Betreff
Novelle des Landschaftsgesetzes 2007
Vorlage
SV-7-0842
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

Begründung:

 

I. - V.

 

Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV.NW. Nr. 14 vom 04.07.2007) trat das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes NRW vom 13. Juni 2007 in Kraft. Mit der Novelle verfolgte die Landesregierung folgende Ziele:

1.    Umsetzung neuer europa- und bundesrechtlicher Vorschriften

2.    Eins-zu-eins - Anpassung an europa- und bundesrechtliche Rahmenregelungen

3.    Reduzierung des Verwaltungsaufwands (Deregulierung) und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

 

1.    Umsetzung neuer europa- und bundesrechtlicher Vorschriften

Mit der Einführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) in die Landschaftsplanung (§ 17 LG) wird die EU-Richtlinie 2001/42/EG sowie das seit Juni 2005 geltende Bundesgesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung in Landesrecht umgesetzt. Damit ist auch bei der Landschaftsplanung eine Prüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der geplanten Festsetzungen zwingend vorgeschrieben.

 

2.    Eins-zu-eins - Anpassung an europa- und bundesrechtliche Rahmenregelungen

Das bisherige Landschaftsgesetz enthielt zahlreiche Vorschriften, die über das geltende Bundesrecht hinausgingen. Dies hatte aus Sicht der Landesregierung nachteilige Folgen für die Entwicklungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden, der Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft. 

Im Folgenden werden jeweils die wesentlichen Gesetzesänderungen aufgelistet:

 

-     Änderung der Vorschrift über den Biotopverbund von einer verpflichtenden Regelung in eine Soll-Bestimmung (§ 2b LG);  der für den Biotopverbund darzustellende bzw. festzusetzende Flächenanteil soll 10 % der Landesfläche umfassen.

 

-     Anpassung des Mitwirkungs- und Klagerechts der anerkannten Vereine an die Regelung im Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 12 Abs. 3 und 12b LG)

 

-     Anpassung der geschützten Landschaftsbestandteile (§§ 23 und 47 LG) an das Bundesrecht. In § 23 LG werden die Streuobstwiesen neu aufgenommen. Der Schutz der Alleen wird durch den neuen § 47 a LG gewährleistet.

 

-     Reduzierung der Liste der gesetzlich geschützten Biotope auf die Vorgaben des § 30 Bundesnaturschutzgesetzes (§ 62 Abs. 1 LG)

 

3.    Reduzierung des Verwaltungsaufwands (Deregulierung) und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

Manche der rechtlichen Bestimmungen des Landschaftsgesetzes sowohl bei der Eingriffsregelung als auch im Bereich der gesetzlichen Mitwirkungsrechte führten nach Auffassung der Landesregierung zu einem hohen Verwaltungsaufwand.

Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verursachte in der Praxis einen hohen Verbrauch von landwirtschaftlichen Flächen für Kompensationsmaßnahmen. Es sollten deshalb neue Ansätze gefunden werden, diese Flächeninanspruchnahme zu reduzieren.

Bestehende Beteiligungs- und Verfahrensregelungen wurden im Sinne einer Entbürokratisierung verändert.

 

Eingriffsregelung

 

-      Wesentliche Lockerung der „Natur auf Zeit-Vorschrift“ (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 LG) mit Wegfall der bisherigen Dokumentations- und Kompensationspflicht

 

-      Der Bau von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen gilt nicht mehr als Eingriff (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 LG), soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich geschädigt werden.  

 

-      Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen sind von der Eingriffsregelung freigestellt (§ 4, Abs. 3 Nr. 5 LG)

 

-      Begrenzung der Kompensationsflächen bei der Eingriffsregelung (§ 4 a Abs. 3 und 4 LG). Positive Auswirkungen des Eingriffs sind bei der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme von Flächen für Kompensationen ist grundsätzlich auf das unabdingbare Maß zu begrenzen. Bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen soll in der Regel ein 1 : 1 – Ausgleich stattfinden.

 

-      Vorrang von Kompensationsmaßnahmen, die keinen zusätzlichen Flächenverbrauch bewirken (§ 4a Abs. 6 Buchst. a und b LG), insbesondere durch Inanspruchnahme von bereits durchgeführten Maßnahmen aus Ökokonten sowie von produktionsintegrierten landwirtschaftlichen Maßnahmen, wenn sie der „dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen“.

