Sitzung: 14.02.2012 Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 01, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-8-0604
Beschluss:
Den Änderungen der Richtlinie zur ÖPNV-Förderung gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW wird zugestimmt.
AL Tranel führt aus,
dass die Grundlagen zu der Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW bereits im
Sommer 2011 diskutiert wurden. In der Praxis hat man allerdings gemerkt, dass
bezüglich der Richtlinie Verbesserungsbedarf besteht. Eine weitere – in der
Anlage zur Sitzungsvorlage noch nicht enthaltene – Ergänzung gibt es zu Ziffer
7.9 der Richtlinie. Die Ergänzung ist fett hervorgehoben.
Ziffer 7.9: Nicht
verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen nach § 11 Abs. 4 ÖPNVG bis zu
sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres von den Aufgabenträgern für Zwecke
des ÖPNV verausgabt werden. Die Mittel
können neben der Fahrzeugförderung auch für die Förderung von investiven und
konsumtiven Maßnahmen des ÖPNV sowie für die Förderung von Fahrleistungen von
Verkehrsunternehmen verwandt werden. Nicht verausgabte Mittel sind dem Land
zu erstatten.
Auf Nachfrage des
Ktabg Kohaus erläutert AL Tranel, dass grundsätzlich eine Vor- und
Nachrangigkeit von Restmitteln festgelegt werden kann. Über nicht verausgabte
Mittel könnte dann im Fachausschuss beraten werden. Bezugnehmend auf nicht
verausgabte Mittel schiebt AL Tranel auf Nachfrage des Ktabg Pohlmann nach, das
es wichtig sei, vorhandene Mittel in der Region zu halten. Andernfalls könnte
es ggf. dazu kommen, dass die Landesregierung die Förderhöhe hinterfragt und
schlimmstenfalls reduziert.
Im Anschluss an die
Diskussion lässt Vors. Suntrup über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig