Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Kreises Coesfeld und der Städte Dülmen und Coesfeld

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten Dülmen und Coesfeld über die Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle (Anlage) ist am 21.09.2009 von der Bezirksregierung Münster genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster bekannt gemacht worden. (Amtsblatt Nr. 40 vom 2.10.2009)

 

Das Landesjugendamt Westfalen hat als zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die Zustimmung zur Errichtung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle am 6.10.2009 erteilt.

 

Die Adoptionsvermittlungsfälle der Städte Coesfeld und Dülmen wurden zwischenzeitlich übernommen und werden vom Kreis Coesfeld bearbeitet.

 

 

 

Positionspapier zur Kinder- und Jugendarbeit des Landesjugendhilfeausschusses des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe – Wirkung, Prinzip und Rahmenbedingungen einer kommunalen Pflichtaufgabe

 

I.-V. Der Landesjugendhilfeausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe – Landesjugendamt hat in seiner Sitzung am 16. Sept. 2009 ein Positionspapier zur Kinder- und Jugendarbeit  - Wirkung, Prinzipien und Rahmenbedingungen einer kommunalen Pflichtaufgabe verabschiedet.

 

In diesem Positionspapier wird der Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendarbeit als ein Baustein kommunaler Pflichtaufgaben im Rahmen der Jugendförderung detailliert vorgestellt.

 

Zentrale Fragen des Positionspapiers sind:

Was ist Kinder- und Jugendarbeit? Wie wirkt sie im Sozialisationsprozess von jungen Menschen! In welchem gesetzlichen Kontext ist sie zu sehen! Welche Anforderung hat Kinder – und Jugendarbeit zukünftig zu erfüllen!

 

 

 

 

Einführungstagung für neue Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse in Westfalen-Lippe

 

Am 11. März 2010 bietet das Landesjugendamt Westfalen speziell für neue Mitglieder in den neu konstituierenden Jugendhilfeausschüssen eine Einführungsveranstaltung an.

Neben grundlegenden Informationen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gelegenheit, Fragen zur Ausschussarbeit in kleineren Gesprächsrunden zu vertiefen und / oder sich zu aktuellen jugendhilfepolitischen Themen zu informieren und auszutauschen.

Eine Kopie des Veranstaltungsflyer wird der Niederschrift beigefügt (Anlage 4).

 

Bei Interesse zur Teilnahme an der Veranstaltung, reichen Sie bitte den Anmeldebogen aus dem Flyer mit den notwendigen Angaben beim Kreisjugendamt – Frau Benson – ein.

Die Kosten der Veranstaltung trägt der Kreis Coesfeld. Die erforderlichen Dienstreisegenehmigungen des Kreistages für die Fortbildungsveranstaltung werden ebenfalls vom Kreisjugendamt eingeholt.

 

 

 

Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege – Anfrage Ktabg. Schäpers

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10.09.2009 wurde gebeten, den Bereich Kindertagespflege für die nächste Sitzung auf die Tagesordnung zu nehmen. An Ktabg. Schäpers waren aus der Bevölkerung Beschwerden herangetragen worden, dass das Jugendamt aus personellen Gründen den Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Kindertagespflege nicht nachkommen würde.

Bereits in der Sitzung wurde erläutert, dass Optimierungserfordernisse bestünden und Organisationsänderungen angedacht seien, um den durch die rapide ansteigenden Antragszahlen entstandenen Arbeitsanforderungen gerecht zu werden.

 

In der Zwischenzeit sind folgende Maßnahmen ergriffen worden:

 

  1. Die Nachbesetzung einer vakanten Stelle (pädagogischer Dienst) ist zum 01.10.2009 erfolgt, sodass Beratungs- und Vermittlungslücken geschlossen werden können.

  2. Die Abläufe bei den Vermittlungstätigkeiten wurden optimiert. Es bestehen Arbeitskontakte mit den Familienzentren, um zukünftig in Kooperation eine ortnahe Vermittlung zu ermöglichen; an der Schaffung der dafür notwendigen technischen Möglichkeiten wird zzt. gemeinsam mit der Abteilung 16 gearbeitet.

  3. Die fachliche Prüfung der Tagespflegepersonen und der Betreuungsräumlichkeiten wurde organisatorisch in den Pflegekinderdienst verlagert und im Ablauf optimiert. Beratungs- und Überprüfungstermine werden nunmehr zeitnah angeboten.

  4. Die aufgelaufenen Anträge auf Gewährung finanzieller Leistungen auf der Grundlage der Richtlinien werden zzt. sukzessive abgebaut.

 

Aktuell erfolgt eine Abstimmung mit den Jugendämtern Coesfeld und Dülmen im Hinblick auf die notwendige Anpassung der zzt. geltenden Richtlinien. Dies ist im Hinblick auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingen und die gestiegenen Anforderungen an die Qualifikation der Tagespflegepersonen erforderlich. In diesem Zusammenhang wird eine Beratung im Jugendhilfeausschuss in einer der nächsten Sitzungen erfolgen.

 

 

 

Neuregelungen zur Integrationsförderung in Kindertageseinrichtungen (Wegfall Schwerpunkteinrichtungen) und Versorgungsrate

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10.09.2009 wurde gebeten, zum Thema „Was bedeutet die neue Regelung zu Schwerpunkteinrichtungen für die Versorgungsrate“ zu berichten.