 

-      Erweiterung und Konkretisierung der Ersatzgeldverwendung: „Ist die Fläche für die Kompensation größer als für den Eingriff, kann der Verursacher im Rahmen der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatz in Geld leisten.“ (§ 5 Abs. 1 LG)

 

-      Verlängerung der 3-Jahres-Frist im Hinblick auf die Verwendung des Ersatzgeldes auf 5 Jahre und Wegfall der Weiterleitungspflicht an die höheren Landschaftsbehörden (§ 5 Abs. 1 LG)

 

Beiräte

 

-      Abschaffung der höheren (bei den Bezirksregierungen) und des obersten Landschaftsbeirates (beim Ministerium; § 11 LG)

 

-      geänderte Zusammensetzung des Beirates:

8 Vertreter der anerkannten Naturschutzvereine,

davon 2 BUND, 2 Nabu, 3 LNU, 1 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

            (ansonsten unverändert:)

2 Landwirtschaft,

            1 Wandbauernverband

            1 Gartenbau

            1 Landsjagdverband

            1 Fischereiverband

            1 LandesSportBund

            1 Imker

 

-      bei Widerspruch des Beirates zu einer von der unteren Landschaftsbehörde beabsichtigten Befreiung ist der Kreistag zu unterrichten, der dann entscheidet; Beteiligung/Entscheidung der Bezirksregierung entfällt (§ 69 LG).

 

-      die Beiräte üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus (§ 76 LG)

 

Biologische Stationen

 

-      Konkretisierung der Aufgabenstellung von Biologischen Stationen; sie werden “mit Zustimmung“ der Landschaftsbehörde tätig (§ 11a LG)

 

Landschaftsplanung

 

-      Wegfall der Genehmigungspflicht durch die höhere Landschaftsbehörde und Einführung eines Anzeigeverfahrens (§ 28 LG)

 

-      Einführung einer verfahrens- und beteiligungsrechtlichen Experimentierklausel bei der Landschaftsplanung (§ 32 LG)

 

-      Stärkung des Vertragsnaturschutzes bei der Durchführung der Maßnahmen der Landschaftsplanung (§ 36 LG) – Vorrang vertraglicher Regelungen vor ordnungsbehördlichen Maßnahmen

 

Geschützte Biotope

 

-      Kürzung der Liste zur Anpassung an das BNatSchG (es entfallen: Nass-/ Feuchtgrünland, halboffenen Binnendünen, Halbtrockenrasen) (§ 62, Abs. 1 LG)

 

-      Streichung der Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereine im Rahmen der Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 62 Abs. 3 LG)

 

-      Einführung eines Vorrangs des zuerst entstandenen Rechts auf Bebauung vor dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 62 Abs. 5 LG) als Folge der Neufassung der Eingriffsregelung im § 4 Abs. 3 S. 3 LG

 

Tiergehege

 

-      Streichung der Genehmigungspflicht für Schalenwildgehege (§ 67 Abs. 1 LG)

 

 

Neben dem Landschaftsgesetz als Artikel I des Änderungsgesetzes wurden weitere Regelwerke angepasst:

Artikel II: Änderung des Landesforstgesetzes

Im § 2 Abs. 1 LFoG wurde der Begriff „auf eigene Gefahr“ konkretisiert: „Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.“

Artikel III: Änderung des Landesfischereigesetzes

Artikel IV: Änderung des Landesjagdgesetzes

Artikel V: Änderung des Abgrabungsgesetzes

Artikel VI: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes

Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wurde erheblich erschwert:

Im § 19, Abs. 2 DVO-LG war bisher geregelt, dass die befugten Kennzeichner sich mit der unteren Landschaftsbehörde, der Landwirtschaftskammer und dem Forstamt ins Benehmen zu setzen haben - jetzt zusätzlich mit den betroffenen Grundstücksbesitzern und deren Verbänden (bei mehr als 50 Betroffenen durch öffentliche Unterrichtung), mit den Gemeinden und den Trägern der Naturparke.