Sitzung: 19.09.2012 Kreisausschuss
Landrat Püning machte folgende Mitteilungen:
Auswirkungen
des Familienpflegeteilzeitgesetzes
In der 9. Sitzung des Ausschusses für Arbeit,
Soziales, Senioren und Gesundheit am 13.02.2012 hat Frau Ktabg. Pieper darum
gebeten, die Auswirkungen des Familienpflegezeitgesetzes bei der
Kreisverwaltung Coesfeld zu ermitteln und im Kreisausschuss vorzustellen.
Dieser Bitte komme ich mit dieser
Mitteilungsvorlage gerne nach und gebe im Folgenden einen groben Überblick zur
Familienpflegezeit:
Am 1. Januar 2012 ist das Gesetz über die
Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) in Kraft getreten. Durch
die Einführung der Familienpflegezeit sollen die Möglichkeiten zur
Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Den pflegenden
Angehörigen und ihren Arbeitgebern wird die Möglichkeit eröffnet, die Arbeitszeit
zu verringern und durch eine staatliche Förderung ein Arbeitsentgeltniveau zu
erhalten, das in finanzieller Hinsicht ausreichend ist. Es stellt insoweit eine
Alternative zur vollständigen Freistellung ohne Entgeltfortzahlung nach dem
Pflegezeitgesetz (PflegeZG) dar.
Familienpflegezeit in diesem Sinne ist die
Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen
nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens
24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den
Arbeitgeber. Die verminderte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden
betragen. Das Gesetz gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Auszubildende.
Es gilt jedoch nicht für Beamte.
Die Familienpflegezeit setzt eine
schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem voraus, die
bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Form und Inhalt zu erfüllen hat. Das
Gesetz begründet demnach keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Familienpflegezeit.
Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber einen Antrag
auf Familienpflegezeit nicht sachgrundlos ablehnen kann.
Während der Familienpflegezeit erhält der
Beschäftigte sein der verringerten Arbeitszeit entsprechendes Entgelt zuzüglich
eines vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbetrages in Höhe des hälftigen
Differenzbetrages. Im Anschluss an die Familienpflegezeit wird in der sog.
Nachpflegephase das Wertguthaben wieder ausgeglichen (Einbehaltung der
Aufstockungsbeträge aus der Pflegephase).
Beispiel:
Sofern ein bisher
Vollbeschäftigter seine Arbeitszeit in der Familienpflegezeit auf 50 v.H. verringert,
wird ihm während der Pflegephase insgesamt ein Entgelt i.H.v. 75 v.H. gezahlt.
In der Nachpflegephase wird bei (wieder) Vollzeitarbeit weiterhin nur ein
Entgelt i.H.v. 75 v.H. gezahlt und die Aufstockung damit nach und nach
ausgeglichen.
Das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag unter
bestimmten Voraussetzungen ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses
Darlehen im Umfang der erfolgten Aufstockung des Arbeitsentgelts.
Für den Fall, dass wegen vorzeitiger
Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses ein Aus-gleich des Wertguthabens
durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt nicht mehr erfolgen kann, kann der
Arbeitgeber eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Wenn der
Arbeitgeber das o.g. Darlehen in Anspruch nehmen will, muss er den Abschluss einer
Familienpflegezeitversicherung nachweisen.
Anträge von Beschäftigten der
Kreisverwaltung Coesfeld auf Vereinbarung einer Familienpflegezeit liegen
bisher nicht vor. Es haben sich auch keine Beschäftigten danach erkundigt.
Das Fehlen entsprechender Vereinbarungen für
eine Familienpflegezeit kann möglicherweise damit erklärt werden, dass eine
Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne finanziellen Ausgleich im
Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch im Rahmen der bisherigen
beim Kreis Coesfeld geltenden Regelungen erreicht werden kann. Angaben zu den
Gründen einer Teilzeitbeschäftigung werden aber nicht statistisch erfasst und
müssen auch nicht in jedem Fall vom Antragsteller offengelegt werden.
Betriebsferien der
Kreisverwaltung zwischen Weihnachten und Silvester 2012
Zwischen den
Weihnachtsfeiertagen und Silvester/Neujahr liegen lediglich zwei Arbeitstage,
nämlich der 27. und 28.12.2012, ein Donnerstag und ein Freitag.
Vor dieser
Ausgangslage habe ich geprüft, ob und inwieweit es unter Kostengesichtspunkten
sinnvoll wäre, die Kreisverwaltung Coesfeld für diese beiden Tage unter
Anordnung von sog. Betriebsferien zu schließen. Dabei stellte sich heraus, dass
sowohl die insoweit einzusparenden Energiekosten (kein Hochfahren der
Heizungsanlagen usw. ) als auch die damit einhergehende Entlastung des
Kreishaushalts durch die Reduzierung der als Forderungen in die Bilanz einzustellenden
Freistellungsansprüche der Beschäftigten für die Anordnung von Betriebsferien
sprechen. Zudem erübrigen sich durch diese Regelung die erfahrungsgemäß
umfangreichen Absprachen zwischen den Beschäftigten zur Inanspruchnahme von
Urlaub „zwischen den Tagen“ – es haben grundsätzlich alle Beschäftigten frei!
Bestimmte
Bereiche, in denen nach den Weihnachtsfeiertagen eine nicht verschiebbare Dienstleistung
zu erwarten ist, sowie sicherheitsrelevante Dienste, z.B. der
Straßenunterhaltungsdienst oder die Kreisleitstelle, werden von dieser Regelung
ausgenommen. Hier werden in Absprache mit den jeweiligen Abteilungen Regelungen
zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebs (Notdienste) getroffen.
Die Betriebsferien
werden grundsätzlich unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche der Beschäftigten
angeordnet. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, weil der jeweilige
Urlaubsanspruch bereits erschöpft ist, soll die Freistellung aus entsprechendem
Zeitguthaben der/des betroffenen Beschäftigten erfolgen. Der Personalrat hat
dieser Regelung zugestimmt.