Betreff
Eingliederung der KSG in den WohnBau-Konzern: 1. Gesellschaftsvertragsänderung
Vorlage
SV-7-0917
Art
Sitzungsvorlage

Zur Kenntnisnahme

 

 

Begründung:

 

I. – III.

Mit der Übernahme der weit überwiegenden Mehrheit der Anteile an der Kommunalen Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH (KSG) durch die Kreisbauverein GmbH ist die KSG nunmehr Konzerngesellschaft des WohnBau-Konzerns geworden. Muttergesellschaft dieses Konzerns ist die WohnBau Westmünsterland eG.

 

Um eine schlanke und gleichwohl effiziente Verwaltung des WohnBau-Konzerns zu erreichen, ist in dem Verkaufs- und Abtretungsvertrag zwischen dem Kreis Coesfeld und der Kreisbauverein GmbH vereinbart worden,

 

1.       den Aufsichtsrat auf der Ebene der KSG abzuberufen und dem jeweiligen Landrat des Kreises Coesfeld – vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung der Mitgliederversammlung der WohnBau Westmünsterland eG – ein Aufsichtsratsmandat bei der Muttergesellschaft des Konzerns zu erteilen,

 

2.       die Anbindung der ehemaligen, kommunalen Gesellschafter durch Einrichtung eines Beirats zu ermöglichen und

 

3.       das bislang auf Deutsche Mark lautende Stammkapital der KSG auf Euro umzustellen und hierbei die Geschäftsanteilsbeträge durch geringfügige Kapitalerhöhung zu glätten.

 

Darüber hinaus hatte sich der Kreis Coesfeld zu der Übernahme einer Bürgschaft zugunsten der KSG gegenüber der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW) verpflichtet.

 

Über diese Maßnahmen wurde mit den SV-7-0821, SV-7-0838 und SV-7-0839 berichtet. Sie wurden vom Kreistag am 19.12.2007 beschlossen. Alle Maßnahmen sind mit der Bezirksregierung Münster abgestimmt.

 

In der Gesellschafterversammlung der KSG am 11.02.2008 wurde der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Maßnahmen zu 1. und 2. geändert. Der neue Gesellschaftsvertrag ist als Anlage beigefügt. Er entspricht

 

-        im Wesentlichem der Struktur und dem Inhalt des alten KSG-Vertrags, da beide auf dem in der Wohnungsbauwirtschaft verwendeten Muster beruhen,

-        den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kreis Coesfeld und der Kreisbauverein GmbH im Rahmen der KSG-Veräußerung,

-        den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben,

-        den kommunalrechtlichen Vorgaben der §§ 107 ff. GO,

-        den Vorgaben der GPA aus ihrem Prüfbericht über die Prüfung des Kreises Coesfeld und

-        einer wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit.

 

Eine weitere Vertragsänderung erfolgt demnächst hinsichtlich der Umstellung des Stammkapitals auf Euro. Die Bürgschaftserklärung des Kreises Coesfeld kann erteilt werden, sobald die Höhe der möglichen Ausgleichspflicht der KSG von der ZKW errechnet worden ist. Hierüber wird gesondert berichtet.

 

IV. - V. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Vgl. hierzu SV-7-0839.

 

Anlagen:

 

Gesellschaftsvertrag

 

der Kommunale Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH

in Borken


Stand 11.02.2008

____________________________________________________________________________

 

I. Firma und Sitz der Gesellschaft

 

§ 1

 

1. Die Gesellschaft führt die Firma

 

     Kommunale Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH.

 

2. Sie hat ihren Sitz in Borken.

 

II. Gegenstand der Gesellschaft

 

§ 2

 

1. Die Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. Dabei bleibt die sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung ein besonderes Anliegen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.

 

2. Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind.

 

3. Die Preisbildung für die Überlassung von Mietwohnungen soll angemessen sein, d.h. eine Kostendeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die Bildung ausreichender Rücklagen unter Berücksichtigung einer Gesamtrentabilität des Unternehmens ermöglichen.

 

III. Stammkapital und Stammeinlagen

 

§ 3

 

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 607.000,00 DM.

     (in Worten: sechshundertsiebentausend Deutsche Mark).

 

2. Auf dieses Stammkapital halten die Gesellschafter folgende Geschäftsanteile:

 

1. Der Kreis Coesfeld                                                                                        32.400,00 DM,

 

2. die Bauverein zu Lünen eG in Lünen                                                               1.000,00 DM,

 

3. die Kreisbauverein GmbH in Borken                                                            573.600,00 DM

                                                                                                                                                                   607.000,00 DM.

 

§ 4

 

1. Die Abtretung von Geschäftsanteilen sowie der Beitritt neuer Gesellschafter bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

 

2. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.

 

 

IV. Organe der Gesellschaft

 

§ 5

 

Organe der Gesellschaft sind

 

a) der/die Geschäftsführer,

b) der Beirat, sofern dieser bestellt ist,

c) die Gesellschafterversammlung.

