Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 01, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Den Änderungen der Richtlinie zur ÖPNV-Förderung gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW wird zugestimmt.


AL Tranel führt aus, dass die Grundlagen zu der Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW bereits im Sommer 2011 diskutiert wurden. In der Praxis hat man allerdings gemerkt, dass bezüglich der Richtlinie Verbesserungsbedarf besteht. Eine weitere – in der Anlage zur Sitzungsvorlage noch nicht enthaltene – Ergänzung gibt es zu Ziffer 7.9 der Richtlinie. Die Ergänzung ist fett hervorgehoben.

 

Ziffer 7.9: Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen nach § 11 Abs. 4 ÖPNVG bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres von den Aufgabenträgern für Zwecke des ÖPNV verausgabt werden. Die Mittel können neben der Fahrzeugförderung auch für die Förderung von investiven und konsumtiven Maßnahmen des ÖPNV sowie für die Förderung von Fahrleistungen von Verkehrsunternehmen verwandt werden. Nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten.

 

Auf Nachfrage des Ktabg Kohaus erläutert AL Tranel, dass grundsätzlich eine Vor- und Nachrangigkeit von Restmitteln festgelegt werden kann. Über nicht verausgabte Mittel könnte dann im Fachausschuss beraten werden. Bezugnehmend auf nicht verausgabte Mittel schiebt AL Tranel auf Nachfrage des Ktabg Pohlmann nach, das es wichtig sei, vorhandene Mittel in der Region zu halten. Andernfalls könnte es ggf. dazu kommen, dass die Landesregierung die Förderhöhe hinterfragt und schlimmstenfalls reduziert.

 

Im Anschluss an die Diskussion lässt Vors. Suntrup über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig