Beschlussvorschlag:
- ohne -
Begründung:
I. - V.
Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV.NW.
Nr. 14 vom 04.07.2007) trat das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes NRW
vom 13. Juni 2007 in Kraft. Mit der Novelle verfolgte die Landesregierung
folgende Ziele:
1. Umsetzung neuer europa- und
bundesrechtlicher Vorschriften
2. Eins-zu-eins - Anpassung an
europa- und bundesrechtliche Rahmenregelungen
3. Reduzierung des Verwaltungsaufwands
(Deregulierung) und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
1. Umsetzung neuer europa- und bundesrechtlicher
Vorschriften
Mit der Einführung der Strategischen
Umweltprüfung (SUP) in die Landschaftsplanung (§ 17 LG) wird die EU-Richtlinie
2001/42/EG sowie das seit Juni 2005 geltende Bundesgesetz zur Einführung einer
Strategischen Umweltprüfung in Landesrecht umgesetzt. Damit ist auch bei der
Landschaftsplanung eine Prüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der
geplanten Festsetzungen zwingend vorgeschrieben.
2. Eins-zu-eins - Anpassung an
europa- und bundesrechtliche Rahmenregelungen
Das bisherige Landschaftsgesetz enthielt
zahlreiche Vorschriften, die über das geltende Bundesrecht hinausgingen. Dies
hatte aus Sicht der Landesregierung nachteilige Folgen für die
Entwicklungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden, der Wirtschaft sowie der
Land- und Forstwirtschaft.
Im Folgenden werden jeweils die wesentlichen
Gesetzesänderungen aufgelistet:
- Änderung der Vorschrift über den
Biotopverbund von einer verpflichtenden Regelung in eine Soll-Bestimmung (§ 2b
LG); der für den Biotopverbund
darzustellende bzw. festzusetzende Flächenanteil soll 10 % der Landesfläche
umfassen.
- Anpassung des Mitwirkungs- und Klagerechts
der anerkannten Vereine an die Regelung im Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 12
Abs. 3 und 12b LG)
- Anpassung der geschützten
Landschaftsbestandteile (§§ 23 und 47 LG) an das Bundesrecht. In § 23 LG werden
die Streuobstwiesen neu aufgenommen. Der Schutz der Alleen wird durch den neuen
§ 47 a LG gewährleistet.
- Reduzierung der Liste der gesetzlich
geschützten Biotope auf die Vorgaben des § 30 Bundesnaturschutzgesetzes (§ 62
Abs. 1 LG)
3. Reduzierung des
Verwaltungsaufwands (Deregulierung) und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
Manche der rechtlichen Bestimmungen des
Landschaftsgesetzes sowohl bei der Eingriffsregelung als auch im Bereich der
gesetzlichen Mitwirkungsrechte führten nach Auffassung der Landesregierung zu
einem hohen Verwaltungsaufwand.
Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung verursachte in der Praxis einen hohen Verbrauch von
landwirtschaftlichen Flächen für Kompensationsmaßnahmen. Es sollten deshalb
neue Ansätze gefunden werden, diese Flächeninanspruchnahme zu reduzieren.
Bestehende Beteiligungs- und
Verfahrensregelungen wurden im Sinne einer Entbürokratisierung verändert.
Eingriffsregelung
- Wesentliche Lockerung der „Natur auf
Zeit-Vorschrift“ (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 LG) mit Wegfall der bisherigen
Dokumentations- und Kompensationspflicht
- Der Bau von Leitungen im baulichen
Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen gilt nicht mehr als
Eingriff (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 LG), soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich
geschädigt werden.
- Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund
rechtlicher Verpflichtungen sind von der Eingriffsregelung freigestellt (§ 4,
Abs. 3 Nr. 5 LG)
- Begrenzung der Kompensationsflächen bei
der Eingriffsregelung (§ 4 a Abs. 3 und 4 LG). Positive Auswirkungen des
Eingriffs sind bei der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Die Inanspruchnahme von Flächen für Kompensationen ist grundsätzlich auf das
unabdingbare Maß zu begrenzen. Bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
soll in der Regel ein 1 : 1 – Ausgleich stattfinden.
