hier: Antrag der Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Westmünsterland, vom 11.08.2003
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag der
Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Westmünsterland, vom 11.08.2003 auf Gewährung
eines Kreiszuschusses zur Förderung des Mobilen Sozialen Hilfsdienstes im Kreis
Coesfeld für das Jahr 2004 in Höhe von 7.500 € wird nicht entsprochen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Die Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Westmünsterland, beantragt mit Schreiben vom 11.08.2003 (Anlage) für 2004 die Gewährung eines Kreiszuschusses zur Förderung des Mobilen Sozialen Hilfsdienstes im Kreis Coesfeld in Höhe von 7.500 €.
Der Arbeiterwohlfahrt wird seit Jahren ein Zuschuss zur Deckung der Kosten eines pädagogischen Einsatzleiters/einer pädagogischen Einsatzleiterin für ihren Mobilen Sozialen Hilfsdienst gewährt. Seit 1993 erfolgte eine schrittweise Kürzung des Förderbetrages, zuletzt in 2003. Der Förderbetrag wurde auf 7.500 € festgesetzt. Es erfolgte gleichzeitig die Festlegung, dass es sich bei dieser Förderung nunmehr um einen institutionellen Zuschuss zur allgemeinen Förderung des Mobilen Sozialen Hilfsdienstes handelt.
Im Rahmen der Beratung und der Beschlussfassung des Produkthaushalts 2003 ist von politischer Seite zum Ausdruck gebracht worden, dass in 2004 eine Förderung nicht mehr erfolgen soll. Begründet wurde diese Aussage damit, dass es in Zeiten knapper Haushaltsmittel nicht mehr vertretbar sei, die Wohlfahrtsverbände ungleich zu behandeln.
Hierzu ist erläuternd zu sagen, dass dieser Zuschuss tatsächlich nur der Arbeiterwohlfahrt gewährt worden ist (grundlegender Beschluss erfolgte 1986).
Der Arbeiterwohlfahrt ist diese Sachlage durch Schreiben vom 13.05.2003 mitgeteilt worden.
Festzustellen ist, dass es sich bei diesem Zuschuss um eine freiwillige Leistung des Kreises handelt. Freiwillige Leistungen können nur erbracht werden, wenn die Finanzsituation es zulässt.
Bei der Einbringung des
Produkthaushalts 2004 ist sowohl vom Landrat als auch vom Kreisdirektor zum
Ausdruck gebracht worden, dass die Finanzsituation des Kreises Coesfeld äußerst
angespannt ist und keine finanziellen Spielräume bietet.
Bei dieser Sachlage wird
keine Möglichkeit gesehen, dem Antrag der Arbeiterwohlfahrt zu entsprechen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Im Produkthaushalt 2004 sind keine Mittel veranschlagt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (26 Abs. 1 KrO NW).
Anlage:
Antrag der Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Westmünsterland, vom 11.08.2003