Betreff
Neufassung Taxentarif für den Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-7-0813
Aktenzeichen
36-86-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Neufassung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. in Dortmund beantragt anlässlich einer Versammlung der im Kreis Coesfeld ansässigen Taxiunternehmen mit Schreiben vom 07.09.2007 den seit dem 10.01.2001 geltenden Taxentarif zu ändern und führt hierzu im Einzelnen aus:

 

 

Eigenständiger Tarif für den Einsatz eines Großraumtaxis

 

„Neben der dringend notwendigen Anhebung des seit dem Jahre 2001 geltenden Tarifes (zur Euroumstellung im Jahre 2002 wurden nur Rundungen vorgenommen) soll auf Wunsch der Unternehmerschaft ein eigenständiger Tarif für den Einsatz eines Großraumtaxis geschaffen werden. Einen solchen Tarif gibt es bereits im Hochsauerlandkreis sowie im Kreis Gütersloh. In weiteren Kreisen ist ähnliches geplant. Ein solch eigenständiger Tarif hat gegenüber dem in anderen Kreisen vorhandenen Zuschlag für Großraumtaxen den Vorteil, dass das Fahrpersonal nach Beendigung einer Fahrt nicht mehr über eine Zuschlagstaste die für das Großraumfahrzeug zusätzlich vorgesehene Gebühr in den Fahrpreisanzeiger eingeben muss. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Irritationen der Fahrgäste geführt. Ein eigenständiger Tarif für ein Großraumtaxi sorgt für entsprechende Klarheit.“

 

 

Änderung der Anfahrtsregelung

 

„Auch die bislang bestehende Anfahrtsregelung, die sofort beginnt, wenn die Taxe ohne andere Fahrgäste mitzuführen den Bestellort anfährt, soll geändert werden.

 

Die Anfahrt soll nicht berechnet werden, wenn der Bestellort innerhalb der Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln nach den Zeichen 310 und 311 der StVO gekennzeichnet ist, liegt.

 

Ferner soll die Anfahrt auch dann unentgeltlich erfolgen, wenn der Bestellort außerhalb des vorgenannten Bereichs liegt, aber die anschließende Besetztfahrt in die Ortschaft des Betriebssitzes bzw. Standplatzes des Taxis zurückführt oder sie durchfahren wird. Lediglich in allen anderen Fällen soll sie zukünftig noch berechnet werden. Diese Regelung sorgt dafür, dass Fahrgäste die sich von Ort A durch ein Unternehmen aus Ort B abholen lassen und in den Ort B fahren nicht mehr zu zahlen haben, als wenn sie in Ort B in ein Taxi steigen und sich zum Ort A fahren lassen. In der Vergangenheit lag der Fahrpreis aufgrund der zu berechnenden Anfahrt für die erstgenannte Fahrt deutlich über dem im letztgenannten Fall. Seitens des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen wird diese für die Kunden klare Tarifregelung ausdrücklich begrüßt.“

 

 

 

 

Beförderungsentgelt an Sonn- und Feiertagen

 

„Fahrten an Sonn- und Feiertagen sollen wie in anderen Kreisen auch, zukünftig mit den Gebühren für die sogenannten Nachtfahrten berechnungsfähig sein. Hintergrund hierfür sind die dem Personal an diesen Tagen zu zahlenden Zuschläge.“

 

 

Wegfall der Tarifstufe für Rundfahrten

 

„Die im bisherigen Tarif enthaltene Tarifstufe für Rundfahrten kann ersatzlos gestrichen werden, da es solche Fahrten in der Praxis nicht mehr gibt.“

 

 

Rücknahme des Fahrauftrages

 

„Die bislang in § 4 der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte enthaltene Regelung, dass die Vergütung für die Anfahrt entfällt, wenn der Besteller mindestens zwei Stunden vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft, sollte nach unserem Dafürhalten klarer gefasst werden. Wir schlagen vor, hierfür einen eigenen Paragraphen zu schaffen, der die „Rücknahme des Fahrauftrages“ regelt. Dieser könnte wie folgt formuliert werden:

 

1.         Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den entsprechenden Grundpreis (Taxi normaler Bauart bzw. Großraumtaxi) zu entrichten, wenn sich der Bestellort innerhalb der Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln nach den Zeichen 310 und 311 StVO gekennzeichnet ist, befindet.

