Beschluss: Kenntnis genommen

FBL Dr. Scheipers und AL Dr. Foppe stellen die wesentlichen Änderungen vor, die mit der Ablösung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz zum 01.06.2012 verbunden sind.

 

Die Ktabg. Schulze Esking und Kummann bemängeln die Unklarheiten bei der Frage der abfallwirtschaftlichen Beurteilung von Gülle. Eine Klassifizierung als Abfall sei sachlich nicht nachzuvollziehen. AL Dr. Foppe weist darauf hin, dass nach den Vorstellungen des Bundesrates für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Handlungsanleitung erarbeitet werden sollte. Nach derzeitigem Stand träfe jeden Biogasanlagenbetreiber u.a. eine Registrierungspflicht.

 

Ktabg. Wohlgemuth fragt nach der Legitimation privater Schrottsammlungen. AL Dr. Foppe weist darauf hin, dass derzeit kein gewerblicher bzw. gemeinnütziger Schrottsammler befugt sei, im Kreis Coesfeld solche Sammlungen durchzuführen. Zwar läge zwischenzeitlich eine Vielzahl von Anzeigen vor, allerdings habe der Kreis Coesfeld noch zu keiner Sammlung eine Zustimmung erteilen können. Im Falle einer unbefugten Sammlung würden die Schrottsammler auf die Anzeigepflicht hingewiesen, bei wiederholtem Verstoß würde ein Ordnungswidrigkeitenverfahen eingeleitet. Da eine Schrottsammlung ohne behördliche Zustimmung keine Straftat darstelle, mache sich niemand strafbar, der einem Schrottsammler Gegenstände überlasse. Dies gelte ohnehin nicht bei der Abgabe von Schrott gegen Geld, also bei einem Verkauf des Schrotts.

 

Auf Nachfrage des Ktabg. Vogt teilt AL Dr. Foppe weiter mit, es läge ebenfalls eine Vielzahl von Anträgen gemeinnütziger Organisationen vor, etwa für Altkleidersammlungen. Mit Blick auf die zum Jahreswechsel geplanten gemeinnützigen Sammlungen empfiehlt er dringend, rechtzeitig Anträge zu stellen.