Die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung vom 30.10.2013 wird gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW vom Kreistag zur Kenntnis genommen.
Die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung vom 30.10.2013 wird gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW vom Kreistag zur Kenntnis genommen.