Betreff
Landschaftsplan Rosendahl
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 27a Landschaftsgesetz NRW (LG)
- Öffentliche Auslegung gem. § 27c Landschaftsgesetz NRW (LG)
Vorlage
SV-6-0811
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sachstandsbericht über die öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes Rosendahl in der Zeit vom 17.11.2003 bis 19.12.2003 wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I. - V.

In den Sitzungen des Ausschusses für Bauen, Vermessung, Landschaft und Umwelt am 05.09.2000 (SV 6-177), 11.09.2001 (SV 6-363), 22.11.2001 (SV 6-420), am 28.11.2002 (SV 6-583) und am 06.10.2003 (SV-6-0705) wurden die Begründung und wesentlichen Inhalte zur Landschaftsplanung Rosendahl vorgestellt und erörtert.

 

Die zwei Mal angebotenen Veranstaltungen zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 27b LG im Juli dieses Jahres fanden reges Interesse.

Die Diskussionen zeichneten sich im Wesentlichen durch sachliche Beiträge und Hinweise aus und waren geprägt von Sorgen und befürchteten Existenzbeschränkungen unmittelbar betroffener  Land- und Forstwirte.

In der Zeit der Offenlage des Landschaftsplanes vom 17.11.2003 bis 19.12.2003 wurde dieses ebenfalls sehr deutlich.

 

Während der Offenlage haben die mit der Aufstellung des Planes betrauten Mitarbeiter zusätzlich insgesamt drei Mal vor Ort in Osterwick Bedenken und Anregungen entgegen genommen und protokolliert.

 

Zum Landschaftsplan Rosendahl sind über 100 Bedenken und Anregungen Privater vorgetragen worden.

 

Der Schwerpunkt der vorgetragenen Kritik liegt eindeutig bei den Festsetzungen gem. § 26 LG NRW (Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen).

 

Der Hinweis auf eine diesbezügliche „Angebotsplanung“ seitens des Kreises Coesfeld vermochte die zum großen Teil kritische Einstellung der Betroffenen gegenüber den Festsetzungen nicht zu überzeugen.

Auch das Argument der diesbezüglichen textlichen Formulierungen überzeugte nicht, nämlich (Zitat):

„Die Durchführung der festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt gemäß § 36 LG NRW dem Kreis. Die Festsetzungen, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, werden auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer umgesetzt. Sie sollen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes über freiwillige Verträge nach dem Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Coesfeld umgesetzt werden (§ 36 Abs. 2 LG NRW).“

 

Den Trägern öffentlicher Belange ist mit Schreiben vom 10.11.2003 gem. § 27a LG NRW parallel Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.01.2004 eingeräumt worden.

Über dieses Ergebnis kann zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sitzungsvorlage noch keine Aussage getroffen werden.

Es ist vorgesehen, dieses in der Sitzung mündlich zu ergänzen.