Beschlussvorschlag:
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Neufassung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Der Verband des privaten
gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. in Dortmund
beantragt anlässlich einer Versammlung der im Kreis Coesfeld ansässigen
Taxiunternehmen mit Schreiben vom 07.09.2007 den seit dem 10.01.2001 geltenden
Taxentarif zu ändern und führt hierzu im Einzelnen aus:
Eigenständiger
Tarif für den Einsatz eines Großraumtaxis
„Neben der
dringend notwendigen Anhebung des seit dem Jahre 2001 geltenden Tarifes (zur
Euroumstellung im Jahre 2002 wurden nur Rundungen vorgenommen) soll auf Wunsch
der Unternehmerschaft ein eigenständiger Tarif für den Einsatz eines
Großraumtaxis geschaffen werden. Einen solchen Tarif gibt es bereits im
Hochsauerlandkreis sowie im Kreis Gütersloh. In weiteren Kreisen ist ähnliches
geplant. Ein solch eigenständiger Tarif hat gegenüber dem in anderen Kreisen
vorhandenen Zuschlag für Großraumtaxen den Vorteil, dass das Fahrpersonal nach
Beendigung einer Fahrt nicht mehr über eine Zuschlagstaste die für das
Großraumfahrzeug zusätzlich vorgesehene Gebühr in den Fahrpreisanzeiger
eingeben muss. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Irritationen der
Fahrgäste geführt. Ein eigenständiger Tarif für ein Großraumtaxi sorgt für
entsprechende Klarheit.“
Änderung der Anfahrtsregelung
„Auch die
bislang bestehende Anfahrtsregelung, die sofort beginnt, wenn die Taxe ohne
andere Fahrgäste mitzuführen den Bestellort anfährt, soll geändert werden.
Die
Anfahrt soll nicht berechnet werden, wenn der Bestellort innerhalb der
Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln nach den
Zeichen 310 und 311 der StVO gekennzeichnet ist, liegt.
Ferner
soll die Anfahrt auch dann unentgeltlich erfolgen, wenn der Bestellort
außerhalb des vorgenannten Bereichs liegt, aber die anschließende Besetztfahrt
in die Ortschaft des Betriebssitzes bzw. Standplatzes des Taxis zurückführt
oder sie durchfahren wird. Lediglich in allen anderen Fällen soll sie zukünftig
noch berechnet werden. Diese Regelung sorgt dafür, dass Fahrgäste die sich von
Ort A durch ein Unternehmen aus Ort B abholen lassen und in den Ort B fahren
nicht mehr zu zahlen haben, als wenn sie in Ort B in ein Taxi steigen und sich
zum Ort A fahren lassen. In der Vergangenheit lag der Fahrpreis aufgrund der zu
berechnenden Anfahrt für die erstgenannte Fahrt deutlich über dem im
letztgenannten Fall. Seitens des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen
Nordrhein-Westfalen wird diese für die Kunden klare Tarifregelung ausdrücklich
begrüßt.“
Beförderungsentgelt an Sonn-
und Feiertagen
„Fahrten
an Sonn- und Feiertagen sollen wie in anderen Kreisen auch, zukünftig mit den
Gebühren für die sogenannten Nachtfahrten berechnungsfähig sein. Hintergrund
hierfür sind die dem Personal an diesen Tagen zu zahlenden Zuschläge.“
Wegfall der Tarifstufe für
Rundfahrten
„Die im bisherigen
Tarif enthaltene Tarifstufe für Rundfahrten kann ersatzlos gestrichen werden,
da es solche Fahrten in der Praxis nicht mehr gibt.“
Rücknahme des Fahrauftrages
„Die bislang in § 4
der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte enthaltene Regelung, dass
die Vergütung für die Anfahrt entfällt, wenn der Besteller mindestens zwei
Stunden vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft, sollte nach
unserem Dafürhalten klarer gefasst werden. Wir schlagen vor, hierfür einen
eigenen Paragraphen zu schaffen, der die „Rücknahme des Fahrauftrages“ regelt.
Dieser könnte wie folgt formuliert werden:
1.
Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an,
so hat er den entsprechenden Grundpreis (Taxi normaler Bauart bzw.
Großraumtaxi) zu entrichten, wenn sich der Bestellort innerhalb der Ortschaft des
Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln nach den Zeichen 310 und
311 StVO gekennzeichnet ist, befindet.
2.
Liegt der Bestellort außerhalb des in
Abs. 1 genannten Bereichs, ist der entsprechende Grundpreis sowie die
entsprechende Anfahrtsgebühr zu entrichten.
