Beschluss: Kenntnis genommen

Herr Dr. Foppe führt in das Thema ein und verweist auf den Kreistagsbeschluss vom 14.12.2011, aufgrund dessen die Landschaftsplanung im Kreis Coesfeld flächendeckend vorangetrieben werden solle. Zu diesem Zweck seien die Landschaftsplaner Frau Mertens und Herr Schrameyer ab April bzw. Juni 2012 für drei Jahre eingestellt worden und hätten die Aufgabe übernommen, vier Landschaftspläne zu erstellen. Erste Zwischenergebnisse seien zu Papier gebracht, über die nun berichtet werde.

 

Herr Schrameyer weist darauf hin, dass die Tätigkeit der Landschaftsplaner in den ersten Monaten in der Begehung der Gebiete und der Analyse der Ergebnisse bestande habe. Aufgrund dessen seien für die jeweilige Entwicklungskarte mögliche erhaltungs- bzw. anreicherungswürdige Bereiche und für die Festsetzungskarte Vorschläge zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten erarbeitet worden.

 

Anhand einer Präsentation der bisherigen Entwürfe stellen Herr Schrameyer für den Landschaftsplan Lüdinghausen und den Landschaftsplan Davensberg-Senden und Frau Mertens für den Landschaftsplan Baumberge Nord und den Landschaftsplan Buldern den Zwischenstand vor.

 

Herr Kückmann bedankt sich für den ersten Aufriss der Landschaftspläne und merkt an, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Diskussion über die Einzelheiten zu weit führe.

 

Herr Dr. Foppe erklärt, dass in der Vergangenheit  gute Erfahrungen mit der Einbeziehung der Flächeneigentümer gemacht worden seien. Die erforderliche strategische Umweltprüfung, durch die die Verträglichkeit der Landschaftspläne mit allen anderen Umweltbelangen sicherzustellen sei, werde wie beim Landschaftsplan Baumberge Süd durch das Naturschutzzentrum durchgeführt.

 

Herr Dr. Baumanns stellt die Frage, in welchem Verhältnis die Landschaftsplanung zu dem zz. in Aufstellung befindlichen Regionalplan stehe.

Herr Dr. Foppe antwortet, dass ein gültiger Regionalplan als Erkenntnisquelle gesehen werde. Bisher liege ein erster Entwurf vor, der Bereiche für den Schutz der Natur definiere. Diese würden als Suchraum gewertet.

Auf den Hinweis von Herrn Dr. Baumanns, dass im April die Erörterung des Regionalplans bei der Bezirksregierung fortgesetzt und die Landschaftsplanung erst später zum Abschluss kommen werde, erklärt Herr Dr. Foppe, dass die Landschaftsplanung losgelöst von der Terminplanung der Regionalplanung erfolge.

Herr Dr. Baumanns fragt weiter, wie die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit der Landschaftsplanung gekoppelt sei.

Herr Dr. Foppe teilt mit, dass bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in festgelegten Suchräumen zunächst der Zustand der Gewässer erfasst werde. Die Ergebnisse würden in einer Liste mit abzuarbeitenden Aufgaben zusammengefasst. In der Landschaftsplanung gehe es dagegen eher um Gewässerstrukturen und -vernetzung.

 

Herr Meyer erkundigt sich nach der Stückelung der Landschaftsplangebiete im Hinblick auf die bestehenden Wildpopulationen und deren Wanderungen.

Herr Dr. Foppe erklärt, dass die Abgrenzungen der Landschaftspläne unter dem Aspekt der Größe der Flächen vorgeschlagen und durch den Kreistag so beschlossen worden seien. Da hier eine gleichzeitige Planung in vier Landschaftsräumen erfolge, sei ein einheitliches Niveau gewährleistet.

 

Herr Holz stellt heraus, dass es sich bei der zeitgleichen Aufstellung von vier Landschaftsplänen in drei Jahren um ein ambitioniertes Projekt handele. Gleichwohl sei eine intensive Beschäftigung mit der Thematik und viel Überzeugungsarbeit bei den Eigentümern erforderlich. Letztlich werde die im Gegensatz zu anderen Kreisen flächendeckende Landschaftsplanung aber zu einer Gleichbehandung der Eigentümer führen. Positiv herauszustellen in diesem Verfahren sei, dass die Darstellungen in den Entwicklungskarten mehr Flexibilität in der Umsetzung bedeuteten.

 

Herr Holz spricht noch konkret die Möglichkeiten für Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten an.

Herr Dr. Foppe erläutert, dass die Problematik in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung am 03.12.2012 Thema gewesen sei. Als Lösungsvorschlag sei die Möglichkeit nach dem Landschaftsgesetz aufgezeigt worden, dass bei Rechtskraft eines entsprechenden Bebauungsplans die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft treten, sofern der Träger der Landschaftslanung der Änderung des vorlaufenden Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Hinsichtlich der für die Errichtung von Windkraftanlagen aufgestellten qualifizierten Flächennutzungspläne komme eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht, auch wenn ihnen kein Bebauungsplan folge.

Neue Landschaftspläne, so Herr Dr. Foppe weiter, schafften natürlich auch neue Landschaftsschutzgebiete. Hier würden in den Abstimmungsgesprächen mit Städten und Gemeinden die planerischen Möglichkeiten ausgelotet, um Kollisionen zu vermeiden.

 

Herr Nowak fragt zu dem landesweiten Biotopverbundsystem, dessen Hauptachsen kreisweit und über die Kreisgrenzen hinaus verliefen, nach der Ausfüllung von Lücken zwischen den Gebieten.

Herr Schrameyer weist darauf hin, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz den Biotopverbund für ganz Nordrhein-Westfalen mit Kern- und Verbindungsflächen erarbeitet habe, die sich für den Kreis Coesfeld in der Entwicklungskarte des jeweiligen Landschaftsplans wiederfänden.

Herr Lasogga ergänzt, dass der Biotopverbund im Wesentlichen an Gewässerläufen und angrenzenden Wald- und Heckenstrukturen Anwendung finde.

Herr Dr. Foppe bietet an, zu prüfen, ob eine Karte des Kreisgebiets zur Verfügung gestellt werden könne, die die bestehenden Schutzgebiete sowie die Ideen aus der aktuellen Landschaftsplanung enthalte, aber auch die Flächen des Biotopverbundsystems ausweise.

 

Auf die Frage von Herrn Maasmann, inwieweit die Festsetzungen der Landschaftspläne für Flurbereinigungsverfahren verbindlich seien, antwortet Herr Dr. Foppe, dass es sich um Satzungen handele, die verbindlich seien.

 

Herr Dr. Foppe erklärt abschließend, dass zz. die Vision bestehe, Anfang 2014 die Landschaftspläne offenzulegen und für Dezember 2014 die Beschlussfassung durch den Kreistag herbeizuführen.