Entschädigungsansprüche der Mitglieder des Kreistages

 

Landrat Püning teilt mit:

„Gemäß Artikel 11 § 1 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) endet die Wahlzeit der im Jahr 2004 gewählten Kreistage am 20. Oktober 2009. Die Wahlzeit der am 30. August 2009 gewählten Kreistages beginnt am 21. Oktober 2009.

Für die Mitglieder des im Jahre 2004 gewählten Kreistages ist zu beachten:

Sie sind bis zum 20. Oktober 2009 gewählt und leiten daraus Rechte und Pflichten ab.

Ab dem 21. Oktober 2009 bis zu konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kreistages üben sie nach § 27 Abs. 2 KrO NRW ihre Tätigkeit weiter aus. Für diesen Zeitraum haben sie Rechte und Pflichten auf der Grundlage der Übergangsregel des § 27 Abs. 2 KrO NRW. Nach der konstituierenden Sitzung stehen ihnen – soweit es die hier behandelte Thematik angeht – keine Rechte mehr zu.

Das Vorstehende trifft auf alle Funktionen zu, in denen die bisherigen Mitglieder des Kreistages tätig sind (z.B. ehrenamtliche Stellvertreter des Landrates, Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter).

Die Mitglieder des bis zum 20. Oktober 2009 gewählten Kreistages erhalten deshalb im Oktober 2009 bis zur konstituierenden Sitzung (28.10.2009) des am 30. August 2009 gewählten Kreistages anteilig eine monatliche Aufwandsentschädigung.

Im Rahmen der Jahresanweisung für 2009 wurden die Aufwandsentschädigungen bis einschließlich 20. Oktober 2009 angewiesen. Die anteilig bis zur konstituierenden Sitzung am 28.10.2009 zustehende Aufwandsentschädigung wurde inzwischen auch zur Anweisung gebracht.“