Betreff
Förderung des Mobilen Sozialen Hilfsdienstes im Kreis Coesfeld;
hier: Antrag der Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Westmünsterland, vom 11.08.2003
Vorlage
SV-6-0815
Aktenzeichen
Referent
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag der Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Westmünsterland, vom 11.08.2003 auf Gewährung eines Kreiszuschusses zur Förderung des Mobilen Sozialen Hilfsdienstes im Kreis Coesfeld für das Jahr 2004 in Höhe von 7.500 € wird nicht entsprochen.

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

Die Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Westmünsterland, beantragt mit Schreiben vom 11.08.2003 (Anlage) für 2004 die Gewährung eines Kreiszuschusses zur Förderung des Mobilen Sozialen Hilfsdienstes im Kreis Coesfeld in Höhe von 7.500 €.

 

Der Arbeiterwohlfahrt wird seit Jahren ein Zuschuss zur Deckung der Kosten eines pädagogischen Einsatzleiters/einer pädagogischen Einsatzleiterin für ihren Mobilen Sozialen Hilfsdienst gewährt. Seit 1993 erfolgte eine schrittweise Kürzung des Förderbetrages, zuletzt in 2003. Der Förderbetrag wurde auf 7.500 € festgesetzt. Es erfolgte gleichzeitig die Festlegung, dass es sich bei dieser Förderung nunmehr um einen institutionellen Zuschuss zur allgemeinen Förderung des Mobilen Sozialen Hilfsdienstes handelt.

 

Im Rahmen der Beratung und der Beschlussfassung des Produkthaushalts 2003 ist von politischer Seite zum Ausdruck gebracht worden, dass in 2004 eine Förderung nicht mehr erfolgen soll. Begründet wurde diese Aussage damit, dass es in Zeiten knapper Haushaltsmittel nicht mehr vertretbar sei, die Wohlfahrtsverbände ungleich zu behandeln.

Hierzu ist erläuternd zu sagen, dass dieser Zuschuss tatsächlich nur der Arbeiterwohlfahrt gewährt worden ist (grundlegender Beschluss erfolgte 1986).

Der Arbeiterwohlfahrt ist diese Sachlage durch Schreiben vom 13.05.2003 mitgeteilt worden.

 

Festzustellen ist, dass es sich bei diesem Zuschuss um eine freiwillige Leistung des Kreises handelt. Freiwillige Leistungen können nur erbracht werden, wenn die Finanzsituation es zulässt.

Bei der Einbringung des Produkthaushalts 2004 ist sowohl vom Landrat als auch vom Kreisdirektor zum Ausdruck gebracht worden, dass die Finanzsituation des Kreises Coesfeld äußerst angespannt ist und keine finanziellen Spielräume bietet.

Bei dieser Sachlage wird keine Möglichkeit gesehen, dem Antrag der Arbeiterwohlfahrt zu entsprechen.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Im Produkthaushalt 2004 sind keine Mittel veranschlagt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (26 Abs. 1 KrO NW).

Anlage:

 

Antrag der Arbeiterwohlfahrt, Unterbezirk Westmünsterland, vom 11.08.2003