Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 17

S.B. Wohlgemuth erkundigt sich nach den rechtlichen Hintergründen des Kreisanteils der Entsorgungskosten bei Falltieren von 75 %.

Ref. Böwing erwidert, dieses basiere auf EU-Recht. MA Greve ergänzt, dieses EU-Recht sei seitens des Landes Nordrhein-Westfalen in Landesrecht umgesetzt worden. Dabei sei der Verteilungsschlüssel 75 % Kreis und 25 % Tierhalter gesetzlich festgesetzt worden. Abweichungsmöglichkeiten gäbe es dabei für den Kreis Coesfeld weder nach oben, noch nach unten.

 

Die sich durch das OLG-Urteil ergebende Verbesserung von 55.000 € zugunsten des Kreishaushaltes werde über die Änderungsliste in das weitere Beratungsverfahren des Haushalts eingebracht, wie Ref. Böwing abschließend mitteilt.