Betreff
Produktgruppe: 51.05
Produkt: 51.05.02
hier: Aufgabenwahrnehmung nach dem Betreuungsgesetz
Vorlage
SV-6-0808
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Führung von Betreuungen gemäß § 1897 BGB, die Gewinnung, Beratung, Begleitung und Fortbildung ehrenamtlich tätiger Betreuer gemäß §§ 4, 5 und 8 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) in Verbindung mit dem vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetz zur Ausführung des Betreuungsbehördengesetzes in der jeweils gültigen Fassung werden für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 auf die Betreuungsvereine der Sozialdienste kath. Frauen (SkF) in Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen übertragen.

 

Der Anteil der Querschnittsaufgaben soll bei 30 % liegen. Abweichungen nach unten sind mit der Betreuungsstelle des Kreises Coesfeld abzustimmen. Die §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 aus dem Vertrag vom 01.08.2001 gelten weiterhin als Bestandteil dieser Vereinbarung.

 

  1. Zur Finanzierung des Angebots erhält jeder Betreuungsverein für das Jahr 2004 eine einmalige Pauschale in Höhe von 25.560,- € unter der Voraussetzung, dass Landesmittel nicht bewilligt werden.

 

Sollte das Land erneut Zuschüsse für Querschnittsaufgaben gewähren, ist der Anteil an Querschnittsaufgaben entsprechend, aber maximal bis zu 50 % einer Vollzeitstelle, anzuheben. Darüber hinaus bewilligte Landesmittel sind auf den Kreiszuschuss anzurechnen, sofern sie für den gleichen Zweck bewilligt werden.

 

  1. Die Querschnittsaufgaben werden in enger Abstimmung mit dem Kreis Coesfeld wahrgenommen. Als Orientierung dient hierzu die bisherige Leistungsbeschreibung.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Betreuungsvereinen ein Konzept zur Weiterführung der Aufgaben unter Berücksichtigung der anstehenden gesetzlichen Veränderungen ab dem 01.01.2005 zu erarbeiten.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz (BtG) wurden in der Sitzungsvorlage 6-596 ausführlich dargestellt. In den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses am 23.01.2003, des Kreisausschusses am 12.02.2003 und des Kreistages am 26.02.2003 wurde eine Vereinbarung mit den drei Betreuungsvereinen im Kreis Coesfeld für das Jahr 2003 beraten und beschlossen. Durch diese gegenseitige Vereinbarung wurde der Vertrag mit den drei Betreuungsvereinen vom 01.08.2001 aufgehoben.

 

Die Aufhebung des Vertrages wurde erforderlich, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen die Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine (und damit auf Kreisebene 1,5 Stellen) nicht mehr förderte.

 

Kernpunkt der Vereinbarung war, dass der Kreis Coesfeld die ausfallenden Landesmittel nicht übernimmt, seinen bisherigen Haushaltsansatz pauschal auf die drei Betreuungsvereine aufteilt und eine Standardreduzierung in Kauf nimmt.

 

Laut Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt, mit den Betreuungsvereinen ein Konzept zur Weiterführung der Aufgaben ab dem 01.01.2004 zu erarbeiten.

 

 

II. Lösung

 

Im Laufe des Jahres 2003 wurden mehrere Gespräche mit Vertretern der Betreuungsvereine  geführt.

 

Festzustellen ist, dass langfristige Regelungen für eine Aufgabenübertragung derzeit nicht gefunden werden können.

 

Es ist bis jetzt nicht bekannt, ob für das Jahr 2004 erneut Landesmittel für die Querschnittsaufgaben zur Verfügung stehen und nach welchen Kriterien diese Mittel dann vergeben werden. Der Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen sieht im Entwurf für Querschnittsaufgaben erneut 1,14 Mio. Euro vor (Stand: Dezember 2003).

 

Weiter liegt inzwischen ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes vor. Die Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen haben einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht. Der Antrag soll dazu dienen, die Anzahl und die Kosten der Betreuungsfälle zu reduzieren.

 

Über Ende und Ausgang des Gesetzgebungsverfahren können zurzeit noch keine Aussagen getroffen werden. Fachleute gehen aber davon aus, dass es ein Betreuungsrechtsänderungsgesetz geben wird. Unter anderem sollen sich auch die Aufgaben von Betreuungsstellen/Betreuungsbehörden wesentlich ändern und es soll ein neues Modell zur Förderung der Betreuungsvereine geben.

 

Angesichts der zu erwartenden umfassenden Neuregelungen wird nach Abstimmung mit den drei Betreuungsvereinen vorgeschlagen, die vorläufige Vereinbarung aus dem Jahre 2003 auch in das Jahr 2004 zu übertragen. Die Vereinbarung soll rückwirkend ab dem 01.01.2004 gelten und wird befristet bis zum 31.12.2004.

 

Für den Fall, dass – im Gegensatz zu 2003 – für die Querschnittsaufgaben erneut Landesmittel  gewährt werden, sind diese zweckentsprechend von den Betreuungsvereinen einzusetzen. Sollte der Landeszuschuss höher als in 2002 sein, reduziert sich der Kreisanteil entsprechend. Ansonsten ist entsprechend der Landesförderung der Anteil an Querschnittsaufgaben bis zu maximal 50 % einer Vollzeitstelle wieder anzuheben.

 

 

III. Alternativen

 

Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt ausschließlich durch die Betreuungsstelle. Dieses entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Außerdem wäre dann eine Aufstockung des Personals bei der Betreuungsstelle zwingend erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erledigen zu können.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Im Haushaltsplan sind, wie in den vergangenen Jahren, für die Kreiszuschüsse an freie Träger für den Betreuungsbereich von Erwachsenen 76.700,00 € veranschlagt.

 

Zur Finanzierung der Leistungen der Betreuungsvereine soll jeder Betreuungsverein für das Jahr 2004 eine Pauschale von 25.560,00 € erhalten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Aufgaben der Betreuungsstelle sind organisatorisch der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen zugeordnet. Die o. a. Aufgaben zählen nicht zu den originären Aufgaben des Jugendhilfeträgers. Eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses wird daher nicht gesehen; gleichwohl sollte durch den Fachausschuss eine Empfehlung an Kreisausschuss bzw. Kreistag ausgesprochen werden. Gem. § 26 Abs. 2 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.