Beschluss: Kenntnis genommen

 

 


Ktabg. Pieper spricht ein Lob an die SGB II-Leistungsberechtigten aus, da sich von insgesamt 289 Verdachtsmomenten lt. der Angaben in der Sitzungsvorlage SV-8-0160 lediglich 59 Verdachtsmomente bestätigt hätten. Ktabg. Pieper bittet ferner um Mitteilung, wie sich die Differenz in Höhe von 28 erkläre, die entstehe, wenn man von den 59 Verdachtsmomenten 19 Rückforderungs- bzw. Änderungsbescheide, 4 Einschaltungen der Staatsanwaltschaft und 8 Einschaltungen des Hauptzollamtes abziehe.

AL Bleiker teilt mit, dass Rückforderungs- bzw. Änderungsbescheide jeweils eine Anhörung des SGB II-Leistungsberechtigten voraussetzen würden. In einigen Fällen laufe daher das Anhörungsverfahren derzeit noch. Des Weiteren bestehe auch die Möglichkeit, dass auf Grund der Angaben des SGB II-Leistungsberechtigten im Rahmen der Anhörung von einem Rückforderungsbescheid abgesehen werde.

Ktabg. Havermeier betont, dass anhand der vorliegenden Auswertung deutlich werde, dass lediglich ein geringer Anteil der SGB II-Leistungsberechtigten Leistungsmissbrauch betreiben würde.

Ktabg. Merschhemke bittet um Mitteilung, ob die in der Sitzungsvorlage SV-8-0160 aufgeführten Aufgaben des Ermittlungsdienstes noch konkretisiert werden können und woraus der Anstieg der Verdachtsmomente von 143 auf 289 resultiere.

AL Bleiker erklärt, dass keine differenzierte Auswertung dazu vorliege. Es werde auch anonymen Schreiben mit konkreten Hinweisen nachgegangen.

FBL Schütt erläutert, dass vom 15.02.2007 bis zum 31.12.2009 eine Aufaddierung aller Verdachtsmomente erfolgt sei. Daraus ergebe sich eine Summe von 289 Verdachtsmomenten. Ktabg. Willms erklärt abschließend, dass die gesetzliche Vorgabe, Ermittlungsdienste einzurichten, den positiven Aspekt beinhalte, statistisch deutlich zu machen, dass nur sehr wenige Menschen SGB II – Leistungsmissbrauch betreiben. Dies habe ihre anfängliche Skepsis gegenüber der Einrichtung eines solchen Ermittlungsdienstes doch gemindert.

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.