hier: Antrag von Humanitas Coesfeld auf Gewährung eines Kreiszuschusses
Beschlussvorschlag:
Humanitas Coesfeld wird zur Finanzierung der Leistungen der Familienpflege ab 2004 ein Zuschuss in Höhe von 0,77 € je Einsatzstunde gewährt.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Humanitas Coesfeld hat am
03.09./24.10.2003 erneut einen Antrag auf Gewährung eines Kreiszuschusses zur
Finanzierung der Leistungen der Familienpflege gestellt.
Der bereits zuvor von Humanitas Coesfeld gestellte Antrag vom 03.04.2003 ist im Ausschuss für Soziales und Senioren, im Kreisausschuss und im Kreistag beraten worden. Auf die Sitzungsvorlage 6-683 wird bezüglich der Sach- und Rechtslage verwiesen.
Der Kreistag fasste am 15.10.2003 folgenden Beschluss:
„Dem Antrag von Humanitas Coesfeld auf Gewährung eines Kreiszuschusses zur Finanzierung der Familienpflege wird für 2003 nicht entsprochen.
Die Entscheidung über die Förderung in 2004 wird im Rahmen der Beratung des Produkthaushalts 2004 getroffen.“
In der o. g.
Sitzungsvorlage ist zur Förderung ab 2004 ausgeführt worden, dass bei der
Entscheidung über die Förderung ab 2004 die Gleichbehandlung sicherzustellen
ist. Das bedeutet, dass die von Humanitas Coesfeld ab 2004 geleisteten
Einsatzstunden bei der Verteilung der im Produkthaushalt bereitgestellten
Mittel zur Förderung der Familienpflege zu berücksichtigen sind. Gemäß
Grundsatzbeschluss des Kreistages zur Förderung der Familienpflege vom
13.06.2003 werden Zuschüsse in Höhe von 0,77 € je Einsatzstunde gewährt.
III. Alternativen
Zur Förderung der
Familienpflege insgesamt wird für 2004 ein pauschaler Höchstbetrag festgelegt.
Die Verteilung der Mittel
auf die Anbieter von Leistungen der Familienpflege erfolgt auf der Grundlage
der mitgeteilten Einsatzstunden.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Im Produkthaushalt stehen
25.500 € zur Verfügung (2003: 27.900 €). Nach den bei sämtlichen Anbietern
abgefragten voraussichtlichen Einsatzstunden in 2004 würden ca. 28.300 €
benötigt. Aufgrund einer 10%igen Kürzung zur Konsolidierung ist ein Betrag in
Höhe von 25.500 € im Haushalt veranschlagt worden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).