KAR Bleiker führt einleitend aus, dass über die einschneidenden Neuregelungen bezüglich der Grundsicherung für Arbeitssuchende das SGB XII mit seinen Bestimmungen zur Sozialhilfe einwenig in Vergessenheit geraten sei. Er weist darauf hin, dass es das Bundessozialhilfegesetz mit Wirkung vom 01.01.2005 nicht mehr geben werde. Anhand einer Übersicht macht KAR Bleiker deutlich, welche Leistungen zukünftig nach welchem Leistungsgesetz gewährt werden. Das Arbeitslosengeld nach SGB III werde danach weiterhin nach diesem Gesetz gewährt, aber mit dem gravierenden Unterschied, dass die Dauer der Leistungsgewährung eingeschränkt werde. Dagegen werde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Hilfe zum Lebensunterhalt für Erwerbsfähige (und deren Angehörige) als Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Form von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld gewährt. Die Leistungen des Arbeitslosengeldes nach SGB III seien auch weiterhin versicherungsfinanziert; die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden im Gegensatz dazu nunmehr aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht. Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht Erwerbsfähige, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unterfallen zukünftig den Regelungen des SGB XII. Daneben gelte unverändert für die Leistungen an Asylbewerber das Asylbewerberleistungsgesetz fort. Zur Verdeutlichung wird die Übersicht der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt.

Der Personenkreis, der zukünftig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten werde, umfasse diejenigen, die weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. KAR Bleiker weist darauf hin, dass etwa 90 % der bisherigen Sozialhilfeempfänger/innen demzufolge Arbeitslosengeld II bzw. als Angehörige Sozialgeld nach dem SGB II erhalten werden.

Anhand einer weiteren Übersicht, auch diese ist als Anlage 2 beigefügt, stellt KAR Bleiker grob die Regelungen des SGB XII vor. Ergänzend teilt er mit, dass im Kreis Coesfeld in etwa 3.000 Fällen zukünftig Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren sein werden. In all diesen Fällen werde zum 01.01.2005 mit all den zu erwartenden Problemen in der Umsetzung des Gesetzes eine Neubescheidung erforderlich.

 

Vorsitzender Bergmann bedankt sich für die Ausführungen.