Betreff
Entwurf der Eröffnungsbilanz des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-7-0939
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf der Eröffnungsbilanz des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet.

,Begründung:

I.   Problem

 

Am 01.01.2005 ist das Gesetz zur Einführung des Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) in Kraft getreten. Hiernach sind alle Kommunen des Landes NRW verpflichtet, ihr Rechnungswesen von der Kameralistik auf ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen auf der Basis der kaufmännischen doppelten Buchführung spätestens bis zum Jahre 2009 umzustellen.

 

Nach § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz  1 Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) hat der Kreis Coesfeld zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem er erstmals seine Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.  In § 92 Abs. 1 GO NRW wird weiter auf die Anwendung der Vorschrift des § 95 Abs. 3 dieses Gesetzes verwiesen. Danach stellt der Kämmerer den Entwurf der Eröffnungsbilanz auf, der vom Landrat bestätigt wird. Die Eröffnungsbilanz ist demnach auch innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eröffnungsbilanzstichtag (01.01.2008) aufzustellen und dem Kreistag zuzuleiten. Dies ist auch geboten, da die Haushaltsplanung und die Bewirtschaftung des ersten Haushaltsjahres des Kreises mit neuem Rechnungswesen bereits auf den in der Eröffnungsbilanz angesetzten Posten aufbauen.

 

II.  Lösung

 

Der Kreis Coesfeld hat sein Rechnungswesen seit dem 01.01.2008 auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) umgestellt. Damit ist vom Kreis Coesfeld eine Eröffnungsbilanz zum Bilanzstichtag 01.01.2008 aufzustellen.

 

Die Eröffnungsbilanz bildet einen wesentlichen Bestandteil des neuen Rechnungswesens. Erstmalig wird vom Kreis Coesfeld eine systematische Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden vorgenommen, aus der die wirtschaftliche Lage des Kreises erkennbar ist. Die Bewertung von sämtlichen Vermögensgegenständen und Schulden des Kreises dient dazu, dem Kreis und seinen Bürgern einen realistischen Überblick über das Vermögen und die Schulden des Kreises Coesfeld zu verschaffen, der die haushaltswirtschaftlichen Entscheidungs-grundlagen verbessert. Die Eröffnungsbilanz steht am Beginn der doppischen Rechnungslegung des Kreises, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage vermitteln muss.

 

Der Entwurf der Eröffnungsbilanz ist vom Kreiskämmerer aufzustellen und vom Landrat zu bestätigen. Der Landrat leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Kreistag zur Feststellung zu. In der Kreistagssitzung am 12.03.2008 wird der Entwurf der Eröffnungsbilanz vorgelegt. Die Struktur der Eröffnungsbilanz selbst entspricht der Struktur der Jahresabschlussbilanz. Der Eröffnungsbilanz ist nach § 53 Abs. 1 GemHVO NRW ein Anhang, ein Forderungsspiegel sowie ein Verbindlichkeitenspiegel beigefügt. Außerdem wird die Eröffnungsbilanz durch einen Lagebericht ergänzt. Der Produkthaushalt 2008 und die Eröffnungsbilanz stehen in engem Zusammenhang. Der Entwurf des Produkthaushalts 2008  wird den Mitgliedern des Kreistages – wie in den Vorjahren - am Tag der Einbringung ausgehändigt. Der Entwurf der Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und Anlagen bedarf noch einiger Abschlussarbeiten und wird daher ebenfalls in der Kreistagssitzung am 12.03.2008  vorgelegt.

 

Nach § 92 Abs. 4 GO NRW sind die Eröffnungsbilanz und der Anhang dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage des Kreises nach § 92 Abs. 2 GO NRW vermitteln. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 GO NRW prüft der Rechnungs-prüfungsausschuss die Eröffnungsbilanz.

Nach erfolgter Prüfung ist die Eröffnungsbilanz vom Kreistag festzustellen. Der Feststellungsbeschluss des Kreistages darf nur dann erfolgen, wenn eine vorherige Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss stattgefunden hat.

 

Sobald die vom Kreistag festgestellte Eröffnungsbilanz vorliegt, ist diese der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus ist sie zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

 

Ferner unterliegt die Eröffnungsbilanz der überörtlichen Prüfung nach § 105 GO NRW.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Personal- und Sachaufwand für die Erstellung und Prüfung des Entwurfes der Eröffnungsbilanz sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und § 95 Abs. 3 GO NRW.

Anlagen:

Broschüre „Entwurf Eröffnungsbilanz Kreis Coesfeld“

(soll in der Sitzung als Tischvorlage vorgelegt werden)