3.
Die Vergütung nach Abs. 1 und 2 entfällt,
wenn der Besteller mindestens eine Stunde vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den
Auftrag widerruft.“
Tarifanhebung
„Im
Einzelnen soll die Anpassung des Tarifes wie folgt aussehen:
1.
Anhebung der Grundgebühr für ein Taxi bei
Fahrten in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von € 2,10 auf € 2,50 und in
der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit
von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr von € 2,60 auf € 2,90.
2.
Anhebung der Kilometergebühr bei Fahrten
mit einem Taxi in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von € 1,30 auf € 1,50
und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in
der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr von € 1,40 auf € 1,60.
3.
Grundgebühr für Fahrten mit einem
Großraumtaxi (Personenkraftwagen mit mehr als vier Fahrgastplätzen –
ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum -) sofern dieses Fahrzeug
ausdrücklich bestellt worden ist bzw. bei Antritt der Fahrt mit mehr als vier
Fahrgästen besetzt ist in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr € 3,50 und in
der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit
von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr € 3,90.
4.
Kilometergebühr für den Einsatz eines
Großraumtaxis in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr € 1,80 und in der Zeit
von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00
Uhr bis 24.00 Uhr € 1,90.
5.
Anhebung der Anfahrtsgebühr für ein Taxi
in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von € 0,70 auf € 0,80 und in der Zeit
von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00
Uhr bis 24.00 Uhr von € 0,80 auf € 0,90.
6.
Anfahrtsgebühr für ein Großraumtaxi in
der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr € 0,80 und in der Zeit von 22.00 Uhr bis
06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
€ 0,90.
7.
Anhebung der Wartezeitgebühr von € 23,10
auf € 27,00 je Stunde.“
Begründet wird der Antrag
vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs
Nordrhein-Westfalen e.V. wie folgt:
„Seit der letzten
Tariferhöhung im Jahre 2001 haben sich in den für das Taxigewerbe dominierenden
Kostenbereichen zum Teil erhebliche Steigerungen ergeben. Die wichtigsten
führen wir im Folgenden kurz auf:
Personalkosten
Der mit der
Gewerkschaft ÖTV / ver.di vereinbarte monatliche Garantielohn beträgt nach wie
vor € 1.465,36. Unsere Gesprächspartner auf Seiten der Gewerkschaft wissen um
die besondere wirtschaftliche Situation der Branche. Sie haben deshalb in den
zurückliegenden Jahren darauf verzichtet, Forderungen auf Lohnerhöhungen zu
stellen. Dies hat letztendlich mit dazu beigetragen, dass wir die gerade im
ländlichen Bereich noch vorhandenen Arbeitsplätze sichern konnten. Da aber auch
den Arbeitnehmern die Kosten inzwischen davonlaufen, soll durch die geplante
Tarifanhebung versucht werden, auch deren wirtschaftliche Situation zu
verbessern.
Fahrzeuganschaffung
Die
Fahrzeuganschaffungskosten sind in den zurückliegenden gut sechs Jahren um
insgesamt 11,07 % gestiegen.
Kraftstoffkosten
Der Dieselkraftstoff
hat sich seit unserer letzten Tarifanpassung von € 8,24 auf derzeit € 11,60 je
10 Liter verteuert. Dies entspricht einer Steigerung von 40,78 %.
Kosten für
Ersatzteile, Zubehör und Pflegemittel
Der Index für diesen
Kostenbereich ist von 101,4 auf 108,8 gestiegen. Dies entspricht einer Erhöhung
von 7,30 %.
Kosten für
Reparaturen, Inspektionen und Wagenwäsche
Für diese Kosten ist
der Index von 100,6 auf 114,7 gestiegen, was einer Erhöhung von 14,02 %
entspricht.