 

2.         Liegt der Bestellort außerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs, ist der entsprechende Grundpreis sowie die entsprechende Anfahrtsgebühr zu entrichten.

 

3.         Die Vergütung nach Abs. 1 und 2 entfällt, wenn der Besteller mindestens eine Stunde vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.“

 

 

Tarifanhebung

 

„Im Einzelnen soll die Anpassung des Tarifes wie folgt aussehen:

 

1.         Anhebung der Grundgebühr für ein Taxi bei Fahrten in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von € 2,10 auf € 2,50 und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr von € 2,60 auf € 2,90.

 

2.         Anhebung der Kilometergebühr bei Fahrten mit einem Taxi in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von € 1,30 auf € 1,50 und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr von € 1,40 auf € 1,60.

 

3.         Grundgebühr für Fahrten mit einem Großraumtaxi (Personenkraftwagen mit mehr als vier Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum -) sofern dieses Fahrzeug ausdrücklich bestellt worden ist bzw. bei Antritt der Fahrt mit mehr als vier Fahrgästen besetzt ist in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr € 3,50 und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr € 3,90.

 

4.         Kilometergebühr für den Einsatz eines Großraumtaxis in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr € 1,80 und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr € 1,90.

 

5.         Anhebung der Anfahrtsgebühr für ein Taxi in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von € 0,70 auf € 0,80 und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr von € 0,80 auf € 0,90.

 

6.         Anfahrtsgebühr für ein Großraumtaxi in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr € 0,80 und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr € 0,90.

 

7.         Anhebung der Wartezeitgebühr von € 23,10 auf € 27,00 je Stunde.“

 

 

Begründet wird der Antrag vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. wie folgt:

 

„Seit der letzten Tariferhöhung im Jahre 2001 haben sich in den für das Taxigewerbe dominierenden Kostenbereichen zum Teil erhebliche Steigerungen ergeben. Die wichtigsten führen wir im Folgenden kurz auf:

 

 

Personalkosten

 

Der mit der Gewerkschaft ÖTV / ver.di vereinbarte monatliche Garantielohn beträgt nach wie vor € 1.465,36. Unsere Gesprächspartner auf Seiten der Gewerkschaft wissen um die besondere wirtschaftliche Situation der Branche. Sie haben deshalb in den zurückliegenden Jahren darauf verzichtet, Forderungen auf Lohnerhöhungen zu stellen. Dies hat letztendlich mit dazu beigetragen, dass wir die gerade im ländlichen Bereich noch vorhandenen Arbeitsplätze sichern konnten. Da aber auch den Arbeitnehmern die Kosten inzwischen davonlaufen, soll durch die geplante Tarifanhebung versucht werden, auch deren wirtschaftliche Situation zu verbessern.

 

 

Fahrzeuganschaffung

 

Die Fahrzeuganschaffungskosten sind in den zurückliegenden gut sechs Jahren um insgesamt 11,07 % gestiegen.

 

 

 

 

 

Kraftstoffkosten

 

Der Dieselkraftstoff hat sich seit unserer letzten Tarifanpassung von € 8,24 auf derzeit € 11,60 je 10 Liter verteuert. Dies entspricht einer Steigerung von 40,78 %.

 

 

Kosten für Ersatzteile, Zubehör und Pflegemittel

 

Der Index für diesen Kostenbereich ist von 101,4 auf 108,8 gestiegen. Dies entspricht einer Erhöhung von 7,30 %.

 

 

Kosten für Reparaturen, Inspektionen und Wagenwäsche

 

Für diese Kosten ist der Index von 100,6 auf 114,7 gestiegen, was einer Erhöhung von 14,02 % entspricht.

 

 

Verbraucherpreisindex

 

Dieser Index ist von 100,9 auf 112,2 Punkte gestiegen. Dies entspricht einer Anhebung um 11,20 %.“

 

 

 

Zur Begründung des Antrages wird vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. im Wesentlichen weiter ausgeführt:

 

„Ferner ist es durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz zu drastischen Umsatzeinbußen im Bereich der Krankenbeförderung gekommen. Viele Unternehmen sind inzwischen aufgrund der wirtschaftlichen Lage gezwungen, ihre Betriebe kapazitätsmäßig zu reduzieren bzw. gänzlich einzustellen.“

 

„Die Tatsache, dass Betriebe kaum mehr in der Lage sind, akzeptable Vergütungen zu zahlen hat dazu geführt, dass vielerorts die Qualität der Dienstleistung Taxi deutlich nachgelassen hat. Die Unternehmen sind inzwischen an einem Punkt angelangt, an dem durch innerbetriebliche Maßnahmen die Kostensteigerungsrate nicht mehr aufgefangen werden kann.“

 

„Wir würden es sehr begrüßen, wenn die Erhöhung des Taxitarifes gleich zu Beginn des kommenden Jahres vorgenommen werden könnte.“

 

Nach einer von hier durchgeführten Befragung aller Taxenunternehmen im Kreis Coesfeld wird den beantragten Änderungen des Taxentarifes ohne Ausnahme zugestimmt.

 

Die als Anlage 2 beigefügte Übersicht veranschaulicht das derzeitige und beantragte Tarifgefüge.

 

Der derzeitige Taxentarif für den Kreis Coesfeld bedarf darüber hinaus aus Gründen der Eindeutigkeit und Rechtssicherheit einiger Änderungen zu einzelnen Regelungen in sprachlicher und inhaltlicher Form.

 

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. § 51 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz wurde den Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld, dem Dezernat 55/57 der Bezirksregierung Münster –Arbeitsschutz Coesfeld-, der Gewerkschaft ver.di Münsterland und der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beantragten Tarifänderungen gegeben.

 

 

 

Die Städte Coesfeld, Dülmen, Lüdinghausen und Olfen sowie die Gemeinde Nottuln haben keine Bedenken gegen die beabsichtigten Tarifänderungen. Stellungnahmen der übrigen  Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld sowie der Gewerkschaft ver.di Münsterland liegen nicht vor.

 

Das Dezernat 55/57 der Bezirksregierung Münster -Arbeitsschutz Coesfeld- hat ebenfalls keine Bedenken geäußert.

 

Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen führt in ihrer Stellungnahme aus:

 

„Der Taxitarif für den Kreis Coesfeld wurde letztmalig zum 01.01.2002 geändert. Diese Änderung war jedoch in der Umstellung von „DM-Beträgen“ auf „Euro-Beträge“ begründet, nicht in der Erhöhung der einzelnen Tarifkomponenten. Die Änderung, die auch eine reale Erhöhung der Tarifkomponenten beinhaltete, datiert vom 10.01.2001.

 

Im Vergleich der heute geltenden Tarifkomponenten sowie der beantragten Änderungen ergeben sich folgende prozentuale Änderungen:

 

Entfernung

vor der Erhöhung

nach der Erhöhung

Erhöhung

 

Tagtarif

Nachttarif

Tagtarif

Nachttarif

Tagtarif

Nachttarif

5 km

8,60

9,60

10,00

10,90

16,3 %

13,5 %

10 km

15,10

16,60

17,50

18,90

15,9 %

13,8 %

15 km

21,60

23,60

25,00

26,90

15,7 %

14,0 %

Durchschnitt gerundet  .

16,0 %

13,8 %

 

Die beantragte Wartezeiterhöhung würde zu einer rund 17-prozentigen Anhebung dieser Tarife führen.

 

Die Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes führen für den Zeitraum von Januar 2001 bis August 2007 zu folgenden Werten:

 

Index

Januar 2001

August  2007

Erhöhung

Verbraucherpreisindex

100,8

112,7

11,8 %

Kraftfahrer-Preisindex

101,3

119,5

18,0 %

Preisindex Diesel

103,0

143,7

39,5 %

 

Die Index-Veränderung von einem Zeitpunkt zum anderen – berechnet als Veränderung in Prozent – kann als allgemeine Preisveränderungsrate aus Sicht der Verbraucher interpretiert werden. Die beantragte Tariferhöhung der Komponenten Grundpreis und Kilometerpreis ist gerechtfertigt, um die eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere die massiven Treibstoffkosten, auszugleichen. Der beantragte Tarif für den Einsatz eines Großraumtaxis kann nachvollzogen werden, da die Nutzung dieser Fahrzeuge eine besondere Leistung darstellt.

