selbst spreche ja auch nicht von „gelben Finanzdeserteuren“ - und weist auf die derzeit schlechte Ertragslage von Spargelbauern hin, die von den Großabnehmern nur noch sehr geringe Preise gezahlt bekommen. Infolgedessen könne im Einzelfall eine Beschränkung des Spargelanbaus auf ausgewählte Flächen volkswirtschaftlich vielleicht sogar einen ertragsteigernden Effekt haben.

 

Ktabg. Strukamp kritisiert die Feststellung des Ktabg. Dr. Kraneburg, dass zur Zeit zu wenig landwirtschaftliche Stilllegungsflächen vorhanden seien. Er möchte wissen, wie hoch der Anteil der Stilllegungsflächen nach dessen Ansicht sein soll.

 

Ktabg. Pernhorst stimmt den Wortbeiträgen des Ktabg. Püning sowie des Ktabg. Prof. Dr. Schulze zur Wiesche hinsichtlich der bisweilen vorhandenen „Planungswut“ des Landes zu. Vor Jahren habe diese bewirkt, dass betroffenen Grundstückseigentümer vor Verabschiedung von Landschaftsflächen im Einzelfall Baumbestände gefällt und ehemalige Grün- zu Ackerlandflächen umgewandelt hätten, um drohenden Nutzungsbeschränkungen aus dem Weg zu gehen. Hierdurch sei genau das Gegenteil der von der Landesregierung beabsichtigten Zielerreichung bewirkt worden.

 

Ktabg. Pieper kritisiert ebenfalls die Wortwahl des Ktabg. Prof. Dr. Schulze zur Wiesche. Die Nutzung des Ausdrucks „Terrorismus“ sei vor dem Hintergrund der terroristischen Anschläge der jüngeren Vergangenheit nicht angezeigt.

 

Ktabg. Streyl führt aus, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb fast zu 100% im Landschaftsschutzgebiet liege. Er sieht in der Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes auch eine Schutzfunktion für landwirtschaftliche Betriebe vor Zersiedelung. Er betont ausdrücklich, dass eine Umwandlungsverbot und ein Ausweis von Grünlandflächen als Naturschutzgebiet nur dann erfolge, wenn tatsächlich langfristig eine anderweitige Nutzung nicht mehr möglich sei. Bezogen auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb sei auch zukünftig eine Bewirtschaftung im bisherigen Umfang möglich.

 

Ktabg. Streyl spricht der Verwaltung seinen Dank dafür aus, dass Ackerlandflächen soweit wie möglich aus dem Gebiet der Landschaftspläne herausgehalten würden und die Einwendungen von landwirtschaftlichen Betrieben bei der Aufstellung der Landschaftspläne für Rosendahl und Rorup soweit wie möglich berücksichtigt worden seien.

Dem Ktabg. Dr. Kraneburg entgegnet er, dass er kürzlich im Rahmen eines Rundflugs über das Münsterland ein tolle Landschaft wahrgenommen habe, deren Erhalt durch die Verabschiedung von Landschaftsplänen unterstützt werde.

 

Landrat Pixa fasst abschließend zusammen, dass das Verfahren von der Aufstellung bis zur Verabschiedung eines Landschaftsplanes, gerade vor dem Hintergrund der von Betroffenen geltend gemachten Einwendungen, hinreichend bekannt sei. Er ist jedoch der Auffassung, dass mit den vorgelegten Landschaftsplänen insgesamt ein gutes Ergebnis erzielt worden sei. Anschließend lässt er über den Landschaftsplan Rosendahl abstimmen.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               43 Ja-Stimmen

                                                      2 Nein-Stimmen

                                                      3 Enthaltungen