Betreff
Beitrag des Kreises Coesfeld zum Gedenk- und Versöhnungshügel in Auschwitz
Vorlage
SV-7-0718
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreis Coesfeld beteiligt sich an der Errichtung des Gedenk- und Versöhnungshügels in der Stadt Auschwitz durch Stiftung eines mit einer Gedenkplakette versehenen Baumberger Sandsteins mit den Maßen 20 cm x 30 cm x 30 cm  oder 30 cm x 40 cm x 40 cm.

 

Der Gedenkstein wird dem Bürgermeister der Stadt Auschwitz durch eine Delegation übergeben.

Begründung:

 

I.- II.     Problem und  Lösung

 

Der Ministerpräsident des Landes NRW, der Vorsitzende des Hauptausschusses des Landtages NRW, Herr Jostmeier, MdL, und Vertreter der nordrhein-westfälischen Wirtschaft besuchten im vergangenen Juni polnische Städte sowie die Gedenkstätte Auschwitz. Bei einem Empfang des Bürgermeisters der Stadt Auschwitz, Herrn Janusz Marszałek, erläuterte dieser das Vorhaben der Stadt, zwischen dem ehemaligen KZ Auschwitz und dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau einen so genannten Gedenk- und Versöhnungshügel zu errichten.

 

Dieser Versöhnungshügel in der Form eines 30 Meter hohen Kegels soll aus Gedenksteinen aller Art bestehen, welche aus allen Städten, Gemeinden und Regionen weltweit, aus denen in Auschwitz Menschen ums Leben gekommen sind, stammen. Der Kern des Hügels, auf denen die Gedenksteine nach außen hin sichtbar angebracht werden, besteht aus Kies oder Sand.

 

Hügel besitzen in Polen eine besondere Stellung unter den Denkmalen. Ein Hügel soll eine Ehrerbietung denjenigen zeigen, für die er errichtet wird. Den Beginn der Errichtung des Gedenk- und Versöhnungshügels initiierten überlebende Häftlinge aus dem ersten Transport in das KZ Auschwitz. Die Initiatoren betrachten die Verwirklichung des Hügels als Vermächtnis für die nächsten Generationen, mit einer Botschaft der Versöhnung und des Friedens auf der Welt.

 

Aus den Städten und Gemeinden des heutigen Kreises Coesfeld sind 33 der insgesamt 173 Holocaustopfer (Quelle: Diethard Aschoff, in „Juden im Kreis Coesfeld“, S. 294) nach Auschwitz deportiert und dort umgebracht worden. Mit Schreiben vom 05.07.2007, das den Fraktionsvorsitzenden in Kopie vorliegt, regt Herr Jostmeier an, dass sich auch der Kreis Coesfeld mit einem Gedenkstein aus Baumberger Sandstein zum Gedenken an seine jüdischen Mitbürger und aller in Auschwitz ermorderter Menschen an der Errichtung des Gedenk- und Versöhnungshügels beteiligt.

 

Der Gedenkstein mit den Maßen ca. 20 cm x 30 cm x 30 cm  oder 30 cm x 40 cm x 40 cm soll mit einer entsprechenden Gedenkplakette versehen und dem Bürgermeister der Stadt Auschwitz durch eine kleine Delegation übergeben werden. Delegationsteilnehmer wäre neben den zu benennenden Kreistagsabgeordneten aller Fraktionen auch Herr Jostmeier als Initiator des Projekts auf Kreisebene. Es wäre zu überlegen, weitere, den Kreis Coesfeld vertretende Politiker oder Persönlichkeiten zur Teilnahme einzuladen.

Nach Auskunft von Herrn Jostmeier würde sich der Bürgermeister der Stadt Auschwitz sehr freuen, eine Delegation aus dem Kreis Coesfeld im Zeitraum von Februar bis April 2008 persönlich begrüßen zu dürfen. Es sei ihm auch daran gelegen, die Stadt Auschwitz im Rahmen einer Stadtführung präsentieren zu dürfen. Des Weiteren biete der deutsche Generalkonsul in Breslau, Herr Dr. Helmut Schöps, an, die Reise mit zu organisieren. Je nach Wunsch könne ein Aufenthalt der Delegation in Auschwitz, Breslau und Umgebung von zwei bis vier Tagen vorbereitet werden. 

 

Die Einzelheiten der Reise legt der Landrat im Einvernehmen mit der Stadt Auschwitz, dem deutschen Konsulat in Breslau, Herrn Jostmeier und den übrigen Delegationsmitgliedern fest.

 

 

III. Alternativen

 

Der Kreis Coesfeld beteiligt sich nicht an der Errichtung des Gedenk- und Versöhnungshügels.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Kosten des Baumberger Sandsteins einschließlich Gedenkplakette betragen 50 – 100 EUR. Des Weiteren entstehen Reisekosten der Delegationsmitglieder des Kreistags.

 

Die Kosten werden aus dem Haushalt 2008 bezahlt.

Folgekosten oder sonstige Verbindlichkeiten entstehen nicht.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Wegen der politischen Bedeutung ist für die Entscheidung der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KrO NRW zuständig.