 

§ 6

 

Mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Beirates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte des § 2 dieses Gesellschaftsvertrages nur abgeschlossen werden, wenn die Gesellschafterversammlung dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat.

 

 

Geschäftsführung

 

§ 7

 

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

 

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

 

2. Durch Gesellschafterbeschluss kann jedem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilt und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gewährt werden.

 

§ 8

 

1. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt.

 

2. Über den Abschluss und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern beschließt die Gesellschafterversammlung.

 

3. Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Gesellschafterversammlung weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstandes oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Gesellschaft oder Genossenschaft sein. Sie können jedoch gleichzeitig die Funktion eines Vorstandsmitglieds der WohnBau Westmünsterland eG und die Geschäftsführung der Kreisbauverein GmbH, der Wohnungsbaugesellschaft Kreis Steinfurt mbH sowie der StadtBau GmbH Stadtlohn ausüben.

 

§ 9

 

1. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so können einzelne Geschäftsführer zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt werden.

 

2. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichtes den Gesellschaftern vorzulegen. Zugleich ist der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes vorzulegen.

 

3. Der oder die Geschäftsführer nehmen grundsätzlich an den Gesellschafterversammlungen teil. Auf Verlangen eines Gesellschafters kann die Versammlung auf die ausschließliche Teilnahme der Gesellschafter beschränkt werden.

 

4. Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen oder von der Gesellschafterversammlung als zustimmungspflichtig bezeichnet werden.

 

 

Beirat

 

§ 10

 

1. Die Gesellschafterversammlung kann einen Beirat bestellen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder bestimmt die Gesellschafterversammlung.

 

2. Die Mitglieder des Beirates werden von der Gesellschafterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie können jederzeit von der Gesellschafterversammlung abberufen werden.

 

3. Jedes Mitglied des Beirats kann sein Amt mit sofortiger Wirkung auch ohne wichtigen Grund durch Erklärung gegenüber den Gesellschaftern niederlegen.

 

4. Der Beirat hat die Aufgabe, bei wichtigen Fragen die Geschäftsführung und die Gesellschafter - im Rahmen der Aufgabenstellung der Gesellschaft gemäß § 2 Ziff. 1 (Satz 1 bis 4) und Ziff. 2 - zu beraten.

 

5.  Er tagt einmal jährlich nach Erstellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres. Zu den Sitzungen lädt die Geschäftsführung. Die Gesellschafterver­sammlung kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben und dessen Arbeit konkretisieren. Sie kann ihm weitere Gegenstände zur Beratung und Erteilung von Vorschlägen zuweisen.

 

6. Die Mitglieder des Beirates haben über alles, was sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren, Dritten gegenüber absolute Verschwiegenheit zu wahren.

 

7. Die Mitglieder des Beirates erhalten Ersatz ihrer Auslagen.

 

 

Gesellschafterversammlung

 

§ 11

 

1. Die Gesellschafter üben die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. Der Einberufung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter und der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung sich mit einer telefonischen, schriftlichen, in Textform erfolgenden oder mündlichen Beschlussfassung ohne Einhaltung von Fristen einverstanden erklärt haben.

 

2. Gesellschafterversammlungen finden in der Regel am Sitz der Gesellschaft in deren Geschäftsräumen statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Gegenstände der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.

 

 

3. In der Gesellschafterversammlung gewähren je 100,00 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme. Zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung sind alle Vorstandsmitglieder oder Vertretungsberechtigte der Gesellschafter berechtigt. Das Stimmrecht kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Gesellschaft können in der Gesellschafterversamm­lung nicht das Stimmrecht für einen Gesellschafter ausüben oder einen Gesellschafter als Bevollmächtigten vertreten.

 

4. Ein Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben.

 

5.  Die Gesellschafterin Kreisbauverein GmbH ist verpflichtet, vor Gesell­schafter­versammlungen für alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes und Aufsichts­rates der WohnBau Westmünsterland eG –Hauptgesellschafterin der Kreisbauverein GmbH- herbeizuführen und dies auf Verlangen den weiteren Gesellschaftern nachzuweisen.

 

§ 12

 

1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens bis zum 01.09. eines jeden Jahres stattfinden.

 

2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Auf Verlangen eines Gesellschafters hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.

 

3. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

 

4. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn

 

a) sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist,

 

b) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung der Versammlung verlangen.

 

5. Die Gesellschafterversammlung wird von einem der Geschäftsführer einberufen.

 

6. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung schriftlich an die Gesellschafter. Zwischen dem Tage der Gesellschafterversammlung und dem Tage der Absendung des die Einladung enthaltenden Schreibens muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Dabei wird der Tag der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung nicht mitgezählt.

 

7. Jeder Gesellschafter kann schriftlich die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehörende Gegenstände verlangen; in diesem Fall müssen diese auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gesetzt werden.

 

8. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich sind Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, auf die Tagesordnung  zu setzen, sofern sie spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung schriftlich gegenüber der Geschäftsführung und allen Gesellschaftern benannt sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer. Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf es keiner Ankündigung.

