Betreff
Vertreter des Kreises Coesfeld in der Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Coesfeld e.V.
Vorlage
SV-7-0972
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Als Vertreter/in des Kreises Coesfeld in der „Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Coesfeld e.V.“ wird __________________________ gewählt.

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen. Diese Regelung ist als Teil der Gesamtregelung der gesetzlichen Vertretung des Kreises zu verstehen. Die gesetzliche Vertretung des Kreises obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e) KrO NRW dem Landrat. Somit stellt § 26 Abs. 5 und Abs. 6  KrO eine Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages dar.

Ktabg. Hans-Peter Egger war vom Kreistag als Vertreter des Kreises Coesfeld für das umseitige Gremium als Mitglied gewählt worden. Als weiteres Mitglied gehört seit 2004 der Ktabg. Dietmar Bergmann dem Gremium an. Laut Mitteilung der Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im Kreis Coesfeld e.V. läuft die Wahlzeit des Ktabg. Hans-Peter Egger, der seit 2002 dem Gremium angehört, zum 31. Juli 2008 ab. Gemäß § 63 Abs. 3 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) ist Wiederwahl möglich. Hierbei ist jedoch § 63 Abs. 4 LMG NRW zu beachten der bestimmt, dass bei mehreren zu bestimmenden Mitgliedern diese zur Hälfte mit Frauen besetzt sein müssen. Dies gilt nicht, wenn einer Organisation auf Grund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter abgewichen, hat die entsendungsberechtigte Organisation die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen (§ 93 Abs. 5 LMG NRW).

 

II.  Lösung

Kreistagsmitglied Hans-Peter Egger war auf Vorschlag der CDU-Kreistagsfraktion Mitglied im genannten Gremium. Die CDU-Kreistagsfraktion wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in den Sitzungen einen Vorschlag zur Besetzung unterbreiten. Der Kreistag wählt als Vertreter des Kreises Coesfeld die vorgeschlagene Person. Eine einfache Mehrheit ist ausreichend

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an Mitgliedschaftsversammlungen o.A. Reisekosten gezahlt werden müssen, weil die Institution diese Kosten selber nicht zahlt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.