Da das Thema sehr komplex ist, erfolgt hier nur eine kurze zusammenfassende Darstellung. Weitere Informationen können von der Verwaltung bei Interesse der Niederschrift beigefügt werden.

 

Behinderte/von Behinderung bedrohte Kinder können in heilpädagogischen Einrichtungen (für den Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld in der Kinderheilstätte Nordkirchen oder Haus Hall), in sog. Schwerpunkteinrichtungen oder im Rahmen der gemeinsamen Betreuung in Kindertageseinrichtungen betreut und gefördert werden.

 

Schwerpunkteinrichtungen wurden als Alternative und Ergänzung der heilpädagogischen Tages-einrichtung für Kinder und der gemeinsamen Erziehung gesehen. In einer Schwerpunkeinrichtung werden in einer Gruppe 15 Kinder ohne und 5 Kinder mit Behinderung gemeinsam betreut. Über die LWL-Förderung wurden der Einsatz einer heilpädagogischen Fachkraft (Vollzeit) sowie Motopädie-Stunden (bis zu 10 Wochenstunden) und ergotherapeutische, logopädische und krankengymnastische Beratung und Anleitung finanziert.

 

Die Sozialhilfegrundsätze zur Förderung von Schwerpunkteinrichtungen sind zum 01.08.2009 entfallen. Auf Antrag ist für ein Übergangsjahr (bis zum 31.07.2010) die Förderung wie bisher möglich. Diese Möglichkeit haben die Schwerpunkteinrichtungen im Zuständigkeitsbereich genutzt.

Ab dem Kindergartenjahr 2010/11 wird eine finanzielle Förderung behinderter Kinder durch den Landschaftsverband nur noch in heilpädagogischen Einrichtungen und im Rahmen der gemeinsamen Betreuung in Kindertageseinrichtungen erfolgen. D.h. für die bisherigen vier Schwerpunkteinrichtungen, in denen i.d.R. 5 behinderte Kinder in der Schwerpunktgruppe und häufig weitere Kinder im Rahmen der gemeinsamen Betreuung betreut wurden, gelten künftig die gleichen finanziellen Rahmenbedingungen wie für alle anderen Tageseinrichtungen, in denen behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder betreut werden.

 

Die Förderung der gemeinsamen Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder in Kindertageseinrichtungen (außerhalb von heilpädagogischen und Schwerpunktgruppen) ist in den Richtlinien über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen geregelt. Diese Richtlinien wurden zum 01.08.2009 aufgrund von im Vorjahr aufgetretenen Verfahrensschwierigkeiten im Zusammenhang mit der seit dem Kindergartenjahr 2008/09 gleichzeitig erfolgenden finanziellen Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz – KiBiz – geändert.

 

Die Höhe der finanziellen Förderung ist in den LWL-Richtlinien so gestaffelt, dass – zusammen mit den KiBiz-Pauschalen für behinderungsbedingten Mehraufwand – bei der Betreuung eines behinderten Kindes eine halbe Stelle, bei der Betreuung von 2 Kindern eine 2/3-Stelle und ab dem dritten Kind eine Vollzeitstelle für eine Zusatzkraft in dem Kindergarten eingerichtet werden kann.

 

Die Staffelung der Förderbeträge nach den LWL-Richtlinien ist der beigefügten Anlage 5 zu entnehmen.

 

Neben der Förderung durch den LWL ist auch eine Förderung des behinderungsbedingten Mehraufwands im KiBiz vorgesehen. Anstelle der eigentlichen Kind-Pauschale wird dann der 3,5 Satz der Pauschale nach Gruppentyp III b berücksichtigt. Die Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz ist – anders als die Förderung des LWL – nicht auf vier Kinder beschränkt.

 

Dass bei Vorliegen einer Behinderung nach dem KiBiz der 3,5fache Satz der Pauschale nach Gruppentyp III b an Stelle der eigentlichen Kind-Pauschale tritt, bedeutet, dass der behinderungs-bedingte Mehraufwand je nach Betreuungsumfang und Gruppentyp unterschiedlich hoch ist. Dieses ist in der Anlage ebenfalls dargestellt.

 

Aufgrund des Zusammenspiels von KiBiz-Pauschale und LWL-Förderung sind eine Vielzahl ver-schiedener Fallvarianten bzgl. der Höhe des Förderbetrags für behinderungsbedingte Mehrkosten möglich.

Beispielhaft werden daher in der Anlage 5 die Förderhöhen für fünf Kinder mit Behinderung in einer Tageseinrichtung in kirchlicher Trägerschaft und für zwei Kinder bei einer Elterninitiative berechnet.

 

Eine Übersicht über die Entwicklung der Fallzahlen der verschiedenen Förderverfahren in den letzten 5 Jahren ist als Anlage 6 ebenfalls beigefügt.

 

 

 

Mithilfe zur Erstellung einer Übersicht über die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

FBL 2 Schütt weist darauf hin, dass - wie in der Vergangenheit - eine Übersicht über die Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse erstellt werden soll. Er bittet die Mitglieder und Stellvertreter des Jugendhilfeausschusses ein Lichtbild per E-Mail an info@kreis-coesfeld.de oder per Post zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Kreistagsabgeordneten könne man auf vorhandenes Material zurückgreifen. Sofern ein Lichtbild zur Verfügung gestellt wird, würde das Einverständnis zur Veröffentlichung unterstellt.