Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene im Haushaltsjahr 2008
Vorlage
SV-7-0844
Aktenzeichen
39 / 593-01 a
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die in der „Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene vom 20.12.2006“ festgesetzten Gebührensätze bleiben unverändert.

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

 

Seit dem 01.01.2007 gilt die „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (nachfolgend EG-Verordnung genannt). Diese EG-Verordnung gilt unmittelbar, enthält aber Regelungen, die durch den Landesgesetzgeber umzusetzen und zu konkretisieren waren.

 

Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Diese betragen z. B.

 

-          im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung:

a)      Rindfleisch

ausgewachsene Rinder                                                          5,00 €/Tier

Jungrinder                                                                               2,00 €/Tier

b)   Einhufer                                                                                  3,00 €/Tier

c)      Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

weniger als 25 kg                                                                    0,50 €/Tier

mindestens 25 kg                                                                    1,00 €/Tier

d)      Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

weniger als 12 kg                                                                    0,15 €/Tier

mindestens 12 kg                                                                    0,25 €/Tier

   

-          im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben:

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch sowie

Schaf- und Ziegenfleisch                                                        2,00 €/Tonne.

 

 

Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten für die amtlichen Kontrollen. In Ausnahmefällen kann von diesen Mindestgebühren nach unten abgewichen werden (Art. 27 Abs. 6 der EG-Verordnung). In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.

 

Nach Artikel 27 Abs. 5 der EG-Verordnung sind bei der Festsetzung der Gebühren folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

-          die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren

-          die Interessen der Unternehmer mit geringem Durchsatz

-          die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs

-          die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die EG-Verordnung in der Weise umgesetzt, dass es die gebührenpflichtigen Tatbestände und festgelegten Mindestgebühren der EG-Verordnung ab 01.01.2007 als Tarifstellen in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW aufgenommen hat.

 

Für den Fall, dass die in der EG-Verordnung bzw. in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgesetzten Mindestgebührensätze die tatsächlichen Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW eigene Gebührensatzungen erlassen.

 

Der Kreis Coesfeld erhebt für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene seit dem 01.01.2007 kostendeckend kalkulierte Gebührensätze nach der durch den Kreistag am 20.12.2006 beschlossenen Satzung.

 

Für alle nicht in der Gebührensatzung aufgeführten Amtshandlungen (z. B. Kontrolle von Zerlegungsbetrieben) gelten die Gebühren der Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, da insoweit von der Kostendeckung durch Erhebung der Mindestgebühr ausgegangen wird.

 

Die bisherigen Gebührensätze (für den Großbetrieb und die Kleinbetriebe) waren  ebenfalls kostendeckend kalkuliert. Auf Grund von Veränderungen, z. B. durch Steigerung der Schlachtzahlen, konnten im jeweiligen Abrechnungsjahr Gebührenüberhänge entstehen.

 

Gebührenüberhänge waren bis 31.12.2006 nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen. Ab 2007 sind die Bestimmungen des KAG für den Bereich der vorstehenden Amtshandlungen nicht mehr anzuwenden. Die vorhandenen sowie künftige Gebührenüberhänge sollten jedoch weiterhin sukzessive wieder in die Gebührenkalkulation einfließen. Für künftige Unterdeckungen besteht keine rechtliche Ausgleichsmöglichkeit.

 

Per 31.12.2006 stehen für den Bereich Großbetrieb Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 505.000 € für einen Ausgleich zur Verfügung. Eine überschlägige Ermittlung mit den derzeit bekannten Daten hat ergeben, dass im Großbetrieb in 2007 voraussichtlich eine Gebührenunterdeckung in Höhe von rd. 60.000 € entstehen wird.

 

Der Betreiber des Großbetriebes, die Fa. Westfleisch, hat mit Schreiben vom 23.08.2007 mitgeteilt, dass im Schlachthof Coesfeld für das Jahr 2008 eine Schlachtmenge von 1.755.000 Schweinen geplant ist. Die voraussichtliche Gesamtmenge der Zerlegung von Fleisch wird mit 145.000 Tonnen beziffert.

 

Im Rahmen einer aktuell erstellten Gebührenkalkulation (vgl. Anlage 1) wurde ermittelt, dass der derzeit geltende Gebührensatz von 1,13 €/Schwein  (einschl. Rückstandsgebühr) unter Einrechnung eines Betrages von 190.644,81 € aus den vorhandenen Gebührenüberhängen auch in 2008 kostendeckend ist.

 

Unter Berücksichtigung der sonstigen Gebührenüberhänge und der in 2007 zu erwartenden Gebührenunterdeckung würde für den Zeitraum nach 2008 noch ein Betrag aus Gebührenüberhängen in Höhe von rd. 200.000 € verbleiben. Nach derzeitigen Erkenntnissen könnte der derzeitige Gebührensatz bis Mitte 2009 unverändert bleiben.

 

Für den Bereich der ambulanten Betriebe (Kleinbetriebe) sind die EG-Mindestgebühren bzw. die Gebührensätze nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nicht kostendeckend.

Die Gebührensätze sind mit der o.a. Satzung ab dem 01.01. 2007 zur Erreichung einer Kostendeckung insgesamt um rd. 1/3 gegenüber den davor gültigen Gebührensätzen erhöht worden. Eine jetzt vorgenommene Hochrechnung des voraussichtlichen Betriebsergebnisses 2007 führt zu einer geringfügigen Überdeckung von ca. 5.000 €.

Für eine evtl. Unterdeckung in 2008 könnte der in 2007 erwartete Gebührenüberhang in Anspruch genommen werden.

Um die Kosten- und Gebührenentwicklung bei den ambulanten Betrieben verlässlich beurteilen zu können, sollten die Gebührensätze für 2008 zunächst unverändert bleiben.

 

III. Alternativen

Zu den vorgeschlagenen kostendeckenden Gebührensätzen werden keine Alternativen gesehen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den vorgesehenen Ausgleich entstandener Überdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

 

Anlagen:

 

Anlage 1:

Gebührenkalkulation