 

Aus den vorgenannten Gründen und angesichts der gestiegenen Kosten ist die beantragte Tariferhöhung zur Sicherung der Ertragslage der Taxiunternehmen angezeigt.“

 

 

 

II.  Lösung

 

Die Verwaltung schlägt eine Neufassung der Rechtsverordnung (Taxentarif) vor.

 

 

Die Neufassung beinhaltet:

 

1.      Festsetzung der Beförderungsentgelte, wie vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. beantragt. Die einzelnen Entgelte sind der Anlage 3 zu entnehmen.

 

2.      Sonstige Änderungen der Rechtsverordnung.

 

 

 

Der Vorschlag wird wie folgt begründet:

 

1.      Festsetzung der Beförderungsentgelte

 

Eigenständiger Tarif für den Einsatz eines Großraumtaxis

 

Mit dem Einsatz von Großraumfahrzeugen im Taxiverkehr (Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum -) bieten die Unternehmer dem Benutzer eine zusätzliche Dienstleistung an, die mit dem ansonsten üblichen Personenkraftwagen (4 Fahrgastplätze) nicht durchzuführen ist.

 

Bei der Beförderung von gleichzeitig mehr als 4 Personen bleiben einer solchen Personengruppe die Kosten für ein ansonsten erforderliches weiteres Taxi erspart.

 

Die Taxitarife in Nordrhein-Westfalen sehen nach den von hier durchgeführten Ermittlungen fast durchgängig einen Zuschlag für den Einsatz eines Großraumtaxis vor. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der Regelungen in den Nachbarkreise auf Anlage 4 verwiesen.

 

Ein eigenständiger Tarif für den Einsatz eines Großraumtaxis sorgt gegenüber einem Zuschlag für mehr Transparenz im Tarifgefüge.

 

Ermittlungen beim Hochsauerlandkreis haben ergeben, dass der eigenständige Tarif für Großraumfahrzeuge (eingeführt seit 01.01.2002) bisher zu keinen Problemen geführt hat. Der Kreis Gütersloh verfügt bisher über keine Erfahrungen, da dort der Großraumtarif erst seit dem 01.08.2007 existiert.

 

Im übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Tarif für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis nur bei ausdrücklicher Bestellung bzw. bei Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen Anwendung findet.

 

 

 

Änderung der Anfahrtsregelung

 

Die vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. beantragte Änderung der Anfahrtsregelung ist nachvollziehbar. Es ist kein Grund zu erkennen, sich der Änderung zu verschließen.

 

 

Beförderungsentgelt an Sonn- und Feiertagen

 

Nach den von hier durchgeführten Ermittlungen sehen die Taxitarife in Nordrhein-Westfalen überwiegend an Sonn- und Feiertagen (00.00 Uhr – 24.00 Uhr) den Tarif vor, der auch nachts an Werktagen (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) gilt. Die Tarife der Nachbarkreise beinhalten ebenfalls diese Regelung.

 

Eine entsprechende Regelung für den Kreis Coesfeld ist auch vor dem Hintergrund des § 51 Abs. 3 i.V.m.  § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zu sehen, wonach Beförderungsentgelte so festgesetzt werden müssen, dass sie kostendeckend sind, eine angemessene Gewinnspanne enthalten und in Einklang mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl stehen.

 

 

Wegfall der Tarifstufe für Rundfahrten

 

Der derzeit gültige Taxentarif für den Kreis Coesfeld definiert Rundfahrten wie folgt:

Rundfahrten sind Hin- und Rückfahrten, bei denen der Fahrgast mit der Taxe zum Ausgangspunkt zurückfährt.

 

Da Rundfahrten in der Praxis nicht mehr vorkommen (bestätigt durch die Unternehmerschaft), wird auf diese Tarifstufe somit verzichtet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Tarife der Nachbarkreise ebenfalls keine Tarifstufe für Rundfahrten enthalten.

 

 

 

 

 

 

Rücknahme des Fahrauftrages

 

Die Ausführungen des Verbandes des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. überzeugen. Gründe die dagegen sprechen, sind nicht erkennbar. Die Neuregelung ist aus § 7 der Rechtsverordnung (Anlage 1) ersichtlich.

 

 

Tarifanhebung

 

Nach § 51 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz gilt grundsätzlich bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte im Taxenverkehr, dass diese

-          unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmer sowie

-          unter Berücksichtigung einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und

-          mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.

 

Danach müssen Entgelte für Taxen so festgesetzt werden, dass sie kostendeckend sind, eine angemessene Gewinnspanne enthalten und in Einklang mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl stehen.

 

Die wirtschaftliche Lage der Taxiunternehmer ist wie folgt von hier ermittelt worden:

 

Die vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. dargelegten Steigerungen in den für das Taxigewerbe dominierenden Kostenbereichen wurden von hier überprüft und entsprechen dem vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Zahlenmaterial für Nordrhein-Westfalen.

 

Zusammengefasst stellt sich die Situation wie folgt dar:

 

Index NRW

Indexstand (Punkte)

auf der Basis 2000 = 100

Veränderung %

 

Jan. 01

Aug. 07

Kfz-Anschaffung (Neuwagen)

100,3

111,4

+ 11,07

Kraftstoffkosten (Diesel)

103,0

145,0

+ 40,78

Ersatzteile, Zubehör, Pflegemittel

101,4

108,9

+   7,30

Reparaturen, Inspektion, Wagenwäsche

100,6

114,7

+ 14,02

Verbraucherpreisindex NRW

100,9

112,2

+ 11,20

 

Auf Grund der dargelegten Kostensteigerungen ist eine Anhebung des Taxentarifes für den Kreis Coesfeld zum 01.02.2008, wie vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. beantragt, von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen befürwortet und von hier vorgeschlagen, gerechtfertigt.

 

In der Anlage 4 sind zum Vergleich die derzeit gültigen sowie die beantragten Taxentarife der Nachbarkreise und auch der von hier für den Kreis Coesfeld ab 01.02.2008 vorgeschlagene Tarif aufgeführt.

 

Auch hieran ist zu erkennen, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Beförderungsentgelte angemessen ist und sowohl mit den öffentlichen Verkehrsinteressen als auch mit dem Gemeinwohl in Einklang stehen.

 

 

 

2.      Sonstige Änderungen der Rechtsverordnung

 

Fundstelle

Erläuterung

§ 1 Abs. 1

Sprachliche Änderung

§ 2 Abs. 1

Änderung als Folge des eigenständigen Tarifs für Großraumfahrzeuge

§ 2 Abs. 2

Hinweis auf bestehende Eichpflicht

§ 3

Änderung des Tarifgefüges

§ 4

Änderung der Anfahrtsregelung

§ 5

Änderung der Wartezeitgebühr

§ 6

Folgeänderung aus §§ 3, 4 und 5

§ 7 (bisher § 4 Abs. 2)

Änderung der Rücknahme des Fahrauftrages

§ 8 (bisher § 7)

Änderung aus Gründen der Aktualisierung und Klarheit

§ 9 (bisher § 8)

Änderung wegen Präzisierung der bisherigen Formulierung

§ 10

Aufnahme einer eindeutigen Regelung zur bereits lt. Taxenordnung bestehenden Pflicht zur Mitführung von Quittungsvordrucken

§ 11 (bisher § 9)

Änderung, um den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (Beschreibung der mit Geldbuße bedrohten Handlung) zu genügen und Aktualisierung der Vorschrift

§ 12 (bisher § 10)

Änderung als Folge der Neufassung des Tarifes

 

Zu Vergleichszwecken ist der derzeitige Taxentarif als Anlage 5 beigefügt.

 

Das Inkrafttreten der Verordnung ist auf den 01.02.2008 festgelegt worden, da lt. Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen der Zeitraum zwischen der Tarifveröffentlichung und dem Inkrafttreten mindestens 3 Wochen betragen soll. Dieser Zeitraum wird von den Servicestellen der Hersteller der Fahrpreisanzeiger und von den Eichbehörden aus Gründen der Programmerstellung, Programmprüfung und Personalplanung benötigt.

 

 

III. Alternativen

 

Keine wirtschaftlich vertretbare Alternative.

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Durch die Neufassung des Taxentarifes entstehen für den Kreis Coesfeld keine Kosten.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages für die Entscheidung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

 

Anlagen: