Betreff
Haushalt 2007 - Jahresrechnung
Vorlage
SV-7-0970
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Jahresrechnung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2007 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Wirkung vom 01.01.2005 ist das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKFG NRW) in Kraft getreten. Gemäß Artikel 1, § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW – NKFEG NRW) finden für die noch nicht umgestellten Aufgabenbereiche auf das Neue Kommunale Finanzmanagement  die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Der Kreis Coesfeld hat sein Rechnungswesen ab dem 01.01.2008 auf das Neue Kommunale Finanzmanagement umgestellt. Hinsichtlich des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2007 gelten daher die bisherigen Bestimmungen weiter.

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 93 Abs. 1 GO NRW a.F. ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres in der Jahresrechnung nachzuweisen. Die Jahresrechnung wird gem. § 93 Abs. 2 GO NRW a.F. vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Der Landrat leitet sie dem Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.

 

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW beschließt der Kreistag über die Jahresrechnung und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss die Prüfung der Jahresrechnung vorausgehen. Zuständig hierfür ist der Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich hierbei des Rechnungsprüfungsamtes.

 

Vom Rechnungsprüfungsamt wird ein Prüfungsbericht erstellt, der dann zusammen mit der Stellungnahme des Landrates im Rechnungsprüfungsausschuss beraten wird. Aus der Beratung wird dann der Beschlussvorschlag für den Kreistag entwickelt.

 

Die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung 2007 und die Entlastung des Landrates muss bis spätestens zum 31.12.2008 erfolgen (§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW).

 

II.  Lösung

 

Die Jahresrechnung 2007 wurde vom Kämmerer am 19.03.2008 aufgestellt und am gleichen Tag vom Landrat ohne Abweichungen festgestellt. Das Ergebnis der Jahresrechnung 2007 wurde in einer Broschüre zusammengestellt. Diese Broschüre wurde mit Schreiben vom 19.03.2008 den Kreistagsmitgliedern zugeleitet.

 

Für die Durchführung des Prüfungsverfahrens wird die Jahresrechnung 2007 an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.

 

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Personal- und Sachaufwand für die Erstellung, Prüfung und Beratung der Jahresrechnung.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 93 Abs. 2 GO NRW a.F. ist der Kreistag zuständig.