- Vorrang von Kompensationsmaßnahmen, die
keinen zusätzlichen Flächenverbrauch bewirken (§ 4a Abs. 6 Buchst. a und b LG),
insbesondere durch Inanspruchnahme von bereits durchgeführten Maßnahmen aus
Ökokonten sowie von produktionsintegrierten landwirtschaftlichen Maßnahmen,
wenn sie der „dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen“.
- Erweiterung und Konkretisierung der
Ersatzgeldverwendung: „Ist die Fläche für die Kompensation größer als für den
Eingriff, kann der Verursacher im Rahmen der Gesamtkompensation für den über
die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatz in Geld leisten.“ (§ 5 Abs. 1
LG)
- Verlängerung der 3-Jahres-Frist im
Hinblick auf die Verwendung des Ersatzgeldes auf 5 Jahre und Wegfall der
Weiterleitungspflicht an die höheren Landschaftsbehörden (§ 5 Abs. 1 LG)
Beiräte
- Abschaffung der höheren (bei den
Bezirksregierungen) und des obersten Landschaftsbeirates (beim Ministerium; §
11 LG)
- geänderte Zusammensetzung des Beirates:
8 Vertreter der anerkannten Naturschutzvereine,
davon 2 BUND, 2 Nabu, 3 LNU, 1 Schutzgemeinschaft
Deutscher Wald
(ansonsten unverändert:)
2
Landwirtschaft,
1 Wandbauernverband
1 Gartenbau
1 Landsjagdverband
1 Fischereiverband
1 LandesSportBund
1 Imker
- bei Widerspruch des Beirates zu einer von
der unteren Landschaftsbehörde beabsichtigten Befreiung ist der Kreistag zu
unterrichten, der dann entscheidet; Beteiligung/Entscheidung der
Bezirksregierung entfällt (§ 69 LG).
- die Beiräte üben ihre Tätigkeit bis zum
Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus (§ 76 LG)
Biologische
Stationen
- Konkretisierung der Aufgabenstellung von
Biologischen Stationen; sie werden “mit Zustimmung“ der Landschaftsbehörde
tätig (§ 11a LG)
Landschaftsplanung
- Wegfall der Genehmigungspflicht durch die
höhere Landschaftsbehörde und Einführung eines Anzeigeverfahrens (§ 28 LG)
- Einführung einer verfahrens- und
beteiligungsrechtlichen Experimentierklausel bei der Landschaftsplanung (§ 32
LG)
- Stärkung des Vertragsnaturschutzes bei der
Durchführung der Maßnahmen der Landschaftsplanung (§ 36 LG) – Vorrang
vertraglicher Regelungen vor ordnungsbehördlichen Maßnahmen
Geschützte
Biotope
- Kürzung der Liste zur Anpassung an das BNatSchG (es entfallen: Nass-/ Feuchtgrünland, halboffenen Binnendünen, Halbtrockenrasen) (§ 62, Abs. 1 LG)
- Streichung der Beteiligung der anerkannten
Naturschutzvereine im Rahmen der Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope
(§ 62 Abs. 3 LG)
- Einführung eines Vorrangs des zuerst
entstandenen Rechts auf Bebauung vor dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 62 Abs. 5
LG) als Folge der Neufassung der Eingriffsregelung im § 4 Abs. 3 S. 3 LG
Tiergehege
- Streichung der Genehmigungspflicht für
Schalenwildgehege (§ 67 Abs. 1 LG)
Neben dem Landschaftsgesetz als Artikel I
des Änderungsgesetzes wurden weitere Regelwerke angepasst:
Artikel II: Änderung des
Landesforstgesetzes
Im § 2 Abs. 1 LFoG wurde der Begriff „auf
eigene Gefahr“ konkretisiert: „Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere
im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den
natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden
und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen
oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.“
Artikel III: Änderung des
Landesfischereigesetzes
Artikel IV: Änderung des
Landesjagdgesetzes
Artikel V: Änderung des
Abgrabungsgesetzes
Artikel VI: Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetzes
Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wurde erheblich erschwert:
Im § 19, Abs. 2 DVO-LG war bisher geregelt, dass die befugten Kennzeichner sich mit der unteren Landschaftsbehörde, der Landwirtschaftskammer und dem Forstamt ins Benehmen zu setzen haben - jetzt zusätzlich mit den betroffenen Grundstücksbesitzern und deren Verbänden (bei mehr als 50 Betroffenen durch öffentliche Unterrichtung), mit den Gemeinden und den Trägern der Naturparke.