Beschlussvorschlag:
Die Jahresrechnung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2007 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.
Begründung:
I. Problem
Mit Wirkung vom 01.01.2005 ist das Gesetz zur
Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKFG NRW) in Kraft
getreten. Gemäß Artikel 1, § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz
NRW – NKFEG NRW) finden für die noch nicht umgestellten Aufgabenbereiche auf
das Neue Kommunale Finanzmanagement die
Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der
Gemeindekassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
weiterhin Anwendung. Der Kreis Coesfeld hat sein Rechnungswesen ab dem
01.01.2008 auf das Neue Kommunale Finanzmanagement umgestellt. Hinsichtlich des
Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2007 gelten daher die bisherigen
Bestimmungen weiter.
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 93 Abs. 1 GO NRW
a.F. ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des
Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres in der
Jahresrechnung nachzuweisen. Die Jahresrechnung wird gem. § 93 Abs. 2 GO NRW
a.F. vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Der Landrat leitet
sie dem Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW beschließt der Kreistag über die Jahresrechnung und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss die Prüfung der Jahresrechnung vorausgehen. Zuständig hierfür ist der Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich hierbei des Rechnungsprüfungsamtes.
Vom Rechnungsprüfungsamt wird ein Prüfungsbericht erstellt, der dann zusammen mit der Stellungnahme des Landrates im Rechnungsprüfungsausschuss beraten wird. Aus der Beratung wird dann der Beschlussvorschlag für den Kreistag entwickelt.
Die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung 2007 und die Entlastung des Landrates muss bis spätestens zum 31.12.2008 erfolgen (§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW).
II. Lösung
Die Jahresrechnung 2007 wurde vom Kämmerer am 19.03.2008 aufgestellt und am gleichen Tag vom Landrat ohne Abweichungen festgestellt. Das Ergebnis der Jahresrechnung 2007 wurde in einer Broschüre zusammengestellt. Diese Broschüre wurde mit Schreiben vom 19.03.2008 den Kreistagsmitgliedern zugeleitet.
Für die Durchführung des Prüfungsverfahrens wird die Jahresrechnung 2007 an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.
III. Alternativen
Keine.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Personal- und Sachaufwand für die Erstellung, Prüfung und Beratung der Jahresrechnung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 93 Abs. 2 GO NRW a.F. ist
der Kreistag zuständig.