Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende:
Hier: Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, Zahl der Arbeitslosen und Zahl der Vermittlungen auf den 1. Arbeitsmarkt in 2007
Vorlage
SV-7-0898
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I.   Problem /  II. Lösung

Seit dem 01.01.2005 setzt der Kreis Coesfeld als einer von bundesweit nur 69 Optionskommunen das Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Trägerschaft um und hat damit erfolgreich seit nunmehr über drei Jahren die Verantwortung für alle leistungsberechtigten Langzeitarbeitslosen im Kreis Coesfeld übernommen.

 

Indikatoren für den Erfolg dieser Arbeit sind aus Sicht des Kreises Coesfeld die Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Zahl der Arbeitslosen sowie die Zahl der Vermittlungen in den ersten Arbeitsmarkt.

 

Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften

Nach  § 7  Abs. 1 SGB II erhalten alle Personen, zwischen 15 und 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Coesfeld haben, Leistungen nach dem SGB II durch die Zentren für Arbeit im Kreis Coesfeld. Diese Personen bilden mit Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft sowie den unverheirateten hilfebedürftigen Kindern bis 25 Jahren im Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft.

 

Der Anlage 1 (Verlaufsentwicklung 2005 – 2007) und der Anlage 2 (Verlaufsentwicklung  Januar bis Dezember 2007) ist zu entnehmen, dass es den Zentren für Arbeit im Kreis Coesfeld gelungen ist, die Zahl der Bedarfsgemeinschaften vom Dezember 2005 (5.091) bis zum Dezember 2007 (4.068) um ca. 20 % zu senken.

 

Im Verlauf des Jahres 2007 betrug die Veränderung von Januar (4.445) bis Dezember (4.068) insgesamt 10 %.

 

Entwicklung der Zahl der Arbeitslosen

Als arbeitslos gelten alle Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis über 15 Wochenstunden und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Leistungsberechtigte, die mehr als 15 Wochenstunden an einer arbeitsmarktintegrativen Maßnahme oder einem Plus-Job teilnehmen oder einer Beschäftigung im gleichen Umfang (sog. Aufstocker) nachgehen, gelten nicht als arbeitslos.

Der Anlage 3 (Verlaufsentwicklung 2005 – 2007) und der Anlage 4 (Verlaufsentwicklung Januar bis Dezember 2007) ist zu entnehmen, dass es auch hier gelungen ist,  die Zahl der Arbeitslosen vom Dezember 2005 (4.188) bis zum Dezember 2007 (2.256) um fast 50 % zu senken. Im Verlauf des Jahres 2007 betrug die Veränderung von Januar (3.438) bis Dezember (2.256) insgesamt 35 %.

 

 

Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt

Als Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt wird jede Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer geringfügigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden oder einer Selbständigkeit gezählt. Die Definition entspricht dem Benchmarking Kennzahlenkatalog aller Optionskommunen im Bundesgebiet.

 

Die Zahl der erfolgten Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt sind den Anlagen 5 und 6 zu entnehmen.

 

So konnten bereits 2005 insgesamt 1.350 Personen in eine Stelle auf den ersten Arbeitsmarkt  vermittelt werden. Im zweiten Jahr der Option (2006) steigerte sich diese Zahl der Vermittlungen auf 2.513. Im Jahre 2007 konnte dieser Wert noch einmal leicht auf 2.606 Vermittlungen erhöht werden.

 

Somit konnten bereits in den ersten drei Jahren fast 6.400 Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt als gemeinsamer Erfolg aller eingebundenen Akteure verzeichnet werden.

 

Hinweis:

Bei den o.a. Vermittlungsergebnissen auf den ersten Arbeitsmarkt sind die ausgeübten Plus-Jobs zur Vorbereitung einer Arbeitsmarktintegration nicht berücksichtigt worden. Unabhängig hiervon haben in den Jahren 2005 bis 2007 durchschnittlich 400 Personen pro Jahr einen Plus-Jobs ausgeübt.

 

 

 

III. Alternativen

 

Keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Ausführung der o. a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 20.10.1999 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben