Betreff
Landschaftsplan "Rorup"
Offenlegungsbeschluss gemäß § 27 Buchstaben a und c Landschaftsgesetz (LG)
Vorlage
SV-6-0712
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren für den Landschaftsplan „Rorup“ gemäß § 27a (1, 2) und § 27c (1) Landschaftsgesetz NRW (LG) – hier: Offenlegung – fortzuführen.

Begründung:

 

 

I.-IV.

 

Die Aufstellung des Landschaftsplanes „Rorup“ ist am 25. Oktober 2000 gemäß § 27 (1) Landschaftsgesetz NRW (LG) vom Kreistag des Kreises Coesfeld beschlossen worden. Ausgehend von den Umsetzungsfristen in Art. 4 der FFH-Richtlinie und entsprechend § 19 a-f Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 18 a-e LG sind die an die EU gemeldeten FFH-Gebiete spätestens bis zum 05. Juni 2004 in nationale Schutzkategorien umzusetzen. Dieses erfolgt in der Regel durch die Ausweisung als Natur-oder Landschaftsschutzgebiet im Rahmen der Landschaftsplanung. So auch im Landschaftsplan „Rorup“, in dem das FFH-Gebiet „Roruper Holz-Kestenbusch“ als Naturschutzgebiet ausgewiesen wird.

 

Das Plangebiet mit einer Flächengröße von 11.142 ha beinhaltet die Gemarkungen Coesfeld Kspl. tlw., Rorup tlw., Darup tlw., Nottuln tlw., Buldern tlw., Dülmen Kspl. tlw., Lette tlw. Die Gemarkung Billerbeck Kspl. ist nur auf einige wenige Flurstücke begrenzt vom Landschaftsplan betroffen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes erstreckt sich gem. § 16 Landschaftsgesetz NW auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.

 

In den Sitzungen am 15.11.2001 (Top 6) und am 20.11.2002 (Top 3) wurden die allgemeinen Ziele der Planung und die Suchkulissen eventueller Schutzgebiete vorgestellt.

 

Am 04. März 2002 fand in einem Nottulner Gasthof eine frühzeitige Informationsveranstaltung statt, zu der alle interessierten Bürger eingeladen waren. Hierbei ging es um eine erste Vorstellung des Landschaftsplanes und um die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Planung.

Es wurde beschlossen, dass eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den Ortsverbandsvorsitzenden, den Ortslandwirten und Vertrauensleuten der Ortsverbände, in den anstehenden Arbeitsgruppensitzungen die weitere Planungsarbeit der Verwaltung begleitet und inhaltlich ergänzt.

 

Die Bezirksstelle für Agrarstruktur der Landwirtschaftskammer in Münster hat im vergangenen Jahr das nicht umbruchwürdige Grünland kartiert. Hierbei handelt es sich um Grünlandflächen, die bei einer Bewirtschaftung nach „guter fachlicher Praxis“ eine nachhaltige Ackernutzung nicht zulasssen. Nachfolgend aufgeführte Kriterien können gemäß Definition der Landwirtschaftskammer zu entsprechenden Standortvoraussetzungen führen:

- anhaltende Oberbodenvernässung als Folge hoher Grundwasserstände,

- anhaltende Oberbodenvernässung aufgrund sehr starker Staunässe,

- auf kurzer Strecke wechselnde Geländehöhen,

- hochwassergefährdete Lagen,

- erosionsgefährdete Hanglagen,

- flachgründige Böden mit hohem Steinanteil bis in den Bereich der Krume,

- relativ kleine Flächen mit hohem Schattendruck,

- Flächen mit unzureichender Wegeerschließung.

 

Das nicht umbruchwürdige Grünland ist mit einem Umbruchverbot versehen, d.h. diese Flächen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.

 

Nach Auswertung der Grundlagendaten, die sowohl von der LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten), der WWU Münster (Westfälische Wilhelms-Universität, Institut für Landschaftsökologie), der Bezirksstelle für Agrarstruktur, wie der Naturförderstation des Kreises Coesfeld erhoben wurden, haben sich konkrete Abgrenzungen der einzelnen Schutzgebiete ergeben. Hierbei spielen auch die Aussagen des Gebietsentwicklungsplanes (GEP) eine große Rolle, da der GEP die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt. Gemäß Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 09.09.1988 sind die Inhalte des GEP durch den Landschaftsplan umzusetzen, zu detaillieren und zu ergänzen. Im Rahmen der Konkretisierung sollen sich die Schutzfestsetzungen und die zugehörigen Bereichsdarstellungen möglichst entsprechen.

 

Im Landschaftsplangebiet „Rorup“ werden:

     ·   8 Naturschutzgebiete (NSG gemäß § 20 LG NRW),

     ·   ca. 6 Landschaftsschutzgebiete (LSG gemäß § 21 LG NRW - eine Unterteilung

          der einzelnen Gebiete muss noch erfolgen),

     ·   4 Naturdenkmale (ND gemäß § 22 LG NRW) und

     ·   21 geschützte Landschaftsbestandteile (LB gemäß § 23 LG NRW) ausgewie-

          sen.

 

Die an die EU gemeldeten FFH-Gebiete müssen, wie bereits erwähnt, spätestens bis Juni 2004 in nationales Recht umgesetzt werden, d.h. sie sollen im Rahmen der Landschaftsplanung vornehmlich als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Im Landschaftsplan ist dies das FFH-Gebiet „Roruper Holz – Kestenbusch“. Die Naturschutzgebiete stellen die strengste Form des Flächenschutzes dar. Diese Gebiete sind durch ein absolutes Veränderungsverbot charakterisiert. Im Landschaftsplan „Rorup“ sind vorwiegend naturnahe Wälder sowie Gewässerauen mit Grünland und Wäldern als NSG geplant. Die bestehenden Naturschutzgebiete „7 Quellen/Talaue Hohnerbach“ und „Welter Bach“ werden in den Landschaftsplan übernommen.

 

Bei den Landschaftsschutzgebieten handelt es sich um großflächige Gebiete, deren Festsetzung ökologische oder ästhetische Gründe haben kann. Aber auch eine besondere Bedeutung für die Erholung kann Anlaß für die Unterschutzstellung sein. Gegenüber der Naturschutzfestsetzung ist es eine schwächere Schutzkategorie. Die bestehenden Landschaftsschutzgebiete „Honigbachtal, Baumberge und Staatsforst bei Nottuln“ werden in den Landschaftsplan mit zum Teil überarbeiteten Ver- und Geboten übernommen.

 

Bei den 4 Naturdenkmalen des Landschaftsplanes handelt es sich ausschließlich um bereits bestehende ND:

1. eine Eiche und eine Linde auf dem Hof Schulze Darup in Darup,

2. eine Linde westlich der Klosterkirche in Karthaus,

3. eine Eiche am Eingang zur Sitter in Coesfeld und

4. drei Linden an der Dreilindenhöhe auf der Nordseite des Coesfelder Berges.

 

Bei den 21 geschützten Landschaftsbestandteilen handelt es sich zum größten Teil um kleinere Waldbestände und Grünlandareale. Von ihrer Schutzintensität her sind sie mit Landschaftsschutzgebieten vergleichbar.

 

Die Ver- und Gebote der einzelnen Schutzgebietskategorien orientieren sich an den Ausführungen des Landschaftsplanes „Nordkirchen-Herbern“ und werden übernommen. Hier wird besonders auf die Aussagen zum Bauen innerhalb der Landschafts-

schutzgebiete verwiesen. Dieser Punkt wurde im Aufstellungsverfahren zum Landschaftsplan „Nordkirchen-Herbern“ gemeinsam mit dem Landwirtschaftsverband erarbeitet.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Landschaftsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen nur auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Im Vordergrund steht hinsichtlich der Realisierung von Maßnahmen der Vertragsnaturschutz. Die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW) werden derzeit erarbeitet und sind daher noch nicht Bestandteil der Festsetzungskarte.

 

Bis zum heutigen Tag fanden drei Arbeitsgruppensitzungen statt (s. S. 2).

Inhalt der Gespräche waren die Schutzgebietsausweisungen mit ihren Ge- und Verboten und ihre Konsequenzen für die weitere Bewirtschaftung, die freiwilligen Pflanzmaßnahmen und ihre Fördermöglichkeiten sowie der weitere Verfahrensablauf. Die Gespräche waren konstruktiv und konnten Probleme und Unstimmigkeiten weitestgehend bereinigen. Im April diesen Jahres wurden die LÖBF, das Forstamt Münster, der ehrenamtliche Naturschutz und die betroffenen Kommunen über den Stand und die Inhalte der Planung informiert.

 

Am 22. und 23. Juli 2003 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27 c des Landschaftsgesetzes NRW. Die Bürger wurden über die allgemeinen Ziele und Grundsätze und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Die Verwaltung hatte so die Möglichkeit, den derzeitigen Planungsstand zu erläutern sowie Fragen der Interessenten und/oder Betroffenen zu klären. Ab der vorgezogenen Bürgerbeteiligung sind bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb des Landschaftsplangebietes alle Änderungen verboten. Die zu dem Zeitpunkt ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt.

 

Da die FFH-Gebiete nach der Meldung bis zum Juni 2004 in nationale Schutzkategorien überführt werden müssen, hat der Kreistag beschlossen, dieses über die Landschaftsplanung selbst zu erarbeiten. Aus diesem Grund soll der Landschaftsplan „Rorup“ zügig aufgestellt werden und Rechtskraft erlangen.

Es ist beabsichtigt, die öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes „Rorup“ gemäß § 27 Buchstaben a und c Landschaftsgesetz im November/Dezember 2003 durchzuführen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und das Offenlegungsverfahren sollen somit gemäß § 27 a Abs. 2 LG parallel erfolgen. Der Entwurf des Landschaftsplanes ist dann auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Es besteht die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.




 

Alle Einwendungen aus dieser letzten Beteiligungsrunde werden vom Ausschuss für Bauen, Vermessung, Landschaft und Umwelt des Kreises diskutiert. Das Ergebnis der Beratung wird als „bereinigter Planentwurf“ dann vom Kreistag als Satzung beschlossen. Im anschließenden Genehmigungsverfahren prüft die Bezirksregierung den Entwurf. Die Genehmigung wird vom Kreis ortsüblich bekannt gemacht und erhält dadurch Rechtskraft.

 

Der Sitzungsvorlage sind die Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie die Ge- und Verbote der einzelnen Schutzgebietskategorien als Anlage beigefügt.

 

 

 

V.

 

Zuständig für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung der Kreistag.