Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Anlage 1) wird beschlossen.

 

 


Ltd. KRD Schütt führt aus, dass ab dem 01.01.2005 der Kreis, nachdem er als kommunaler Träger zugelassen worden sei, auf der Grundlage des SGB II die Betreuung der Langzeitarbeitslosen gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinen wahrnehmen werde. Bereits auf dem Weg zum Antrag des Kreises auf Zulassung als kommunaler Träger seien die kreisangehörigen Städte und Gemeinden stark eingebunden worden. Ziel sei es stets gewesen, mit den Städten und Gemeinden des Kreises zu einvernehmlichen Regelungen zu kommen, so seien auch die möglichen Regelungen einer Satzung mit den Städten und Gemeinden abgestimmt und danach die vorliegende Satzung erstellt worden. Es bestehe Einigkeit, dass diese große verantwortungsvolle Aufgabe nur gemeinsam gemeistert werden könne.

 

Sodann erläutert KAR Bleiker anhand der als Anlage 2 beigefügten Schaubilder die Entstehungsgeschichte und die rechtlichen Auswirkungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II). Anlass für die Einsetzung der „Hartzkommission“ von Februar bis August 2002 sei ein Vermittlungsskandal bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gewesen. Die durch die Arbeit der Kommission gewonnenen Erkenntnisse seien durch vier Artikelgesetze umgesetzt worden. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen, in der Öffentlichkeit „Hartz IV“ genannt, enthalte u. a. das SGB II. Als eines der mit der Schaffung des SGB II verbundenen Reformziele sei die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer neuen „armutsfesten“ Leistung hervorzuheben. KAR Bleiker weist hierzu darauf hin, dass Arbeitslosenhilfe oft nicht ausreichend gewesen sei, um den notwendigen Bedarf des Leistungsberechtigten und seiner Angehörigen zu decken. Insoweit seien in vielen Fällen ergänzende Leistungen der Sozialhilfe erforderlich gewesen. Der Leistungsberechtigte habe daher Leistungen von zwei Behörden erhalten. Die neue Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende werde dagegen bedarfsorientiert und nicht mehr in Abhängigkeit von der Höhe des zuvor gewährten Arbeitslosengeldes I festgesetzt.

Der im SGB II neben dem Grundsatz des Forderns verankerte Grundsatz des Förderns führe dazu, dass bisherige Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger in die Sozialversicherung einbezogen würden. Dies bedeute, dass für diesen Personenkreis u. a. Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auf den Kreis bezogen könnten somit ca. 600 Hilfeempfängerinnen und -empfänger nunmehr Leistungen der Krankenversicherung erhalten und seien nicht mehr auf die Gewährung von Krankenhilfe zu verweisen.

Weiterhin legt KAR Bleiker dar, wer Ansprüche nach dem SGB II haben könne, und was in diesem Zusammenhang erwerbsfähig bedeute; so sei grundsätzlich auch die/der Alleinziehende erwerbsfähig und zwar unabhängig davon, ob ihr/ihm eine Arbeit dann auch tatsächlich zumutbar sei. Zum Einsatz von Einkommen und Vermögen weist KAR Bleiker darauf hin, dass es sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung handele und aus diesem Grund ein vorrangiger Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten gefordert werden müsse. Er stellt heraus, dass jedoch die Freistellung von Vermögen gegenüber den Regelungen im Sozialhilferecht großzügiger sei.

Auf die Frage der Ktabg. Pieper, was zum Vermögen gehöre, erklärt KAR Bleiker, dass z. B. ein angemessener Pkw zusätzlich zum Barvermögen von der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II freigestellt werde.

Ergänzend bittet Mitglied Witten um Auskunft, wie verfahren werde, wenn der Leistungsberechtigte ein Ein-Familien-Haus besitze. Hierzu erklärt KAR Bleiker, dass ein angemessen großes Hausgrundstück ebenfalls nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei. Die Bundesagentur für Arbeit gehe hier zurzeit von einer Wohnfläche von 130 qm aus. KAR Bleiker weist jedoch darauf hin, dass bei der Prüfung der Angemessenheit sicherlich neben der Wohnfläche auch der Wert berücksichtigt werden müsse.

 

Ktabg. Pieper trägt vor, dass es im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes bisher möglich gewesen sei, einmalige Leistungen z. B. für die Beschaffung eines Kühlschrankes zu erhalten. Sie fragt nach, wie hier zukünftig verfahren werde.