 

9. Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder sind die Gegenstände, über die nach der Tagesordnung ein Beschluss gefasst werden soll, nicht ordnungsgemäß angekündigt, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend und mit der Behandlung des Tagesordnungspunktes einverstanden sind.

 

§ 13

 

1. Die Leitung der Gesellschafterversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der WohnBau Westmünsterland eG,  im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so hat ein vom Aufsichtsrat der WohnBau Westmünsterland eG benanntes Aufsichtsratsmitglied oder Vorstandsmitglied die Versammlung zu leiten.

 

2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.

 

3. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Schriftführer und dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben.

 

§ 14

 

Der Gesellschafterversammlung unterliegt die Beratung und Beschlussfassung über

 

a) den Lagebericht der Geschäftsführung,

 

b) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),

 

c)  den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers,

 

d) die Verwendung des Bilanzgewinnes,

 

e) den Ausgleich des Bilanzverlustes,

 

f)   den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen,

 

g) die Einziehung von Geschäftsanteilen,

 

h) die Entlastung der Geschäftsführer,

 

i)   die Bestellung des Abschlussprüfers,

 

j)   die Bestellung der Beiratsmitglieder,

 

k) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen und Mitgliedern des Beirates,

 

l)   die Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und den Beirat,

 

m) die Erteilung von Generalvollmachten oder Grundstücksverfügungsvollmachten durch die Gesellschaft,

 

n) die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer, Mitglieder des Beirates oder Gesellschafter sowie die Auswahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit Geschäftsführern oder Mitgliedern des Beirates,

 

o)  die Änderung des Gesellschaftsvertrages,

 

p) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung der Gesellschaft,

 

q) die Auflösung der Gesellschaft oder die Wahl der Liquidatoren,

 

r)  den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,

 

s)  den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.

 

§ 15

 

1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

2.  Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über

 

a) die Bestellung und den Widerruf der Bestellung von Geschäftsführern, Prokuristen und Beiratsmitgliedern sowie die Erteilung von Generalvollmachten und Grundstücksverfügungsvollmachten,

 

b) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,

 

c) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung der Gesellschaft,

 

d) die Auflösung der Gesellschaft,

 

bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

3.  Ein Beschluss über die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft kann nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vertreten sind. Trifft das nicht zu, so ist mit einem zeitlichen Abstand von mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Gesellschafter­versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.

 

 

V. Rechnungslegung

 

§ 16

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Spitzenverbandes sind maßgebend.

 

3. Die Geschäftsführung hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu beachten.

 

4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat die Geschäftsführung einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

 

5.  Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts­prüfungsgesellschaft geprüft.

 

VI. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustabdeckung

 

§ 17

 

1.  Aus dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrages ist bei Aufstellung der Bilanz eine Rücklage zu bilden. In diese sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses einzustellen, bis die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht ist. Diese Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechts verwandt werden.

     § 150 Abs. 3 und 4 AktG gelten entsprechend.

 

2.  Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Gewinnrücklagen, insbesondere Bauerneuerungsrücklagen, gebildet werden. Über die Einstellungen in und die Entnahme aus den Gewinnrücklagen beschließt die Gesellschafterversammlung nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern.

 

§ 18

 

1.  Der Bilanzgewinn kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Er kann auch unter den Gesellschaftern als Gewinnanteil verteilt werden.

 

2.  Die Gewinnanteile sind vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung fällig. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit.

 

3.  Die Geschäftsführung ist nicht befugt, außerhalb eines von der Gesellschafter­versammlung ordnungsgemäß gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses den Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen oder Gesellschaften Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Die Gesellschafter, die solche Zuwendungen erhalten haben oder denen die Zuwen­dungs­empfänger nahestehen, sind zur Rückgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Die Vor­schriften der §§ 57, 62 AktG gelten entsprechend. Die Gesellschaft hat den ihr zustehen­den Rückgewähranspruch in der Bilanz des Geschäftsjahres zu aktivieren - ggf. durch nachträgliche Bilanzberichtigung - in dem der Vermögensvorteil zugewendet worden ist.

 

§ 19

 

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Gesellschafterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, ob und in welchem Umfange die Rücklage heranzuziehen ist oder eine Herabsetzung des Stammkapitals erfolgen soll.

 

 

VII. Offenlegung/Veröffentlichung/Vervielfältigung/Bekanntmachung

 

§ 20

 

1. Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses mit dem Bestätigungsvermerk, des Lageberichtes, des Vorschlages für die Verwendung des Ergebnisses und des Beschlusses über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages sind die §§ 325, 326, 327, 328 HGB anzuwenden.

 

2. Im übrigen werden Bekanntmachungen im Amtsblatt des Kreises Borken veröffentlicht.

 

 

VIII. Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft

 

§ 21

 

1. Die Gesellschaft wird aufgelöst

 

a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,

 

b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend.