Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 51, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.

 


Ktabg. Ahrendt-Prinz kritisiert das System der Gebührenerhebung. So würde aufgrund weiter ansteigender Schlachtzahlen der Gebührensatz in Großbetrieben weiter reduziert. Dagegen werde bei Amtshandlungen den Klein- und sonstigen Betrieben überproportional in die „Tasche gegriffen“. Die Gebührenstaffelung sei nicht akzeptabel. In diesem Zusammenhang stelle sich für sie die Frage, warum nicht über eine Mischkalkulation für mehr Gerechtigkeit gesorgt werden könne. Klein- und sonstige Betriebe müssten gegenüber Großbetrieben einen fast 4,5-fach höheren Gebührensatz zahlen. Diese Ungerechtigkeit sollte noch einmal überprüft werden.

 

Landrat Püning weist darauf hin, dass es sich hierbei um zwei getrennte Buchungssysteme handele. Dieses System werde seit Jahren praktiziert und als gerecht empfunden. Bei den ambulanten Untersuchungen handele es sich um einen ganz anderen Unternehmerkreis als bei den gewerblichen Großbetrieben. Sowohl für den gewerblichen Großbetrieb als auch für die Klein- und sonstigen Betriebe werden jeweils eigene kostendeckend kalkulierte Gebührensätze erhoben. Dadurch ergäben sich die vorliegenden Gebührenunterschiede.

 

FBL Dr. Scheipers ergänzt, dass er nicht im Detail die Gebührenberechnung darlegen könne. Insgesamt würden im Kreis Coesfeld rd. 10 Betriebe als sogenannte Klein- und sonstige Betriebe geführt. Die bei diesen durchgeführten ambulanten Fleischuntersuchungen seien mit hohem Aufwand je Vorgang verbunden. So seien bei einer Untersuchung in einem Kleinbetrieb die Overhead–Kosten wesentlich höher als in einem Großbetrieb. Zudem fiele auch noch die Wegstreckenentschädigung an. Insgesamt werde aber keine Benachteiligung der Klein- und sonstigen Betriebe gesehen. Nach dem Gebührenrecht seien die entsprechenden Leistungen in der Gebührenkalkulation abzubilden. Dies sei wie vorgegeben geschehen.  

 

Landrat Püning erklärt abschließend, dass bei der Festsetzung der Gebühren die Gebührengerechtigkeit entscheidend sei.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               51 JA-Stimmen

                                                      1 NEIN-Stimme

                                                      1 Enthaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:

Die Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wurde allen Kreistagsabgeordneten mit der Sitzungsvorlage übersandt. Sie wird daher nur noch dem Original dieser Niederschrift beigefügt.