Beschluss: Kenntnis genommen

FBL Dr. Scheipers berichtet über den aktuellen Stand der Überlegungen und die Empfehlung einer einzelfallbezogenen Öffnung der Landschaftsschutzgebiete über die kommunale Bauleitplanung.

 

Ktabg. Schulze Esking regt an, bei noch in der Aufstellung befindlichen Landschaftsplänen dort kein Bauverbot vorzusehen, wo die gemeindlichen Planungen die Nutzung für Windenergie vorsähen. Grundsätzlich sei es bei jedem geplanten Vorhaben wichtiger, die Bewohner des Außenbereiches vor schädlichen Umwelteinwirkungen der Windenergieanlagen zu schützen, als sich überwiegend an Fragen der Landschaftsästhetik zu orientieren.

 

Ktabg. Schulze Havixbeck erkundigt sich nach der praktischen Bedeutung der Ausnahmereglung im Landschaftsplan 7 „Baumberg Süd“. FBL Dr. Scheipers erläutert, hierüber könnten nur in Ausnahmefällen einzelne Anlagen ermöglicht werden. Die Regelung biete jedoch für den Regelfall oder gar für Windparks nicht die nötige Rechtssicherheit.

 

Ktabg. Holz und S.B. Dr. Habersaat befürworten ausdrücklich die Möglichkeit der Städte und Gemeinden, durch die auflösende Wirkung des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) die Voraussetzungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten zu schaffen.