Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:

 

Als Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen gewählt.


Ktabg. Vogelpohl erläutert, für den Amtsgerichtsbezirk Coesfeld sei Ktabg. Kohaus vorgeschlagen worden. Angesichts der beruflichen Tätigkeit des Vorgeschlagenen bittet Ktabg. Vogelpohl um Auskunft, ob hier eine Interessenskollision bestehen könnte.

Landrat Püning sagt eine Prüfung des Sachverhaltes und eine Rückmeldung der Verwaltung bis zur Kreistagssitzung am 19.06.2013 zu.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig

 

 

Anmerkungen der Verwaltung:

 

Zwischen den vom Kreistag zu wählenden Vertrauenspersonen als Beisitzer im Schöffenwahlausschuss und den eigentlichen Schöffinnen und Schöffen, die von den Mitgliedern des Schöffenwahlausschusses gewählt werden, ist zu unterscheiden.

Rechtsanwälte und Notare sollen nach § 34 Abs.1 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden.

Hinsichtlich der Vertrauenspersonen als Beisitzer für den Schöffenwahlausschuss werden in § 40 GVG lediglich die Vorgaben gemacht, dass die Vertrauenspersonen aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des im entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt werden.

Nach dem Erlass über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt, Ziffer 4.3.2, ist der Kreistag zuständig. Der Erlass macht zu Ausschlussgründen, wie sie bzgl. der Schöffen formuliert sind, keine Angaben, so dass es in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage zulässig ist, einen Rechtsanwalt zur Vertrauensperson als Beisitzer zum Schöffenwahlausschuss zu wählen, zumal es sich bei der gesetzlichen Regelung in § 34 GVG um eine Soll-Vorschrift handelt.

 

 

Die genannte „Aufstellung über die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Personen“ wurde allen Kreistagsabgeordneten zusammen mit der Sitzungsvorlage übersandt. Sie wird daher nur noch dem Original dieser Niederschrift beigefügt.