Verbraucherpreisindex
Dieser Index ist von
100,9 auf 112,2 Punkte gestiegen. Dies entspricht einer Anhebung um 11,20 %.“
Zur Begründung des
Antrages wird vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs
Nordrhein-Westfalen e.V. im Wesentlichen weiter ausgeführt:
„Ferner ist es durch
das Gesundheitsmodernisierungsgesetz zu drastischen Umsatzeinbußen im Bereich
der Krankenbeförderung gekommen. Viele Unternehmen sind inzwischen aufgrund der
wirtschaftlichen Lage gezwungen, ihre Betriebe kapazitätsmäßig zu reduzieren
bzw. gänzlich einzustellen.“
„Die Tatsache, dass
Betriebe kaum mehr in der Lage sind, akzeptable Vergütungen zu zahlen hat dazu
geführt, dass vielerorts die Qualität der Dienstleistung Taxi deutlich
nachgelassen hat. Die Unternehmen sind inzwischen an einem Punkt angelangt, an
dem durch innerbetriebliche Maßnahmen die Kostensteigerungsrate nicht mehr
aufgefangen werden kann.“
„Wir würden es sehr
begrüßen, wenn die Erhöhung des Taxitarifes gleich zu Beginn des kommenden
Jahres vorgenommen werden könnte.“
Nach einer von hier
durchgeführten Befragung aller Taxenunternehmen im Kreis Coesfeld wird
den beantragten Änderungen des Taxentarifes ohne Ausnahme zugestimmt.
Die als Anlage 2
beigefügte Übersicht veranschaulicht das derzeitige und beantragte Tarifgefüge.
Der derzeitige Taxentarif
für den Kreis Coesfeld bedarf darüber hinaus aus Gründen der Eindeutigkeit und Rechtssicherheit
einiger Änderungen zu einzelnen Regelungen in sprachlicher und inhaltlicher
Form.
Im Rahmen des
Anhörungsverfahrens gem. § 51 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz wurde den Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld,
dem Dezernat 55/57 der Bezirksregierung Münster –Arbeitsschutz Coesfeld-, der
Gewerkschaft ver.di Münsterland und der Industrie- und Handelskammer Nord
Westfalen Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beantragten
Tarifänderungen gegeben.
Die Städte Coesfeld,
Dülmen, Lüdinghausen und Olfen sowie die Gemeinde Nottuln haben keine Bedenken
gegen die beabsichtigten Tarifänderungen. Stellungnahmen der übrigen Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld sowie
der Gewerkschaft ver.di Münsterland liegen nicht vor.
Das Dezernat 55/57 der
Bezirksregierung Münster -Arbeitsschutz Coesfeld- hat ebenfalls keine Bedenken
geäußert.
Die Industrie- und
Handelskammer Nord Westfalen führt in ihrer Stellungnahme aus:
„Der Taxitarif für den
Kreis Coesfeld wurde letztmalig zum 01.01.2002 geändert. Diese Änderung war
jedoch in der Umstellung von „DM-Beträgen“ auf „Euro-Beträge“ begründet, nicht
in der Erhöhung der einzelnen Tarifkomponenten. Die Änderung, die auch eine
reale Erhöhung der Tarifkomponenten beinhaltete, datiert vom 10.01.2001.
Im Vergleich der heute
geltenden Tarifkomponenten sowie der beantragten Änderungen ergeben sich
folgende prozentuale Änderungen:
Entfernung |
vor
der Erhöhung |
nach
der Erhöhung |
Erhöhung |
|||
|
Tagtarif |
Nachttarif |
Tagtarif |
Nachttarif |
Tagtarif |
Nachttarif |
5 km |
8,60 |
9,60 |
10,00 |
10,90 |
16,3 % |
13,5 % |
10 km |
15,10 |
16,60 |
17,50 |
18,90 |
15,9 % |
13,8 % |
15 km |
21,60 |
23,60 |
25,00 |
26,90 |
15,7 % |
14,0 % |
Durchschnitt
gerundet . |
16,0
% |
13,8 % |
Die beantragte
Wartezeiterhöhung würde zu einer rund 17-prozentigen Anhebung dieser Tarife
führen.
Die Indexzahlen des Statistischen
Bundesamtes führen für den Zeitraum von Januar 2001 bis August 2007 zu
folgenden Werten:
Index |
Januar 2001 |
August 2007 |
Erhöhung |
Verbraucherpreisindex |
100,8 |
112,7 |
11,8 % |
Kraftfahrer-Preisindex |
101,3 |
119,5 |
18,0 % |
Preisindex Diesel |
103,0 |
143,7 |
39,5 % |
Die Index-Veränderung
von einem Zeitpunkt zum anderen – berechnet als Veränderung in Prozent – kann
als allgemeine Preisveränderungsrate aus Sicht der Verbraucher interpretiert
werden. Die beantragte Tariferhöhung der Komponenten Grundpreis und
Kilometerpreis ist gerechtfertigt, um die eingetretenen Kostensteigerungen,
insbesondere die massiven Treibstoffkosten, auszugleichen. Der beantragte Tarif
für den Einsatz eines Großraumtaxis kann nachvollzogen werden, da die Nutzung
dieser Fahrzeuge eine besondere Leistung darstellt.
