Bundesverdienstkreuz für Ktabg. Pieper

 

Vorsitzende Schäpers gratuliert Ktabg. Pieper zur Verleihung des Bundesverdienstkreuzes. Sie betont, dass diese Ehrung die richtige Person getroffen habe und bedankt sich bei Ktabg. Pieper für ihr stetiges Engagement.

 

 

 

Erstattung von Krankenhilfeleistungen nach § 264 SGB V;
Verteilung der Kosten zwischen den Landschaftsverbänden und Kreisen/kreisfreien Städten

 

Für die im Rahmen des § 264 SGB V bei den Krankenkassen angemeldeten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern werden die entstehenden Kosten von den Krankenkassen dem Kreis Coesfeld in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen beinhalten auch Kosten der Eingliederungshilfe, die in den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers fallen. Bislang ist streitig, ob die örtlichen Träger Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen hierfür gegenüber den Landschaftsverbänden haben.

 

Im Rahmen der Abwicklung der Erstattungsansprüche von Krankenleistungen nach § 264 SGB V wurde zur Vermeidung von weiterem Verwaltungsaufwand und Rechtsstreitigkeiten der Vergleichsvertrag zwischen den Landschaftsverbänden und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe am 21.04.2009 unterzeichnet.

Er regelt eine pauschale Erstattung der bis zum 31.03.2009 bei den örtlichen Trägern eingegangenen Rechnungen und die Auflösung der vom LWL hierfür in den Jahren bis 2008 gebildeten Rückstellungen. Die Verteilung auf die örtlichen Träger erfolgt im Verhältnis der Verbandsumlagezahlungen. Auf den Kreis Coesfeld entfällt ein Anteil von 376.243,34 €.

Die Vereinbarung über die Abrechnung der ab 01.04.2009 in Rechnung gestellten Kosten ist zunächst bis zum 31.12.2010 befristet.

Der Vertrag kommt nur zum Tragen, sofern alle beteiligten Träger dem Vertrag zustimmen. Zurzeit sind die Verträge noch nicht von allen Trägern unterschrieben worden. 

 

 

Betreuung der Langzeitarbeitslosen im Kreis Coesfeld - Jahresbericht 2008

 

Der Jahresbericht 2008 zur Umsetzung des SGB II im Kreis Coesfeld wird den Ausschussmitgliedern ausgehändigt.


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