Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die zentrale Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach StVO
Vorlage
SV-7-0809
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Coesfeld und Dülmen und dem Kreis Coesfeld über die zentrale Erteilung vom Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) und zur Beförderung von Ladung mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 StVO wird zugestimmt.

Begründung:

 

I.   Problem

Im § 30 Abs.3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist festgelegt, dass an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, nicht verkehren dürfen. Des Weiteren können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO). Zuständige Straßenverkehrsbehörde sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die mittleren kreisangehörigen Städte und Gemeinden. (§§ 1 und 7 ZuständigkeitsVO StVO).

Entsprechende Anträge auf Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen im Kreis Coesfeld sind somit neben dem Kreis auch in den Städten Coesfeld und Dülmen zu bearbeiten.

Die Antragszahlen in den Städten Coesfeld und Dülmen sind gering. Die Städte streben an, die Entscheidung der auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Anträge der Straßenverkehrsbehörde des Kreises zu übertragen. Für die Stadt Coesfeld soll dies auch für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Beförderung von Ladung mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge (Schwertransporte) gem. § 46 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 StVO) gelten. Insgesamt soll durch die Konzentration des notwendigen Fachwissens eine einheitliche Genehmigungspraxis erreicht und Verwaltungskraft eingespart werden.

 

II.  Lösung

Nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) können Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen.

Die Bezirksregierung Münster hat dem ihr vorab vorgelegten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung grundsätzlich zugestimmt.

Der Rat der Stadt Coesfeld (Beschluss vom 23.08.2007) und der Rat der Stadt Dülmen (Beschluss vom 20.09.2007) haben der Übertragung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 Ziff.2 und 5 StVO (Beförderung von Ladung) bzw. § 46 Abs. 1 Ziff 7 StVO (Sonntagsfahrverbot) auf den Kreis Coesfeld zugestimmt.

Für die Übernahme dieser Aufgaben ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.

 

III. Alternativen

Es verbleibt bei der durch Zuständigkeitsverordnung geregelten Zuständigkeit.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren stehen dem Kreis Coesfeld als Ausgleich für die entstandenen Verwaltungskosten in voller Höhe zu. Auf eine Entschädigungsregelung (§ 23 Abs. 4 GkG) wird verzichtet, da die zusätzlichen Gebühreneinnahmen die durch die Übernahme der Aufgabe entstehenden Kosten decken

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist gem. § 26 Abs. 1 Buchstabe r) Kreisordnung NW zuständig für die Entscheidung über die Übernahme neuer Aufgaben.

 

Anlagen:

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die zentrale Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

vom Sonntagsfahrverbot

gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 7 Straßenverkehrsordnung (StVO)

und

zur Beförderung von Ladung mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge

gemäß § 46 Abs.1 Ziff. 2 und 5 StVO

 

 

 

Zwischen den Städten Coesfeld und Dülmen und dem Kreis Coesfeld wird gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW, S. 621 SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) folgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

 

 

§ 1

 

(1) Der Kreis Coesfeld übernimmt für die Städte Coesfeld und Dülmen die Aufgabe über die Erteilung von

  1. Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 7 StVO und
  2. Ausnahmegenehmigungen von der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs gemäß § 4 Abs. 1 Ferienreiseverordnung.

 

(2) Der Kreis Coesfeld übernimmt für die Stadt Coesfeld zusätzlich die Aufgabe über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Beförderung von Ladung mit Überbreite, Überhöhe und / oder Überlänge gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 StVO.

 

(3) Das Recht und die Pflicht der Städte Coesfeld und Dülmen zur Erfüllung dieser Aufgaben geht auf den Kreis Coesfeld über (§ 23 Abs. 1 erste Alternative, § 23 Abs. 2 S. 1 GkG). Für alle vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei den Städten Coesfeld und Dülmen vorliegenden Anträgen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

 

 

§ 2

 

Der Kreis Coesfeld verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

 

 

§ 3

 

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren stehen dem Kreis Coesfeld als Ausgleich für die entstandenen Verwaltungskosten in voller Höhe zu. Auf eine Entschädigungsregelung (§ 23 Abs. 4 GkG) wird verzichtet, da die zusätzlichen Gebühreneinnahmen die durch die Übernahme der Aufgabe entstehenden Kosten decken.

 

 

 

§ 4

 

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem Beteiligten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals nach 2 Jahren nach Inkrafttreten.

 

 

§ 5

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Inhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten vielmehr als durch wirksame Regelungen ersetzt, Lücken als ausgefüllt, wie dies dem zum Ausdruck kommenden Willen der Beteiligten am besten entspricht. Die Beteiligten verpflichten sich wechselseitig, an einer schriftlichen Niederlegung solcher Bestimmungen mitzuwirken.

 

 

§ 6

 

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster in Kraft (§ 24 GkG).

 

 

 

Coesfeld, den ................

 

 

 

Püning, Landrat                                               Dr. Hörster, Fachbereichsleiter

 

 

 

 

 

Coesfeld, den ......................

 

 

 

Öhmann, Bürgermeister                                 Dr. Robers, Beigeordneter

 

 

 

 

 

Dülmen, den .........................

 

 

 

Püttmann, Bürgermeister                               Krolzig, 1. Beigeordnete