Aus den vorgenannten
Gründen und angesichts der gestiegenen Kosten ist die beantragte Tariferhöhung
zur Sicherung der Ertragslage der Taxiunternehmen angezeigt.“
II. Lösung
Die Verwaltung schlägt
eine Neufassung der Rechtsverordnung (Taxentarif) vor.
Die Neufassung beinhaltet:
1.
Festsetzung der
Beförderungsentgelte, wie vom Verband des privaten gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. beantragt. Die einzelnen
Entgelte sind der Anlage 3 zu entnehmen.
2.
Sonstige
Änderungen der Rechtsverordnung.
Der Vorschlag wird wie folgt begründet:
1. Festsetzung der Beförderungsentgelte
Eigenständiger Tarif für den Einsatz eines Großraumtaxis
Mit
dem Einsatz von Großraumfahrzeugen im Taxiverkehr (Personenkraftwagen mit mehr
als 4 Fahrgastplätzen – ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum -)
bieten die Unternehmer dem Benutzer eine zusätzliche Dienstleistung an, die mit
dem ansonsten üblichen Personenkraftwagen (4 Fahrgastplätze) nicht
durchzuführen ist.
Bei
der Beförderung von gleichzeitig mehr als 4 Personen bleiben einer solchen
Personengruppe die Kosten für ein ansonsten erforderliches weiteres Taxi
erspart.
Die
Taxitarife in Nordrhein-Westfalen sehen nach den von hier durchgeführten
Ermittlungen fast durchgängig einen Zuschlag für den Einsatz eines
Großraumtaxis vor. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der Regelungen in
den Nachbarkreise auf Anlage 4 verwiesen.
Ein
eigenständiger Tarif für den Einsatz eines Großraumtaxis sorgt gegenüber einem
Zuschlag für mehr Transparenz im Tarifgefüge.
Ermittlungen
beim Hochsauerlandkreis haben ergeben, dass der eigenständige Tarif für
Großraumfahrzeuge (eingeführt seit 01.01.2002) bisher zu keinen Problemen
geführt hat. Der Kreis Gütersloh verfügt bisher über keine Erfahrungen, da dort
der Großraumtarif erst seit dem 01.08.2007 existiert.
Im
übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Tarif für die Inanspruchnahme
eines Großraumtaxis nur bei ausdrücklicher Bestellung bzw. bei Antritt der
Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen Anwendung findet.
Änderung der Anfahrtsregelung
Die
vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs
Nordrhein-Westfalen e.V. beantragte Änderung der Anfahrtsregelung ist
nachvollziehbar. Es ist kein Grund zu erkennen, sich der Änderung zu
verschließen.
Beförderungsentgelt an Sonn- und Feiertagen
Nach
den von hier durchgeführten Ermittlungen sehen die Taxitarife in
Nordrhein-Westfalen überwiegend an Sonn- und Feiertagen (00.00 Uhr – 24.00 Uhr)
den Tarif vor, der auch nachts an Werktagen (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) gilt. Die
Tarife der Nachbarkreise beinhalten ebenfalls diese Regelung.
Eine
entsprechende Regelung für den Kreis Coesfeld ist auch vor dem Hintergrund des
§ 51 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz zu sehen, wonach Beförderungsentgelte so festgesetzt
werden müssen, dass sie kostendeckend sind, eine angemessene Gewinnspanne
enthalten und in Einklang mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem
Gemeinwohl stehen.
Wegfall der Tarifstufe für Rundfahrten
Der
derzeit gültige Taxentarif für den Kreis Coesfeld definiert Rundfahrten wie
folgt:
Rundfahrten
sind Hin- und Rückfahrten, bei denen der Fahrgast mit der Taxe zum
Ausgangspunkt zurückfährt.
Da
Rundfahrten in der Praxis nicht mehr vorkommen (bestätigt durch die
Unternehmerschaft), wird auf diese Tarifstufe somit verzichtet. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Tarife der Nachbarkreise
ebenfalls keine Tarifstufe für Rundfahrten enthalten.
Rücknahme des Fahrauftrages
Die
Ausführungen des Verbandes des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs
Nordrhein-Westfalen e.V. überzeugen. Gründe die dagegen sprechen, sind nicht
erkennbar. Die Neuregelung ist aus § 7 der Rechtsverordnung (Anlage 1)
ersichtlich.
Tarifanhebung
Nach
§ 51 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz gilt grundsätzlich
bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte im Taxenverkehr, dass diese
-
unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmer sowie
-
unter Berücksichtigung
einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der
notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und
-
mit den
öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
Danach
müssen Entgelte für Taxen so festgesetzt werden, dass sie kostendeckend sind,
eine angemessene Gewinnspanne enthalten und in Einklang mit den öffentlichen
Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl stehen.
Die
wirtschaftliche Lage der Taxiunternehmer ist wie folgt von hier ermittelt worden:
Die
vom Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs
Nordrhein-Westfalen e.V. dargelegten Steigerungen in den für das Taxigewerbe
dominierenden Kostenbereichen wurden von hier überprüft und entsprechen dem vom
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen
herausgegebenen Zahlenmaterial für Nordrhein-Westfalen.
Zusammengefasst
stellt sich die Situation wie folgt dar:
Index NRW |
Indexstand (Punkte) auf der Basis 2000 = 100 |
Veränderung % |
|
Jan. 01 |
Aug. 07 |
||
Kfz-Anschaffung (Neuwagen) |
100,3 |
111,4 |
+ 11,07 |
Kraftstoffkosten (Diesel) |
103,0 |
145,0 |
+ 40,78 |
Ersatzteile, Zubehör, Pflegemittel |
101,4 |
108,9 |
+ 7,30 |
Reparaturen, Inspektion, Wagenwäsche |
100,6 |
114,7 |
+ 14,02 |
Verbraucherpreisindex NRW |
100,9 |
112,2 |
+ 11,20 |
Auf
Grund der dargelegten Kostensteigerungen ist eine Anhebung des Taxentarifes für
den Kreis Coesfeld zum 01.02.2008, wie vom Verband des privaten gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e.V. beantragt, von der Industrie-
und Handelskammer Nord Westfalen befürwortet und von hier vorgeschlagen,
gerechtfertigt.
In
der Anlage 4 sind zum Vergleich die derzeit gültigen sowie die beantragten
Taxentarife der Nachbarkreise und auch der von hier für den Kreis Coesfeld ab
01.02.2008 vorgeschlagene Tarif aufgeführt.
Auch
hieran ist zu erkennen, dass die vorgeschlagene Erhöhung der
Beförderungsentgelte angemessen ist und sowohl mit den öffentlichen
Verkehrsinteressen als auch mit dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
2. Sonstige Änderungen der Rechtsverordnung
Fundstelle |
Erläuterung |
§ 1 Abs. 1 |
Sprachliche
Änderung |
§ 2 Abs. 1 |
Änderung
als Folge des eigenständigen Tarifs für Großraumfahrzeuge |
§ 2 Abs. 2 |
Hinweis
auf bestehende Eichpflicht |
§ 3 |
Änderung
des Tarifgefüges |
§ 4 |
Änderung
der Anfahrtsregelung |
§ 5 |
Änderung
der Wartezeitgebühr |
§ 6 |
Folgeänderung
aus §§ 3, 4 und 5 |
§ 7 (bisher § 4 Abs. 2) |
Änderung
der Rücknahme des Fahrauftrages |
§ 8 (bisher § 7) |
Änderung
aus Gründen der Aktualisierung und Klarheit |
§ 9 (bisher § 8) |
Änderung
wegen Präzisierung der bisherigen Formulierung |
§ 10 |
Aufnahme
einer eindeutigen Regelung zur bereits lt. Taxenordnung bestehenden Pflicht
zur Mitführung von Quittungsvordrucken |
§ 11 (bisher § 9) |
Änderung,
um den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (Beschreibung der mit Geldbuße
bedrohten Handlung) zu genügen und Aktualisierung der Vorschrift |
§ 12 (bisher § 10) |
Änderung
als Folge der Neufassung des Tarifes |
Zu
Vergleichszwecken ist der derzeitige Taxentarif als Anlage 5 beigefügt.
Das
Inkrafttreten der Verordnung ist auf den 01.02.2008 festgelegt worden, da lt.
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen der Zeitraum zwischen der
Tarifveröffentlichung und dem Inkrafttreten mindestens 3 Wochen betragen soll.
Dieser Zeitraum wird von den Servicestellen der Hersteller der
Fahrpreisanzeiger und von den Eichbehörden aus Gründen der Programmerstellung,
Programmprüfung und Personalplanung benötigt.
III. Alternativen
Keine wirtschaftlich
vertretbare Alternative.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Durch die Neufassung des
Taxentarifes entstehen für den Kreis Coesfeld keine Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des
Kreistages für die Entscheidung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen.
Anlagen: