Landrat Püning machte folgende Mitteilungen:

 

 

Auswirkungen des Familienpflegeteilzeitgesetzes

 

In der 9. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit am 13.02.2012 hat Frau Ktabg. Pieper darum gebeten, die Auswirkungen des Familienpflegezeitgesetzes bei der Kreisverwaltung Coesfeld zu ermitteln und im Kreisausschuss vorzustellen.

 

Dieser Bitte komme ich mit dieser Mitteilungsvorlage gerne nach und gebe im Folgenden einen groben Überblick zur Familienpflegezeit:

 

Am 1. Januar 2012 ist das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) in Kraft getreten. Durch die Einführung der Familienpflegezeit sollen die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Den pflegenden Angehörigen und ihren Arbeitgebern wird die Möglichkeit eröffnet, die Arbeitszeit zu verringern und durch eine staatliche Förderung ein Arbeitsentgeltniveau zu erhalten, das in finanzieller Hinsicht ausreichend ist. Es stellt insoweit eine Alternative zur vollständigen Freistellung ohne Entgeltfortzahlung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) dar.

 

Familienpflegezeit in diesem Sinne ist die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Die verminderte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Das Gesetz gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Auszubildende. Es gilt jedoch nicht für Beamte.

Die Familienpflegezeit setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem voraus, die bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Form und Inhalt zu erfüllen hat. Das Gesetz begründet demnach keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Familienpflegezeit. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Familienpflegezeit nicht sachgrundlos ablehnen kann.

 

Während der Familienpflegezeit erhält der Beschäftigte sein der verringerten Arbeitszeit entsprechendes Entgelt zuzüglich eines vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbetrages in Höhe des hälftigen Differenzbetrages. Im Anschluss an die Familienpflegezeit wird in der sog. Nachpflegephase das Wertguthaben wieder ausgeglichen (Einbehaltung der Aufstockungsbeträge aus der Pflegephase).

 

Beispiel:

Sofern ein bisher Vollbeschäftigter seine Arbeitszeit in der Familienpflegezeit auf 50 v.H. verringert, wird ihm während der Pflegephase insgesamt ein Entgelt i.H.v. 75 v.H. gezahlt. In der Nachpflegephase wird bei (wieder) Vollzeitarbeit weiterhin nur ein Entgelt i.H.v. 75 v.H. gezahlt und die Aufstockung damit nach und nach ausgeglichen.

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen im Umfang der erfolgten Aufstockung des Arbeitsentgelts.

 

Für den Fall, dass wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses ein Aus-gleich des Wertguthabens durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt nicht mehr erfolgen kann, kann der Arbeitgeber eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Wenn der Arbeitgeber das o.g. Darlehen in Anspruch nehmen will, muss er den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung nachweisen.

 

Anträge von Beschäftigten der Kreisverwaltung Coesfeld auf Vereinbarung einer Familienpflegezeit liegen bisher nicht vor. Es haben sich auch keine Beschäftigten danach erkundigt.

 

Das Fehlen entsprechender Vereinbarungen für eine Familienpflegezeit kann möglicherweise damit erklärt werden, dass eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne finanziellen Ausgleich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch im Rahmen der bisherigen beim Kreis Coesfeld geltenden Regelungen erreicht werden kann. Angaben zu den Gründen einer Teilzeitbeschäftigung werden aber nicht statistisch erfasst und müssen auch nicht in jedem Fall vom Antragsteller offengelegt werden.

 

 

Betriebsferien der Kreisverwaltung zwischen Weihnachten und Silvester 2012

 

Zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester/Neujahr liegen lediglich zwei Arbeitstage, nämlich der 27. und 28.12.2012, ein Donnerstag und ein Freitag.

 

Vor dieser Ausgangslage habe ich geprüft, ob und inwieweit es unter Kostengesichtspunkten sinnvoll wäre, die Kreisverwaltung Coesfeld für diese beiden Tage unter Anordnung von sog. Betriebsferien zu schließen. Dabei stellte sich heraus, dass sowohl die insoweit einzusparenden Energiekosten (kein Hochfahren der Heizungsanlagen usw. ) als auch die damit einhergehende Entlastung des Kreishaushalts durch die Reduzierung der als Forderungen in die Bilanz einzustellenden Freistellungsansprüche der Beschäftigten für die Anordnung von Betriebsferien sprechen. Zudem erübrigen sich durch diese Regelung die erfahrungsgemäß umfangreichen Absprachen zwischen den Beschäftigten zur Inanspruchnahme von Urlaub „zwischen den Tagen“ – es haben grundsätzlich alle Beschäftigten frei!

 

Bestimmte Bereiche, in denen nach den Weihnachtsfeiertagen eine nicht verschiebbare Dienstleistung zu erwarten ist, sowie sicherheitsrelevante Dienste, z.B. der Straßenunterhaltungsdienst oder die Kreisleitstelle, werden von dieser Regelung ausgenommen. Hier werden in Absprache mit den jeweiligen Abteilungen Regelungen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebs (Notdienste) getroffen.

 

Die Betriebsferien werden grundsätzlich unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche der Beschäftigten angeordnet. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, weil der jeweilige Urlaubsanspruch bereits erschöpft ist, soll die Freistellung aus entsprechendem Zeitguthaben der/des betroffenen Beschäftigten erfolgen. Der Personalrat hat dieser Regelung zugestimmt.