KAR Bleiker weist darauf hin, dass das SGB II nur in wenigen ausdrücklich genannten Fällen die Gewährung von einmaligen Leistungen vorsehe. Dies sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschl. Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschl. bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten. Die Leistungsberechtigten hätten für alle übrigen im SGB II nicht genannten einmaligen Bedarfe entsprechende Ansparungen aus den Regelleistungen vorzunehmen. Die Regelleistungen seien insofern auch höher als die bisherigen Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz. Soweit Ansparungen tatsächlich nicht getätigt worden seien und eine entsprechende Notlage entstehe, bestehe die Möglichkeit der Darlehensgewährung mit der Verpflichtung zur Rückzahlung ab dem folgenden Monat.

 

Ktabg. Nägeler bittet die Unterlagen des Vortrages der Sitzungsniederschrift beizufügen. Dies wird zugesagt.

 

KAR Bleiker stellt die rechtlichen Vorgaben der in der Öffentlichkeit als „Ein-Euro-Jobs“ bekannt gewordenen Hilfemöglichkeit dar.

Ktabg. Willms macht auch im Namen ihrer Fraktion den Vorschlag, im Kreis Coesfeld für diese zusätzlichen im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten den Begriff „Plus-Jobs“ zu verwenden.

Diesem Vorschlag wird seitens aller Mitglieder zugestimmt.

 

Auf die Frage der Ktabg. Pieper, ob bei der Festlegung der angemessenen Miete auf Mietpreis oder/und qm-Zahl abgestellt werde, teilt KAR Bleiker mit, dass die Entscheidung den Städten und Gemeinden obliege und neben den genannten Faktoren auch die Nebenkosten berücksichtigt werden müssten. Ltd. KRD Schütt ergänzt, dass diesbezüglich noch Richtlinien erarbeitet werden müssten. Hier müsse, so die Vorsitzende Schäpers, auch der Entwicklungsprozess abgewartet werden.

 

 

Abschließend stellt KAR Bleiker dar, wie zukünftig die Umsetzung des SGB II im Kreis erfolgen solle. Im Mittelpunkt stehe dabei der Hilfesuchende, der zunächst im Rahmen einer Eingangsberatung durch den Fallmanager betreut werde. Dies könne unmittelbar zu einer Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt und damit zu einem leistungsunabhängigen Leben führen. Soweit dies nicht möglich sei, erfolge die Bedarfsfestsetzung sowohl bezogen auf die Sicherung des Lebensunterhaltes als auch auf mögliche Eingliederungsleistungen.

Der besondere Stellenwert der Eingangsberatung spiegele sich in dem vorgesehenen Personalschlüssel von 1 : 75 wider. Bisher sei in der Sozialhilfe von einem Stellenschlüssel von 1 : 100, mancherorts auch noch deutlich darüber auszugehen. Neben die Fallmanager vor Ort treten die Hilfeplaner des Kreises bei der Entscheidung über die weitere berufliche Eingliederung.

 

Auf die Frage der Vorsitzenden Schäpers, wie oft der Hilfeplaner vor Ort sei, teilt KAR Bleiker mit, dass es sich hierbei im Kreis nicht um Neuland handele, sondern vielmehr bereits drei Mitarbeiter im Einsatz seien. Im ersten Schritt solle hier eine Verdoppelung der Mitarbeiterzahl erfolgen. Die Arbeit der Mitarbeiter werde durch entsprechenden Software-Einsatz begleitet.

Ktabg. Havermeier fragt nach, inwieweit der Kreis von seiner Richtlinienkompetenz in Bezug auf die Arbeit der Fallmanager Gebrauch machen werde, ob ein Profiling in der Eingangsberatung angedacht sei und wie man zu gemeinsamen Standards kommen wolle.

Hierauf antwortet KAR Bleiker, dass entsprechende Überlegungen angestellt würden, und dass ein Anforderungsprofil erarbeitet werden solle. Es dürfe dabei aber nicht außer acht gelassen werden, dass auch jetzt bereits vor Ort durch ihre jahrelange Tätigkeit qualifizierte Mitarbeiter im Einsatz seien.

Vorsitzende Schäpers regt an, die entsprechende Thematik auch in der Arbeitsmarktkonferenz aufzugreifen.

 

Sodann lässt Vorsitzende Schäpers über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig