Betreff
Prüfung der Jahresrechnung 2006
Vorlage
SV-7-0762
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.                  Der Kreistag nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 15.10.2007 zur Kenntnis.

 

 

2.                  Der Kreistag stellt das Ergebnis der Haushaltsrechnung 2006 wie folgt fest:

 

Soll-Einnahme:                      218.509.761,77  Euro

Soll-Ausgabe:                        218.509.761,77  Euro

Überschuss/Fehlbetrag:                      0,00  Euro

 

 

3.                  Die vom Landrat festgestellte und in der Sitzung des Kreistages am 07.03.2007 vorgelegte Jahresrechnung 2006 wird beschlossen.

 

4.                  Der Kreistag erteilt dem Landrat gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW a.F. (GO NRW a.F.) für die Jahresrechnung 2006 Entlastung.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 94 Abs. 1 GO NRW a.F. beschließt der Kreistag über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Landrats. Beratungsgrundlage ist der vom Rechnungsprüfungsausschuss zu beschließende Schlussbericht (§ 101 Abs. 3 GO NRW a.F.).

 

II.  Lösung

     Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.10.2007 den vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld vorgelegten Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2006 des Kreises Coesfeld beraten und einschließlich der sich in der Sitzung ergebenen Änderungen als Schlussbericht beschlossen. Er hat weiterhin den umseitig vorgelegten Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage 7-0747 verwiesen.

 

III. Alternativen

     Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

     Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

     Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. i) KrO NRW.